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Entscheidung

3 StR 256/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240821B3STR256
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240821B3STR256.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 256/21 vom 24. August 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am 24. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. März 2021 im Strafausspruch aufge- hoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körper- verletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Mit Blick auf den Gesamt- zusammenhang der Urteilsgründe, namentlich auf die Bezugnahme auf ein voll- umfängliches Geständnis des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung, wel- ches der Geschädigten eine Zeugeneinvernahme erspart hat, ist die knappe Beweiswürdigung noch hinzunehmen. 2. Der Strafausspruch hält materiellrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB mit der Begründung abgelehnt, "die nach außen erkennbar zu Tage getretene Gewaltbereitschaft des Angeklagten sowie des gesondert Verfolgten […] unter Verwendung eines besonders gefährlichen Werkzeuges" lasse die Annahme eines minder schweren Falles fernliegend erscheinen. Das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 21 StGB findet in diesem Zusammenhang keine Erwähnung. Danach ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Tatgericht bei der Prüfung des minder schweren Falles neben den allgemeinen Strafzu- messungsumständen zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungs- grund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einbe- zogen hat (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; Beschlüsse vom 26. Februar 2019 - 1 StR 14/19, NStZ 2019, 472 Rn. 7; vom 27. Oktober 2020 - 3 StR 338/20, juris Rn. 6; jeweils mwN). Weil nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer unter Zugrundelegung der zutreffenden Maßstäbe einen minder schweren Fall bejaht und auf eine mildere Strafe erkannt hätte, ist der Strafausspruch auf- zuheben. Es kommt deshalb im Ergebnis nicht darauf an, dass auch die konkrete Formulierung des Landgerichts hier rechtlichen Bedenken begegnet. Diese lässt 2 3 4 5 6 - 4 - besorgen, dass das Landgericht bereits die Verwirklichung des objektiven Tat- bestands des besonders schweren Raubes als solche strafschärfend verwertet hat (§ 46 Abs. 3 StGB, vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 477/17, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 8 Rn. 11; Beschluss vom 16. August 2000 - 2 StR 279/00, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Bandendiebstahl 1). 3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung über den Straf- ausspruch. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem aufgezeigten Wer- tungsfehler unberührt, sodass sie gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben können. Weitergehende Feststellungen, die den bislang getroffenen nicht wider- sprechen, sind möglich. Schäfer Paul Berg Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 22.03.2021 - 21 KLs 100 Js 2556/19 42/20 7