Leitsatz
XII ZB 231/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB231
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB231.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 231/21 vom 15. September 2021 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1779, 1791 b, 1887, 1889 Abs. 2; SGB VIII § 88 a Die Bestellung eines nach § 88 a SGB VIII örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist nicht zu- lässig. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 231/21 - OLG München AG Rosenheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, welches Jugendamt zum Amts- vormund der beiden als unbegleitete ausländische Minderjährige nach Deutsch- land eingereisten Betroffenen zu bestellen ist. Der im August 2013 geborene Betroffene zu 1 und sein am 22. September 2003 geborener Onkel, der Betroffene zu 2, sind afghanische Staatsangehörige. Sie wurden am 20. September 2020 im Landkreis Rosenheim aufgegriffen, vom Kreisjugendamt Rosenheim (Beteiligter zu 2) vorläufig in Obhut genommen und von der Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 42 b SGB VIII ausge- schlossen, weil sich Verwandte in Deutschland befinden und eine Familienzu- sammenführung angebahnt werden soll. Mit Beschlüssen vom 12. Oktober 2020 1 2 - 3 - ordnete das Amtsgericht für beide Betroffenen Vormundschaft an und wählte den Beteiligten zu 2 als Vormund aus. Dieser hat dem Amtsgericht mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 mitge- teilt, dass die beiden Betroffenen vom 22. bis zum 24. September 2020 abgängig gewesen seien und seit dem 24. September 2020 in einer Einrichtung im Land- kreis Freising wohnten, und gebeten, einen Vormund im dortigen Landkreis zu bestellen. Daraufhin hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 als Vormund ent- lassen und das Amt für Jugend und Familie in Freising (Beteiligter zu 1) für beide Betroffenen zum Vormund bestimmt. Die hiergegen vom Beteiligten zu 1 einge- legten Beschwerden hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, der sich weiterhin gegen seine Bestellung als Amtsvormund wendet. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffe- nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge- richt. 1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Jedenfalls bei einer Neuentscheidung über die Vormundschaft nach einem Aufenthaltswechsel des Kindes sei eine Bindung des Familiengerichts an die ört- lichen Zuständigkeitsregeln des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu verneinen. Das Familiengericht habe ein Auswahlermessen und sei bei dessen Ausübung dem Kindeswohl verpflichtet. Eine zwingende Bindung an die Vorschrift des § 88 a SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit der Jugendämter bestehe nicht; 3 4 5 6 7 - 4 - diese Bestimmung sei allerdings im Rahmen der Ermessensausübung zu be- rücksichtigen. Somit könne ein anderes Jugendamt als das nach den Regeln des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zuständige zum Vormund bestimmt werden, wenn sachliche Gründe dies geböten. Der Vormund habe mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten und solle ihn in der Regel einmal im Monat in seiner üblichen Umgebung aufsuchen. Eine Abweichung von dieser Vorgabe dürfe nicht im Zusammenhang mit einem eventuell höheren Aufwand für das zuständige Jugendamt stehen, zumal im Ein- zelfall auch häufigere Treffen geboten sein könnten, die für ein ortsferneres Ju- gendamt noch schwieriger zu bewältigen wären und aufgrund der Distanz unter Umständen zumindest teilweise unterblieben. Die Möglichkeit von Jugendäm- tern, nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch abweichende Zuständigkeiten zu vereinbaren, entbinde das Familiengericht nicht von einer Kindeswohlprüfung im Einzelfall. Die Annahme eines Ermessens des Familiengerichts bei der Auswahl eines anderen Amtsvormunds als des ursprünglich bestellten werde weder durch § 56 Abs. 1 SGB VIII noch durch die Formulierungen in §§ 1887 Abs. 1, 1889 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Schließlich werde durch die Bestellung eines an- deren als des nach § 88 a Abs. 4 SGB VIII zuständigen Jugendamts auch keine gesetzlich nicht vorgesehene sozialstaatliche Leistung angeordnet. Für die Bestellung des Beteiligten zu 1 spreche, dass sich beide Betroffe- nen seit dem 24. September 2020 im dortigen Zuständigkeitsbereich aufhielten. Es habe keine persönlichen Kontakte zum Beteiligten zu 2 als vorherigem Amts- vormund gegeben, während im Rahmen der Hilfeplanung beide Betroffenen per- sönliche Kontakte zum Beteiligten zu 1 gehabt hätten, zu dem der Betroffene zu 2 ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Auch die angedachte Familienzusammenführung sowie der baldige Eintritt der Volljährigkeit des Be- 8 9 - 5 - troffenen zu 2 sprächen dafür, die Vormundschaft des Beteiligten zu 1 beizube- halten, um den Betroffenen den Wechsel zurück zum ihnen persönlich noch nicht bekannten früheren Amtsvormund - zumal für begrenzte Zeit - zu ersparen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bestellung eines nach § 88 a SGB VIII örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist nicht zulässig. a) Mit dem durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Ver- sorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1. November 2015 eingeführten § 88 a SGB VIII ist die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche geregelt. Nach § 88 a Abs. 1 SGB VIII ist für die vorläufige Inobhutnahme im Sinne des § 42 a SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt. § 88 a Abs. 2 SGB VIII bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) nach der Zuwei- sungsentscheidung gemäß § 42 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII richtet; ist die Vertei- lung des Minderjährigen jedoch nach § 42 b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Trä- ger übernehmen. Gemäß § 88 a Abs. 3 SGB VIII ist für Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Minderjährige vor Beginn der Leis- 10 11 12 - 6 - tung tatsächlich aufhält. Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme vo- raus, so bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Lan- desrecht nichts anderes regelt. § 88 a Abs. 4 SGB VIII legt schließlich fest, dass sich die örtliche Zustän- digkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 88 a Abs. 1 SGB VIII, der Inobhutnahme nach dessen Absatz 2 und der Leistungsgewährung nach dessen Absatz 3 rich- tet. b) Inwieweit diese sozialrechtliche Zuständigkeitsbestimmung Bindungs- wirkung für die familiengerichtliche Bestellung eines Jugendamts als Amtsvor- mund im Rahmen der §§ 1779, 1791 b, 1887, 1889 Abs. 2 BGB entfaltet, ist um- stritten. aa) Nach einer Auffassung ist das Familiengericht bei seiner Auswahlent- scheidung nicht durch § 88 a SGB VIII gebunden. Begründet wird dies vor allem damit, dass es sich bei der Bestimmung des Vormunds gemäß §§ 1779, 1791 b BGB um eine richterliche Ermessensentscheidung handele und das stets zu be- rücksichtigende Kindeswohl jedenfalls im Einzelfall ein Abweichen von der ge- setzlichen Zuständigkeitsbestimmung gebieten könne (vgl. etwa OLG Schleswig NJW-RR 2016, 1030, 1031 und FamRZ 2016, 1474, 1475; BeckOGK/Fazekas [Stand: 1. Juli 2020] SGB VIII § 88 a Rn. 7; Bohnert in Hauck/Noftz SGB VIII [Stand: April 2018] § 88 a Rn. 31; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek Frankfurter Kommentar SGB VIII § 88 a Rn. 7; Erb-Klünemann/Kößler FamRB 2016, 160, 161; Völker/Clausius Sorge- und Umgangsrecht 8. Aufl. § 12 Rn. 121; vgl. auch OLG Karlsruhe [5. ZS - FamS] JAmt 2016, 633, 634 und FamRZ 2017, 812, 813). Vereinzelt findet sich auch die Ansicht, es handele sich zwar um eine 13 14 15 - 7 - gebundene Entscheidung, bei der das Kindeswohl jedoch im Wege einer Ermes- sensreduzierung auf Null gebieten könne, von der in § 88 a SGB VIII vorgesehe- nen Zuständigkeitsverteilung abzuweichen (MünchKommBGB/Spickhoff 8. Aufl. § 