Entscheidung
3 StR 210/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100821B3STR210
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100821B3STR210.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210/21 vom 10. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 10. August 2021 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 12. März 2021 wird a) von der Einziehung der Mobiltelefone Samsung Galaxy S III neo, Samsung Galaxy S 7 und Samsung Galaxy S 9 abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Anordnung der Einziehung - der vorgenannten Mobiltelefone sowie - des Holztischs, des "Dekoelefanten" und der zwei digi- talen Wanduhren entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 32 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidun- gen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschrän- kung des Verfahrens und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die gegen den Angeklagten gemäß § 73 Abs. 1 StGB angeordnete Ein- ziehung des Holztischs, des "Dekoelefanten" und der zwei digitalen Wanduhren hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Juni 2021 Folgendes ausgeführt: "Die Einziehung des Holztischs, des Dekoelefanten und der zwei digitalen Wanduhren gemäß § 73 Abs. 1 StGB (UA Bl. 2, 80) hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil es sich hierbei um Gegen- stände handelt, die einer durch Beschluss im Hauptverhandlungs- termin am 8. März 2021 gemäß § 154 Abs. 2 StPO (Band VII, Bl. 136 d.A.) vorläufig eingestellten Tat (Fall 18) entstammen, wel- che nicht mehr Verfahrensgegenstand war (Senat, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19; BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18; BGH, Beschluss vom 01. August 2018 - 1 StR 326/18; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18). Die Ein- ziehungsentscheidung kann insoweit auch nicht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt werden. Denn die dort geregelte erweiterte Einzie- hung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträ- gen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet wer- den, wenn sich das Tatgericht außerstande sieht, die deliktisch er- langten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (Senat, Beschluss 1 2 3 - 4 - vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19; BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18)." Dem schließt sich der Senat an. 2. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Taten auf die von der Aufhebung unberührt bleibenden Rechts- folgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der drei Mobiltelefone (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), da diese neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentschei- dung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur gering- fügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teil- weise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen frei- zustellen. Schäfer Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 12.03.2021 - 3 KLs 450 Js 13215/20 (77/20) 4 5 6