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IV ZB 17/20

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. September 2021 IV ZB 17/20 BGB § 2353 Keine Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 2353 Keine Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist. BGH, Beschl. v. 8.9.2021 – IV ZB 17/20 Problem Mit notariellem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1982 hatten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig als Alleinerben sowie ihre Kinder (in diesem Verfahren die Beteiligten) als Erben zu gleichen Teilen nach dem Überlebenden eingesetzt. Im Jahr 1984 verstarb der Ehemann. Die Erblasserin errichtete 2015 ein weiteres notarielles Testament. Danach sollte es grundsätzlich bei der hälftigen Erbeinsetzung der Beteiligten verbleiben. Es wurden allerdings detaillierte Regelungen zur Auseinandersetzung festgelegt. Der Beteiligte zu 1.) ist der Auffassung, dass die Erblasserin 2015 testierunfähig war und beantragte einen Erbschein dahingehend, dass er aufgrund des Testaments von 1982 hälftiger Miterbe geworden ist. Das Nachlassgericht ist der Auffassung, der Berufungsgrund in Form der konkreten letztwilligen Verfügung sei im Erbschein nicht anzugeben. Aufgrund beider Testamente seien die Beteiligten hälftige Miterben geworden. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Entscheidung Der BGH bestätigt die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Gemäß § 2353 BGB sei dem Erben auf seinen Antrag hin ein Zeugnis über sein Erbrecht, d. h. darüber, dass der im Erbschein so Bezeichnete Erbe ist, und (ggf.) über die Größe des Erbteils zu erteilen; außerdem sind Anordnungen zu nennen, die den Erben beschränken, vgl. § 2365 BGB . Eine Angabe des Berufungsgrundes sehe der Gesetzeswortlaut dagegen nicht vor. Er sei daher grundsätzlich nicht in den Erbschein aufzunehmen. Eine Aufnahme des Berufungsgrundes komme nur in Betracht, wenn dies zur Angabe des Umfangs des Erbrechts notwendig sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 352 FamFG . Dort sei nur der Inhalt des Antrags, nicht aber der Inhalt des Erbscheins geregelt. Auch § 35 Abs. 1 S. 1 GBO mache die Angabe des Berufungsgrunds nicht erforderlich. Als Grundlage der Eintragung der Erben als Eigentümer sei im Grundbuch nur der „Erbschein“ und nicht die zugrundeliegende letztwillige Verfügung anzugeben. Offen gelassen hat der BGH ausdrücklich, ob ein Antragsteller seinen Erbscheinsantrag mit Bindungswirkung für das Nachlassgericht auf eines von mehreren Testamenten, aus denen sich die Erbfolge ergeben könnte, beschränken kann. Darauf kam es vorliegend nicht an, da die Erbfolge im zweiten Testament nicht geändert worden war. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.09.2021 Aktenzeichen: IV ZB 17/20 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar) Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: DNotI-Report 2021, 174 Normen in Titel: BGB § 2353