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Entscheidung

X ZR 10/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:051021BXZR10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:051021BXZR10.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 10/20 vom 5. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm sowie den Richter Dr. Crummenerl beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision ge- gen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2020 zugelassen. Der Streitfall dürfte insbesondere die Rechtsfrage aufwerfen, ob der Aus- tausch eines Verschleißteils patentrechtlich schon dann als Neuherstel- lung angesehen werden kann, wenn in dem ausgetauschten Teil zwar eine technische Wirkung der Erfindung in Erscheinung tritt, diese sich aber im Wesentlichen auf die Eigenschaft als einfach austauschbares Verschleißteil beschränkt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2019 - 4c O 98/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2020 - I-2 U 13/19 -