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1 BGs 340/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:060821B1BGS340
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:060821B1BGS340.21.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 1 BGs 340/21 BESCHLUSS vom 6. August 2021 in dem Verfahren gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen ... Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: - 2 - Der Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2021 gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG beschlossen: Der Antrag vom 24. Juni 2021 wird verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt, die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM in Bezug auf Beweismittel für zulässig zu erklären, die ihm von der Antragsgegnerin übergeben wurden. 1. Der 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat unter anderem den Auftrag, mit Blick auf die zentrale Bedeu- tung der Verlässlichkeit testierter Abschlussberichte für die Finanz- und Bör- senaufsicht zu untersuchen, ob die Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprü- fer in Bezug auf die Prüfungen und Testierungen der Jahresabschlüsse, Kon- zernabschlüsse, Lageberichte und Bilanzen von Unternehmen des Wirecard- Konzerns möglicherweise geltendes Recht verletzt haben oder von Rechnungs- legungs- oder Prüfstandards abgewichen sind und inwiefern dabei gegebenen- falls mögliche Interessenkonflikte eine Rolle spielten (vgl. zum Untersuchungs- auftrag im Einzelnen BT-Drs. 19/22996). Mit Beweisbeschluss vom 29. Oktober 2020 ersuchte der Antragsteller die Antragsgegnerin gemäß § 29 Abs. 1 PUAG um die Herausgabe insbeson- dere sämtlicher Akten, Dokumente, gespeicherter Daten und sonstiger sächli- 1 2 3 - 3 - cher Beweismittel, die im Zusammenhang mit den von der Antragsgegnerin durchgeführten Prüfungen der Abschlüsse und Lageberichte der Gesellschaften des Wirecard-Konzerns für die Jahre von 2014 bis 2019 stehen, einschließlich der internen Prüfungsunterlagen und sämtlicher Informationen zu der Kommu- nikation zwischen der Antragsgegnerin und Vertretern der Wirecard-AG. 2. Am 18. Dezember 2020 übergab die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die ihrer Auffassung nach bestehenden Verschwiegenheitspflichten in ver- siegelten Kisten und damit ohne rechtmäßige Zugriffsmöglichkeit, erste Unter- lagen in Erfüllung des Beweisbeschlusses. Zugleich beantragte sie gegenüber dem Antragsteller, die übergebenen Dokumente als geheime Verschlusssache einzustufen, weil sie „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (nicht nur von Wire- card-Gesellschaften, sondern insbesondere auch von ...) [enthielten], deren streng vertrauliche Behandlung sichergestellt sein muss“. Auf einem Ausdruck der diesen Antrag enthaltenden E-Mail der Rechtsanwälte der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2020 ist handschriftlich die Notiz „Einstufung als GEHEIM gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PUAG“ aufgebracht. Nachdem der Bundesgerichts- hof mit Beschluss vom 27. Januar 2021 – StB 43, 44 und 48/20 entschieden hatte, dass der Insolvenzverwalter der Wirecard AG die Antragsgegnerin wirk- sam von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, gestattete die Antrags- gegnerin die Öffnung der übergebenen Kisten und übergab mit Begleitschrei- ben vom 17. Februar 2021 Laptops, auf denen weitere Dokumente gespeichert sind. Auch in Bezug auf diese Beweismittel beantragte die Antragsgegnerin die Einstufung als GEHEIM, weil sie „wichtige Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse unserer Mandantin“ beträfen. Der Antragsteller stufte daher auch die Laptops mit den darauf befindlichen Daten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PUAG als GEHEIM ein. 4 - 4 - 3. Mit Beschluss vom 4. März 2021 setzte der Antragsteller gemäß § 10 PUAG