Entscheidung
4 StR 89/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150921B4STR89
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150921B4STR89.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 89/21 vom 15. September 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2021 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend ist zu bemerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, mit der Zuschrift des Generalbundes- anwalts den Tenor der Urteilsurkunde im Kostenpunkt zu ergänzen. Die Kosten- entscheidung ist nicht zur Überprüfung gestellt. Der Strafkammer steht frei, inso- weit einen Berichtigungsbeschluss nach Maßgabe der verkündeten Urteilsformel zu erlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20 Rn. 3). Sost-Scheible Bender Quentin Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Essen, 03.11.2020 ‒ 27 KLs - 12 Js 3354/19 - 16/20