Entscheidung
XIII ZB 96/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB96.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 96/19 vom 31. August 2021 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Mai 2019 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein indischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Seinen im Juni 2011 unter An- gabe eines Aliasnamens gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Oktober 2013 ab. Unter Androhung der Abschiebung wurde er zugleich aufgefordert, innerhalb einer Woche das Bundesgebiet zu verlassen. Die für den 9. Mai 2019 geplante Abschiebung, die aufgrund einer Krankheit des Betroffenen mit ärztlicher Beglei- tung erfolgen sollte, scheiterte, weil der Betroffene unter der von ihm angegebe- nen Wohnanschrift nicht anzutreffen war. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 9. Mai 2019 im Wege der einstweiligen Anord- nung Haft bis zum Ablauf desselben Tages und in der Hauptsache durch Be- schluss vom 10. Mai 2019 Abschiebungshaft bis zum 4. Juli 2019 an. Die Be- schwerde des Betroffenen wies das Beschwerdegericht - nachdem die beteiligte Behörde die Abschiebung für den 28. Mai 2019 anberaumt hatte - mit Beschluss vom 23. Mai 2019 mit der Maßgabe zurück, dass die Haft längstens bis zum 28. Mai 2019 andauert. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene, der wie geplant abgeschoben worden ist, die Feststellung, durch die Anordnung der Haft in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Anordnung der Haft sei rechtmäßig. Der Haftantrag der beteiligten Behörde sei zulässig. Es sei ver- fahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Verfahrensbe- vollmächtigten des Betroffenen zur persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht geladen habe. 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen. a) Der Haftantrag war zulässig. aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausrei- sepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und 2 3 4 5 6 7 - 4 - zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der beteiligten Behörde ge- recht. Den beantragten Haftzeitraum von acht Wochen hat die Behörde nachvoll- ziehbar damit begründet, dass die ärztliche Begleitung auszuschreiben sei und für den begleitenden Arzt ein indisches Visum beschafft werden müsse. Die Be- schaffung eines solchen Visums habe im Zuge des gerade erst gescheiterten Abschiebungsversuchs sieben Wochen in Anspruch genommen. Weitergehende Erläuterungen zu allgemeinen Erfahrungswerten, in welchem Zeitraum ein Visum von der indischen Botschaft regelmäßig zu erlangen ist, waren angesichts der Bezugnahme auf die aktuellen Erfahrungen der beteiligten Behörde in dieser Sache nicht erforderlich. b) Das Beschwerdegericht hat mit seiner Verfahrensgestaltung nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmäch- tigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuzie- hen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7). Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür 8 9 10 - 5 - Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teil- nahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu be- stimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f.). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmäch- tigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7). bb) Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, den Termin vom 22. Mai 2019, zu dem es den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 20. Mai 2019 um 7.31 Uhr per Fax geladen hatte, zu verlegen. Will der Verfah- rensbevollmächtigte eines Betroffenen an einem Termin zur persönlichen Anhö- rung teilnehmen, ist ihm dies aber wegen der Kurzfristigkeit der Terminbestim- mung nicht möglich, so muss er dies zweifelsfrei deutlich machen und einen An- trag auf Terminverlegung stellen. Tut er dies nicht, sondern teilt er dem Gericht lediglich mit, den Termin nicht wahrnehmen zu können, gibt er damit regelmäßig zu erkennen, an dem Termin nicht teilnehmen zu wollen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 12/19, juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. Der Verfah- rensbevollmächtigte hat dem Beschwerdegericht mit Schreiben vom 21. Mai 2019 mitgeteilt, dass ihm wegen der Kurzfristigkeit der Terminierung eine Anreise zum Termin nicht möglich sei. Einen Antrag auf Verlegung des Termins stellte er indes nicht. Auch den Umständen musste das Beschwerdegericht nicht entneh- men, dass der Verfahrensbevollmächtigte an dem Termin teilnehmen wollte. Ins- besondere ersetzt der Vermerk "Eilt Eilt!" auf der Mitteilung an das Gericht, dass er an dem Termin nicht teilnehmen könne, den erforderlichen Antrag nicht. 11 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Versetzung an eine oberste Bundesbehörde an der Unterschrift gehindert. Meier-Beck Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Bitterfeld, Entscheidung vom 10.05.2019 - 17 XIV 4/19 - LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 23.05.2019 - 8 T 106/19 - 12