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Entscheidung

4 StR 108/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821B4STR108
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821B4STR108.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 108/21 vom 31. August 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2021 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe in den Fällen 5 bis 9 der Anklage (Fälle 3.1 bis 3.5 der Urteilsgründe) gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ver- stoßen, weil es ihn zwar auf die Änderung der rechtlichen Bewertung (§ 176 Abs. 1 StGB aF anstelle von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF), nicht aber darauf hingewiesen habe, dass als sexuelle Handlung anstelle eines Oralverkehrs zum Nachteil des geschädigten Kindes (so die zugelassene Anklage) ein Handver- kehr (so die Feststellungen im Urteil) in Betracht komme, hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat offenlassen, ob bei einer Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (BGBl. I. S. 3202) – wie schon nach alter Rechtslage – auch dazu vorgetragen werden muss, ob - 3 - der Revident über die Änderung der Sachlage bereits durch den Gang der Haupt- verhandlung zuverlässig unterrichtet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239 mwN), oder ob – wozu der Senat neigt – ein derartiger Revisionsvortrag nach der Gesetzesänderung nicht mehr gefordert werden kann, weil eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptver- handlung heraus die Hinweispflicht nicht (mehr) entfallen lässt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 − 3 StR 206/18, NStZ 2019, 236 Rn. 15 [nicht tra- gend]; Beschluss vom 6. Dezember 2018 − 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747 Rn. 19 mwN). Denn der Senat vermag auszuschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm diese Veränderung der tat- sächlichen Umstände bekannt gemacht worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 − 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747 Rn. 20; Beschluss vom 16. Februar 1989 – 1 StR 24/89, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5), so- dass das Urteil auf dem unterbliebenen Hinweis nicht beruht. Die von der Verän- derung der tatsächlichen Umstände betroffenen Fälle stellten lediglich einen ge- ringen Ausschnitt der gegen den Angeklagten erhobenen – zum Teil noch deut- lich gewichtigeren – Vorwürfe dar. Diese von ihm ohne Unterschied als unzutref- fend zurückgewiesenen Vorwürfe zum Nachteil desselben Tatopfers beruhten alle fast ausschließlich auf den Angaben der Nebenklägerin, deren Glaubhaf- tigkeit deshalb von zentraler Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche andere Verteidigung der Angeklagte hätte wählen können, - 4 - wenn er auf die nur einzelne sexuelle Handlungen betreffenden Veränderungen hingewiesen worden wäre. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Landgericht Hagen, 25.11.2020 ‒ 51 KLs - 100 Js 479/17 - 2/19