Entscheidung
3 StR 447/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120821U3STR447
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120821U3STR447.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 447/20 vom 12. August 2021 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. Juli 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel erweist sich als unbe- gründet. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte, sein Freund und der spätere Geschädigte bewegten sich in einem religiös geprägten Umfeld. Auf einer nächtlichen Feier berichtete der Freund dem Angeklagten, dass der Geschädigte ihn erpresse: Jener habe ein kompromittierendes Foto auf dem Mobiltelefon gespeichert, das geeignet sei, 1 2 3 - 4 - ihn, den Freund, in der Glaubensgemeinschaft verächtlich zu machen. Wenn er, der Freund, nicht an den Geschädigten zahle, werde jener das Bild im Internet veröffentlichen. Der Angeklagte wollte dem Freund helfen. Er ging davon aus, dass die Veröffentlichung des Fotos in sozialen Medien unmittelbar - schlimms- tenfalls schon am kommenden Morgen - bevorstand. Deshalb begab er sich ge- gen 5 Uhr zu der Asylunterkunft des Geschädigten. Diesem gegenüber gab er vor, dass er telefonieren müsse, und erreichte so, dass der Geschädigte ihm das Telefon freiwillig übergab. Der Angeklagte steckte es in die Tasche und lief damit davon. Er offenbarte dem Geschädigten nicht, dass er von der laufenden Erpres- sung wusste, nur das Foto zu löschen beabsichtigte und das Telefon danach zurückgeben wollte. Der Geschädigte verfolgte ihn, holte ihn ein und verlangte sein Gerät zurück. In dieser Situation schlug der Angeklagte unvermittelt zu und brachte hierdurch dem Geschädigten eine schmerzende Verletzung am Handge- lenk bei, um sich im Besitz des Telefons zu halten. Es folgte eine körperliche Auseinandersetzung. Schließlich floh der Angeklagte, löschte das Bild und sorgte im Anschluss dafür, dass der Geschädigte das Gerät zurückbekam. Das Landgericht hat neben der vorsätzlichen Körperverletzung eine tat- einheitlich begangene Nötigung ausgeurteilt, weil der Angeklagte den Geschä- digten durch den Schlag davon abgehalten habe, sich das Telefon zurückzuneh- men. Aufgrund der Erpressungssituation hat die Strafkammer eine Nothilfelage nach § 32 Abs. 2 StGB bejaht, allerdings den Schlag nicht als erforderlich im Sinne dieser Vorschrift gewürdigt. Ein zur Abwehr der drohenden Veröffentli- chung des Fotos im Internet ebenso geeignetes milderes Mittel hat sie darin er- blickt, dass der Angeklagte den Geschädigten über seine Absicht, das Telefon nicht dauerhaft an sich zu nehmen, sondern nur das Bild löschen zu wollen, hätte aufklären und die Dinge im Gespräch bereinigen können. 4 - 5 - 2. Insbesondere gegen die letztgenannte Würdigung wendet sich die Re- vision. Sie hält den möglichen Ausgang eines Gesprächs zwischen dem Ange- klagten und dem Geschädigten für spekulativ und ein solches deshalb aus der ex-ante-Sicht zur Gefahrenabwehr für ungeeignet. II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprü- fung des Urteils hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Entgegen der Revision und dem Generalbundesanwalt hat das Landgericht die Tat zutreffend als nicht gerechtfertigt gewürdigt. Insbesondere liegen die Voraus- setzungen des § 32 StGB nicht vor. 1. Zwar bestand zu Beginn des Tatgeschehens eine objektive Notwehr- lage. Das Recht am eigenen Bild (s. hierzu MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 32 Rn. 93 mwN), das Vermögen und die Freiheit der Willensbildung des Freundes waren in der gegebenen Erpressungssituation rechtswidrig bedroht. Nach den vom Land- gericht getroffenen Feststellungen war der Angriff auf diese Rechtsgüter in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte zuschlug, jedoch nicht mehr gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Die Gefahr der Veröffentlichung des Fotos und des Fortgangs der Erpressung waren in diesem Moment gebannt, denn das Telefon steckte bereits in der Tasche des Angeklagten. Der Geschädigte unternahm zu- nächst auch keinen körperlichen Angriff auf den Angeklagten, um an sein Gerät zu gelangen, sondern forderte es nur verbal heraus. 2. