Entscheidung
IX ZR 284/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140921BIXZR284
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140921BIXZR284.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 284/19 vom 14. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 14. September 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen die Festset- zung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Senatsbeschluss vom 20. Mai 2021 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Weder die Anhörungsrüge noch die Gegenvorstellung der Beklagten ha- ben Erfolg. Die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abände- rung der vorgenommenen Wertfestsetzung. Die Klägerin nimmt die Beklagte nicht nur im Wege einer verlängerten Voll- streckungsabwehrklage auf Zahlung in Anspruch. Daneben begehrt sie vielmehr bis zuletzt, die Zwangsvollstreckung aus zwei Beschlüssen des Landgerichts Frankfurt am Main für unzulässig zu erklären. Rechtsschutzziel der Klägerin ist daher nicht nur die Rückgewähr einer aus ihrer Sicht erfolgten Überzahlung, son- dern auch die Verhinderung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Be- 1 2 - 3 - klagten aus den Beschlüssen des Landgerichts Frankfurt am Main. Ausgangs- punkt für die Bestimmung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde ist daher die Summe aus dem Zahlungsantrag und dem Wert der Voll- streckungsabwehrklage. Der Streitwert wird allerdings begrenzt durch die vom Berufungsgericht für zulässig gehaltenen Einwendungen. Das Berufungsgericht hat für zulässig gehalten, dass sich die Klägerin auf die Auszahlung der Hinterle- gungssumme in Höhe von 13.200.000 € beruft sowie auf die geltend gemachten Vollstreckungserfolge im Vereinigten Königreich in Höhe von 1.657.949,96 €. Die Summe aus beiden Einwendungen ist der vom Senat für das Verfahren der Nicht- zulassungsbeschwerde festgesetzte Streitwert (14.857.949,96 €). Dem steht der missverständliche Tenor des Urteils des Berufungsgerichts nicht entgegen. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass sich die Entscheidung des Berufungs- - 4 - gerichts auf den gesamten Streitgegenstand erstreckt, der sich aus Vollstre- ckungsabwehrklage und verlängerter Vollstreckungsabwehrklage zusammen- setzt. Grupp Möhring Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.11.2018 - 2-31 O 154/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.10.2019 - 3 U 238/18 -