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Entscheidung

6 StR 375/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080921B6STR375
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080921B6STR375.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 375/21 vom 8. September 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. April 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Pro- zesszinsen erst ab dem 17. April 2021 zu zahlen sind und im Übri- gen von einer Entscheidung abgesehen worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwen- digen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfah- rens in der Revisionsinstanz zu tragen. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 16. April 2021 eingetretene – Anhängigkeit des Adhäsions- antrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18). Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die Strafkammer hinsichtlich des geltend gemachten weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs des Adhäsionsklägers nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen hat. Schneider König Feilcke Fritsche von Häfen Vorinstanz: Landgericht Aschaffenburg, 22.04.2021 - Ks 104 Js 5331/17