1791 b Rn. 10). bb) Andere meinen, jedenfalls bei einem Wechsel des gewöhnlichen Auf- enthaltsorts des Minderjährigen folge aus §§ 1887, 1889 Abs. 2 BGB die Mög- lichkeit, anstelle des ursprünglich örtlich zuständigen Jugendamts ein anderes Jugendamt zum Amtsvormund zu bestimmen und sich dabei an Kindeswohlge- sichtspunkten zu orientieren (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2016, 258, 259; Dürbeck FamRZ 2018, 553, 560; Heilmann/Dürbeck Praxiskommentar Kind- schaftsrecht 2. Aufl. § 1791 b BGB Rn. 7a). cc) Schließlich wird vor allem unter Verweis auf den Wortlaut des § 88 a SGB VIII sowie die Regelung des § 56 Abs. 1 SGB VIII und die gesetzgeberi- schen Ziele vertreten, für ein Auswahlermessen des Familiengerichts sei insoweit kein Raum. Zu bestellen sei vielmehr das Jugendamt, dessen Zuständigkeit sich aus § 88 a SGB VIII ergebe (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1843 f.; OLG Düs- seldorf FF 2019, 460, 462 f.; OLG Karlsruhe [16. ZS - FamS] FamRZ 2019, 369, 370; OLG Celle FamRZ 2018, 1246, 1247; BeckOGK/Hoffmann [Stand: 1. Au- gust 2021] BGB § 1791 b Rn. 17 f.; DIJuF-Gutachten JAmt 2020, 85, 88; Heil- mann/Köhler Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2. Aufl. § 58 SGB VIII Rn. 18 f.; jurisPK-SGB VIII/Lange [Stand: 26. Juli 2021] § 88 a Rn. 54 ff. und [Stand: 29. März 2021] § 87 c Rn. 67 f.; LPK-SGB VIII/Kepert 7. Aufl. § 88 a Rn. 8). c) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. aa) Allerdings ist im Grundsatz richtig, dass dem Familiengericht im Rah- men von § 1779 BGB ein Auswahlermessen zukommt (vgl. BVerfG FamRZ 2012, 16 17 18 19 - 8 - 938, 939). Fehlt es an einem von den Eltern nach § 1776 BGB als Vormund Be- nannten oder wird dieser gemäß § 1778 BGB übergangen und liegt auch kein Fall einer gesetzlichen Amtsvormundschaft des Jugendamts nach § 1791 c BGB vor, so hat das Familiengericht gemäß § 1779 Abs. 1 BGB den Vormund nach Anhörung des Jugendamts auszuwählen, wobei es im Rahmen seiner Ermes- sensentscheidung bestimmte, von § 1779 Abs. 2 BGB vorgegebene Kriterien be- treffend die Eignung des Vormunds (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2018, 1092 Rn. 7) und die Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu berücksichtigen hat. Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann ein Berufsvormund (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), nach § 1791 a BGB ein Vereinsvormund oder gemäß § 1791 b BGB das Jugendamt als Amtsvormund bestellt werden. bb) Führt die Ausübung dieses Auswahlermessens jedoch zu dem Ergeb- nis, dass es der Bestellung des Jugendamts als Amtsvormund für einen unbe- gleiteten ausländischen Minderjährigen bedarf, dann ist das nach § 88 a Abs. 4, Abs. 1 bis 3 SGB VIII zuständige Jugendamt zu bestellen. Das Familiengericht hat kein Auswahlermessen, welches Jugendamt es zum Vormund bestimmt. (1) Der Wortlaut des § 88 a SGB VIII lässt darauf schließen, dass es sich bei den darin getroffenen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit um verbindliche Anordnungen und nicht nur um - Ausnahmen zulassende - Regelbestimmungen oder gar nur Empfehlungen handelt (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 369, 370; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1843, 1844). Dies folgt aus den Formulierun- gen „ist der örtliche Träger zuständig“ (Absatz 1 sowie Absatz 3 Satz 1) und „rich- tet sich“ (Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4) sowie aus dem Umstand, dass das Ge- setz mit anderweitigen landesrechtlichen Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 die mögliche Abweichung hiervon ausdrücklich benennt. Es ergibt sich aber auch 20 21 - 9 - daraus, dass gemäß § 88 a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die nach Absatz 1 „begrün- dete Zuständigkeit“ bestehen bleibt und es nach § 88 a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Übernahme der örtlichen Zuständigkeit bedarf, wenn ein Wechsel des örtli- chen Trägers