Entscheidung
XI ZA 1/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070921BXIZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070921BXIZA1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 1/21 vom 7. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die sofortige Beschwerde und die Anhörungsrüge der Beklagten vom 16. August 2021 sowie die Gegenvorstellung der Beklagten vom 27. August 2021 gegen den Beschluss vom 27. Juli 2021 wer- den zurückgewiesen. Gründe: 1. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unbegründet. Der Se- nat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entschei- dungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beklagten - auch soweit es von ihr in den o.g. Schriftsätzen zum wiederholten Male vorgetragen wird - umfassend ge- prüft und für nicht durchgreifend erachtet. 2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung der Pro- zesskostenhilfe in dem Beschluss vom 27. Juli 2021 ist unzulässig. Eine sofortige Beschwerde ist nur eröffnet gegen bestimmte, im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte (§ 567 Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist lediglich statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be- stimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Beschluss, mit dem der 1 2 - 3 - Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unan- fechtbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XI ZA 26/14, juris Rn. 1 und vom 9. Dezember 2019 - XI ZR 1/19, juris Rn. 1). 3. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Versagung der Prozess- kostenhilfe in dem Beschluss vom 27. Juli 2021 ist zulässig. Die Gegenvorstel- lung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die für die Versagung der Pro- zesskostenhilfe maßgeblichen Gründe von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstel- lung nicht in Zweifel gezogen werden. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 27.05.2014 - 10 O 227/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2021 - 13 U 82/14 - 3 4