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, war der Schlag jedenfalls nicht erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Der Ange- klagte hätte den Geschädigten vielmehr über seine wahren Absichten aufklären und ihm Gelegenheit zum Einlenken geben müssen, bevor er zuschlug. Insoweit gilt: 5 6 7 8 - 6 - a) Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung. Danach muss der Angegriffene auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel zurückgrei- fen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - 5 StR 134/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 22 Rn. 8 mwN). Ein milderes Mittel, dessen Wirkung zweifelhaft erscheint, muss ge- wählt werden, solange im Fall eines Fehlschlags noch genügend Zeit verbleibt, um unmittelbar danach eine sichere Abwehrmaßnahme zu ergreifen (MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 32 Rn. 161). b) An diesen Maßstäben gemessen hätte der Angeklagte ein klärendes Gespräch mit dem Geschädigten als im Verhältnis zum sofortigen Schlag milde- res Verteidigungsmittel führen müssen. Die Wirksamkeit eines solchen Dialogs zur Abwehr des Verlusts des Telefons ist zwar nicht unzweifelhaft, sie liegt aber immerhin nahe. Denn der Geschädigte befand sich dadurch, dass der Ange- klagte seine Verbindung zum Erpressungsopfer und seine damit einhergehende Tatmotivation nicht offenbarte, im Unklaren darüber, dass jener keine Zueig- nungsabsicht besaß. Der Angeklagte hatte den Irrtum des Geschädigten selbst provoziert und ihn darüber hinaus dadurch zusätzlich getäuscht, dass er vorgab, er müsse telefonieren. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte in einer überlege- nen Verhandlungsposition befand, solange er im Besitz des Handys war. Es er- scheint somit möglich, dass der Geschädigte in dieser Lage eingelenkt und das Löschen des Fotos geduldet hätte, hätte er erfahren, dass der Angeklagte das Telefon gar nicht behalten, sondern nur die Erpressung des Freundes unterbin- den wollte. 9 10 - 7 - Eine entsprechende Aufklärung des Geschädigten und die damit einher- gehende Verzögerung des Geschehens hätte die Erfolgsaussichten der Verteidi- gung insgesamt nicht in entscheidender Weise geschmälert (vgl. hierzu MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 32 Rn. 161). Hätte der Geschädigte sich trotz des Ge- sprächs uneinsichtig gezeigt und die körperliche Auseinandersetzung gesucht, also im Fall der Erfolglosigkeit der milderen Abwehrmaßnahme, hätte der Ange- klagte immer noch zuschlagen und damit das gefährlichere Verteidigungsmittel wählen können. 3. Vor diesem Hintergrund kann die Frage dahinstehen, ob eine Weg- nahme des Telefons durch den Geschädigten nicht ohnehin als Besitzkehr (§ 859 Abs. 1, 2 BGB) ihrerseits gerechtfertigt gewesen wäre. Dann hätte es bereits an der Rechtswidrigkeit eines möglichen Angriffs gefehlt - mit der Folge, dass der Angeklagte den Besitz des Handys gar nicht hätte verteidigen dürfen (kein Not- wehrrecht gegen Notwehr, st. Rspr., s. etwa BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 4 StR 288/20, NStZ-RR 2020, 336, 337 mwN; zur Besitzkehr s. BGH, Ur- teil vom 23. September 1997 - 1 StR 446/97, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 7). Dafür ist entscheidend, ob der Angeklagte seinerseits gerechtfertigt handelte, als er das Telefon in die Tasche steckte und damit floh. Dies könnte trotz bestehen- der Nothilfelage daran scheitern, dass private Notwehr im Verhältnis zur staatli- chen Gefahrenabwehr subsidiär ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 - 1 StR 325/65, juris Rn. 6; vom 3. Februar 1993 - 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133, 137; MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 32 Rn. 145 mwN; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 183 mwN; Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 32 Rn. 41; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 32 Rn. 35; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 24. Juli 1979 - 1 StR 249/79, NJW 1980, 2263). Grundsätzlich hätte sich der Freund zur Abwehr der Erpressung zunächst um polizeiliche Hilfe bemühen müs- sen. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Fall der Erfolglosigkeit einer solchen Be- 11 12 - 8 - mühung noch immer genug Zeit dafür verblieben wäre, zu einer stärkeren Ver- teidigungsmaßnahme zu greifen (vgl. MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 32 Rn. 161 und Rn. 141 mwN; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 184 mwN). Schäfer RiʽinBGH Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: LG Mönchengladbach, 30.07.2020 - 300 Js 2566/17 22 KLs 23/18