einen Ermittlungsbeauftragten zur Sichtung und Auswertung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Beweismittel auf ihre Relevanz zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages ein. Der Ermittlungsbeauftragte sollte sich zunächst einen Überblick über die Beweismittel verschaffen und mit den Obleuten des Untersuchungsausschusses die Kriterien und Schwerpunkte für seine Auswer- tung erörtern. Zum Ergebnis seiner Untersuchungen sollte er dem Ausschuss einen Bericht erstatten. Zu Ermittlungsbeauftragten bestellte der Antragsteller Herrn Martin Wambach sowie drei weitere Wirtschaftsprüfer von R. zur Unter- stützung seiner Arbeit. Unter dem 16. April 2021 erstattete der Ermittlungsbe- auftragte Martin Wambach seinen Bericht, den er auf Bitten des Antragstellers mit Addenda vom 19. April 2021 und vom 19. Mai 2021 ergänzte (alle drei Be- richte zusammen sind die sogenannten „Wambach-Berichte“). Da in den Be- richten umfänglich Inhalte aus den als GEHEIM eingestuften Dokumenten der Antragsgegnerin wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben werden, stufte der Antragsteller die Wambach-Berichte ebenfalls gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PUAG als GEHEIM ein. In den Berichten geht es um Teilbereiche der Prüfungstätigkeit der Antragsgegnerin bei der Wirecard AG im Zeitraum zwischen 2014 und 2019. 4. Der Antragsteller bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. April 2021 und vom 25. Mai 2021 entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 1 PUAG um Zu- stimmung zur Aufhebung der Einstufung der in den Berichten wiedergegebenen Dokumenteninhalte. Die anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin widerspra- chen der Aufhebung und führten zur Begründung aus, dass es sich bei den in Frage stehenden Dokumenten „um eine Auswahl aus den internen Arbeitspa- pieren unserer Mandantin, also um das Herzstück der Prüfungen und damit das Zentrum der beruflichen Tätigkeit der Prüfer ... [handelt]. Solche Unterlagen enthalten Betriebsgeheimnisse und tangieren Persönlichkeitsrechte der Gesell- 5 6 - 5 - schaft wie auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie genießen deshalb Grundrechtsschutz und sind entsprechend § 30 Abs. 1 PUAG unter Geheim- schutz gestellt“. Aufgrund des Widerspruchs der Antragsgegnerin schwärzte der Antragsteller die in den Wambach-Berichten wiedergegebenen Inhalte der wei- terhin als GEHEIM eingestuften Dokumente und hob nur die GEHEIM- Einstufung der mit Schwärzungen versehenden Fassungen der Wambach- Berichte auf. Geschwärzt sind darin alle wörtlichen und/oder inhaltlichen Bezü- ge auf konkrete Handlungen der Antragsgegnerin und ihrer Mitarbeiter sowie der Wirecard AG und ihren Tochterunternehmen, ferner Angaben zu konkreten Projekten und Herangehensweisen der Antragsgegnerin bzw. ihrer Wirtschafts- prüfer an die bei der Prüfung der Wirecard AG aufgekommenen Themen wie die Bilanzierung des Drittpartner-Geschäfts oder der Umgang mit den öffentli- chen Anschuldigungen gegen Wirecard sowie personenbezogene Daten. Die geschwärzten Fassungen der Wambach-Berichte sind nicht aus sich heraus verständlich. 5. In seiner Sitzung am 21. Juni 2021 fasste der Antragsteller folgenden Beschluss: „Die Berichte der Ermittlungsbeauftragten Wambach, Storbeck, Ha- endel und Mattner vom 16. April, 19. April und 19. Mai 2021 werden in elektro- nischer Form dem Ausschussbericht zunächst in ihrer ausgestuften, umfänglich geschwärzten Fassung als Anlage beigefügt. Sobald und soweit die Ermitt- lungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Ausschusses gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG die Aufhebung des Ge- heimhaltungsgrades GEHEIM für die darin verwerteten Beweismittel für zuläs- sig erklärt hat, werden die Berichte ungeschwärzt als Anlage bzw. Ergänzung des Ausschussberichts veröffentlicht. Der Ausschuss beschließt für diesen Fall vorsorglich die Ausstufung der Berichte in dem gerichtlich für zulässig erklärtem Umfang.