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Entscheidung

VI ZB 4/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230921BVIZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230921BVIZB4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4/21 vom 23. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2021 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterin Dr. Oehler, die Richter Dr. Klein und Böhm und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Vorsitzen- den Richter Seiters wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 3. März 2021 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs u.a. durch den Vorsitzenden Richter Seiters die Anträge der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Mit Schreiben vom 15. und 20. Juli 2021 hat die Antragstellerin den Vorsitzenden Richter Seiters wegen Be- sorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie macht geltend, der Vorsitzende Richter habe in fünf Beschlüssen vom 3. März bzw. 5. Juli 2021 bewusst die Gegenseite vertreten und gegen Urteile des BGH entschieden. Er habe deshalb gegen die Verpflichtung zur Unparteilichkeit verstoßen. 1 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Be- fangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech- tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5). Solche Gründe liegen nicht vor. Die Zugrundelegung einer der Partei un- günstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Be- tracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünfti- ger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN). Ein solcher Fall ist hier offen- sichtlich nicht gegeben. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ge- mäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von der Antragstellerin monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begrün- den, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Ent- scheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte 2 3 4 5 - 4 - (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN). von Pentz Oehler Klein Böhm Linder Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 02.09.2020 - 4 O 162/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.01.2021 - 1 W 11/20 -