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Entscheidung

I ZA 4/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090921BIZA4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090921BIZA4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/21 vom 9. September 2021 in dem Verfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird ab- gelehnt. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 15. Juni 2021 als Pro- zesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juni 2021 aus. Der Prozesskostenhil- feantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juni 2021 ist unzulässig. Die Rechts- beschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Be- schluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des 1 2 - 3 - Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfecht- bar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2 mwN). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 12.04.2021 - 24 C 994/20 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 01.06.2021 - 21 T 24/21 -