Entscheidung
4 StR 153/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280921B4STR153
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280921B4STR153.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 153/21 vom 28. September 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2021 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Mit Blick auf die hier fehlende Trennbarkeit des Strafausspruchs und der Maßregelanordnungen (vgl. UA S. 31, 40 ff.) ist eine Revisionsbeschränkung auf die Unterbingung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht mög- lich. Die Revision des Angeklagten ist daher dahin auszulegen, dass sie sich ge- gen den gesamten Rechtsfolgenausspruch richtet. Die neben der Sicherungsverwahrung angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt ist jedenfalls nicht durchgreifend rechts- fehlerhaft, obgleich die Ausführungen der Strafkammer befürchten lassen könn- ten, sie habe zu geringe Anforderungen an den zu prognostizierenden Erfolg der Maßregel gestellt. Letztlich hat das Landgericht aber – wie den Urteilsgründen in - 3 - ihrer Gesamtheit zu entnehmen ist – auch die Vielzahl der negativen Prädiktoren gewürdigt und angesichts der derzeitigen Therapiemotivation des Angeklagten eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB noch tragfähig begründet. 2. Dem Landgericht ist anheimgestellt, den offenbar versehentlich unrich- tig gefassten Tenor der Urteilsurkunde zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20 Rn. 3). Sost-Scheible Bender Quentin RiBGH Dr. Maatsch ist im Ur- laub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bochum, 18.12.2020 ‒ 6 KLs - 30 Js 73/20 - 13/20