erfolgen soll. Mithin weist der Gesetzestext eindeutig dahin, dass durch § 88 a Abs. 4 iVm Abs. 1 bis 3 SGB VIII - vorbehaltlich ergänzenden Lan- desrechts - abschließend festgelegt ist, welcher örtliche Träger und damit wel- ches Jugendamt eine Amtsvormundschaft zu führen hat. (2) Das entspricht auch dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte mit § 88 a SGB VIII sicher- stellen, dass die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Schutzmaßnahmen bzw. für Leistungen an einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen auf der einen Seite und für die Amtsvormundschaft und die Amtspflegschaft auf der anderen Seite nicht - wie bisher - auseinanderfallen können, sondern stets jeweils dem- selben örtlichen Träger zugeordnet sind (BT-Drucks. 18/5921 S. 29; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 369, 370; LPK-SGB VIII/Kepert 7. Aufl. § 88 a Rn. 6; jurisPK-SGB VIII/Lange [Stand: 26. Juli 2021] § 88 a Rn. 50). Dieses ge- setzgeberische Ziel kann aber nur verwirklicht werden, wenn die Zuständigkeits- bestimmungen in § 88 a SGB VIII verbindlich sind und bei der Bestellung eines Amtsvormunds nicht von ihnen abgewichen werden darf. Denn anderenfalls ver- bliebe die sich aus § 88 a Abs. 1 bis 3 SGB VIII ergebende örtliche Zuständigkeit bei einem Jugendamt, während das Familiengericht ein anderes Jugendamt zum Vormund bestimmen könnte. Folgerichtig kann (und muss) ein anderes Jugend- amt - erst - dann als Vormund bestellt werden, wenn es auch die örtliche Zustän- digkeit gemäß § 88 a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII übernommen hat. (3) Danach handelt es sich bei § 88 a Abs. 4 iVm Abs. 1 bis 3 SGB VIII um eine spezielle Regelung dazu, welches Jugendamt zuständig sein soll, die Vor- mundschaft für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen auszuüben. 22 23 - 10 - Wäre das Familiengericht bei der Auswahl eines Amtsvormunds insoweit nicht gebunden, so wäre der Vorschrift letztlich die Wirkung genommen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 369, 370). Daher kann zum einen dahinstehen, ob dieses Spezialitätsverhältnis von § 88 a SGB VIII zu den zivilrechtlichen Regelungen für die Auswahl des Vor- munds zusätzlich aus § 56 Abs. 1 SGB VIII folgt (so OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1843, 1844; jurisPK-SGB VIII/Lange [Stand: 26. Juli 2021] § 88 a Rn. 54.3; hier- von ausgehend wohl auch BT-Drucks. 19/24445 S. 476; aA zu § 87 c Abs. 3 SGB VIII etwa OLG Dresden JAmt 2018, 463, 464 und FamRZ 2019, 990 f.), wonach auf die Führung der Amtsvormundschaft die Bestimmungen des Bürger- lichen Gesetzbuchs nur dann anzuwenden sind, wenn das Achte Buch Sozialge- setzbuch nicht etwas anderes bestimmt. Das Oberlandesgericht weist insoweit allerdings zutreffend darauf hin, dass die §§ 1779, 1791 b BGB gerade nicht zu dem die Führung der Vormundschaft regelnden Untertitel 2 in Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören, sondern zu dem die Begründung der Vormundschaft normierenden Untertitel 1. Zum anderen bedarf vorliegend keiner Erörterung, inwieweit der die örtli- che Zuständigkeit für die nicht einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen betreffende Amtsvormundschaft nach § 1791 b BGB regelnde § 87 c Abs. 3 SGB VIII, der anders als § 88 a SGB VIII keine statische Zuständigkeit vorsieht (vgl. DIJuF-Gutachten JAmt 2020, 85, 88), in gleicher Weise als lex specialis Vorrang vor der Ermessensausübung durch das Familiengericht beansprucht. (4) Eine strikte Bindung des Familiengerichts bei der Auswahl eines Ju- gendamts als Vormund an die Zuständigkeitsregelung in § 88 a SGB VIII steht auch im Einklang mit dem - für das gesamte Kindschaftsrecht maßgeblichen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 24 25 26 - 11 - 181 Rn. 40 mwN) - Leitgedanken des Kindeswohls (kritisch Lange JAmt 2021, 122, 126 ff.). Der Staat hat die fachliche Eignung und ausreichende personelle Ausstat- tung der Jugendämter