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Entscheidung

IX ZA 2/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140921BIXZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140921BIXZA2.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/21 vom 14. September 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 14. September 2021 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2021 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die sofortige Be- schwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfege- suchs durch das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 13. Januar 2021 zu- rückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO), noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 1 2 - 3 - Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde im Be- schluss des Beschwerdegerichts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 13.01.2021 - 419 C 400/20 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.04.2021 - 21 T 15/21 -