sicherzustellen, so dass deren Fehlen regelmäßig der Be- stellung eines Jugendamts als Vormund nicht entgegenstehen kann. Dies gilt auch dann, wenn der nach §§ 1793 Abs. 1a, 1800 BGB zwischen Vormund und Mündel verpflichtend und in dem Einzelfall angemessenen Umfang zu haltende persönliche Kontakt über eine größere räumliche Entfernung zu gewährleisten ist. Mit § 88 a SGB VIII nimmt der Gesetzgeber dies in Kauf (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 369, 370 f.). Um die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben si- cherzustellen, muss er dann auch für die entsprechende Ausstattung der Behör- den sorgen. Im Übrigen sind Vormundschaften für unbegleitete ausländische Minderjährige häufig auf weniger lange Dauer angelegt (vgl. DIJuF-Gutachten JAmt 2020, 85, 88), so dass bei typisierender Betrachtung davon auszugehen ist, dass räumliche Veränderungen, die wegen § 88 a SGB VIII nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führen, eher selten bleiben werden. Hinzu kommt, dass nach § 88 a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die Übernahme der Zuständigkeit durch ein anderes als das eigentlich örtlich zuständige Jugend- amt aus Kindeswohlgründen möglich ist, die dann bewirkt, dass das überneh- mende Jugendamt zum Vormund bestellt werden kann. Kommt das Familienge- richt im Rahmen seines Auswahlermessens gleichwohl zu der Einschätzung, dass die (weitere) Bestellung des nach § 88 a SGB VIII zuständigen Jugendamts nicht gemäß §§ 1779, 1791 b, 1887, 1889 BGB angezeigt ist (vgl. etwa BeckOGK/Fazekas [Stand: 1. Juli 2020] SGB VIII § 88 a Rn. 7; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek Frankfurter Kommentar SGB VIII § 88 a Rn. 7), kann es im Übrigen einen Berufs- oder auch einen Vereinsvormund bestimmen (vgl. BeckOGK/Hoffmann [Stand: 1. August 2021] BGB § 1791 b Rn. 18). Denn eine 27 28 - 12 - Pflicht, ein Jugendamt als Vormund zu bestellen, lässt sich § 88 a SGB VIII nicht entnehmen (vgl. DIJuF-Gutachten JAmt 2020, 85, 88). (5) Abweichendes folgt schließlich entgegen der Auffassung des Oberlan- desgerichts nicht aus den mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 erfolgenden Gesetzesänderungen. Unabhängig davon, dass diese für die aktuelle Gesetzeslage ohne Auswirkungen bleiben, hat der Gesetzgeber im An- wendungsbereich des § 88 a SGB VIII - im Übrigen anders als bei § 87 c Abs. 3 SGB VIII - von Änderungen der Zuständigkeitsregelung abgesehen, obwohl die Problematik des Konflikts zwischen dem Entscheidungsermessen des Familien- gerichts und den Zuständigkeitsbestimmungen im Achten Buch Sozialgesetz- buch im Gesetzgebungsverfahren erkannt worden ist (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 405 f.; Lange JAmt 2021, 122, 125 ff.). d) Mithin war das Familiengericht vorliegend nicht befugt, den Beteiligten zu 1 zum Amtsvormund zu bestellen. Denn gemäß § 88 a SGB VIII ist der Betei- ligte zu 2 für die Führung der Amtsvormundschaft zuständig, weil sich die beiden Betroffenen bei der vorläufigen Inobhutnahme in dessen Bereich aufgehalten ha- ben (§ 88 a Abs. 1 SGB VIII) und diese Zuständigkeit wegen des Ausschlusses von der Verteilung nach § 42 b Abs. 4 SGB VIII bestehen geblieben ist (§ 88 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB VIII). Eine Übernahme der örtlichen Zuständigkeit nach § 88 a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII durch den Beteiligten zu 1 ist nicht festge- stellt. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberlan- desgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun zu klären haben, ob es bei der Amtsvormundschaft bleibt, für die dann - sofern sich nicht im Rahmen des § 88 a 29 30 31 - 13 - SGB VIII zu berücksichtigende Änderungen der Umstände ergeben haben - der Beteiligte zu 2 zu bestellen wäre. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidungen vom 29.10.2020 - 50 F 1657/20 und 50 F 1659/20 - OLG München, Entscheidung vom 09.04.2021 - 16 WF 15/21 und 16 WF 16/21 -