“ 7 - 6 - Ferner schloss der Antragsteller am 21. Juni 2021 die Beweisaufnahme und hat „abschließend über seinen Bericht beschlossen“ (so ausdrücklich BT- Drs. 19/30900, Seite 122). Mit der ebenfalls auf den 21. Juni 2021 datierenden Beschlussempfehlung „Der Bundestag wolle beschließen, den Bericht des 3. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode nach Artikel 44 des Grundge- setzes zur Kenntnis zu nehmen.“ legte der Antragsteller seinen Abschlussbe- richt (BT-Drs. 19/30900) am 22. Juni 2021 dem Deutschen Bundestag vor. Der Abschlussbericht ist durchgängig mit „Vorabfassung – wird durch die endgültige Fassung ersetzt.“ gekennzeichnet und enthält auf Seite 1671 mit Bezug auf die Wambach-Berichte folgende Formulierung: „Damit diese Berichte künftig mög- lichst weitgehend öffentlich verfügbar und nachvollziehbar sind, hat der Aus- schuss beim Ermittlungsrichter des BGH ein Verfahren eingeleitet, die bisher auf Verlangen von ... unkenntlich gemachten Quellen zu entschwärzen. Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung war das Gerichtsverfahren noch nicht abge- schlossen.“ Auf Seite 2026 wird zudem darauf hingewiesen, dass der 6. Teil mit Statistiken, Übersichten und Anlagen „erst mit der endgültigen Fassung der Drucksache veröffentlicht“ wird. 6. Am 24. Juni 2021 übermittelte der Verfahrensbevollmächtigte des An- tragstellers die auf denselben Tag datierende Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens vorab per E-Mail an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs unter Beifügung nur der geschwärzten Fassungen der Wambach-Berichte. Mit Verfügung vom selben Tag gab der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Antragsschrift, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin schon mit Schutzschrift vom 21. Mai 2021 um rechtlichen Gehörs für den Fall eines An- trags nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG gebeten hatten und im Rubrum der An- tragsschrift die Antragsgegnerin ausdrücklich als solche bezeichnet worden war. 8 9 - 7 - 7. In seiner Sitzung am 25. Juni 2021 stimmte der Deutsche Bundestag der Beschlussempfehlung des Antragstellers einstimmig zu (vgl. Protokoll des Deutschen Bundestages – 19. Wahlperiode – 237. Sitzung, Seite 30945 ff.). 8. Die nicht geschwärzten Fassungen der Wambach-Berichte gingen dem Gericht am 1. Juli 2021 zu; die in den Wambach-Berichten in Bezug ge- nommenen Beweismittel, die den Gegenstand des Antrags bilden, erhielt das Gericht am 9. Juli 2021. 9. Der Antragsteller behauptet (was unwidersprochen blieb), der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PUAG vorgenommenen Einstufung der verfahrensgegen- ständlichen Dokumente als GEHEIM habe keine Prüfung oder gar Anerkennung der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts dieser Unterlagen zu- grunde gelegen. Es entspreche der Praxis der Untersuchungsausschüsse, Ein- stufungsanträgen von Privaten, die sich auf ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PUAG bezeichnetes Geheimnis berufen, zunächst ungeprüft nachzukommen. Das „rechtlich fragwürdige Verhalten bei der Zugänglichmachung der geforderten Dokumente“ durch die Antragsgegnerin habe zu erheblichen Verzögerungen bei der Aufklärungsarbeit geführt; die Einsicht in die Beweismittel habe erst Mo- nate nach deren Anforderung bei der Antragsgegnerin durchgesetzt werden können. Aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit hätten des- halb zusätzlich Ermittlungsbeauftragte eingesetzt werden müssen. Mit der Ein- stufung ihrer Berichte sei ebenfalls keine Anerkennung der materiellen Ge- heimhaltungsbedürftigkeit der wiedergegebenen Dokumenteninhalte verbunden gewesen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die öffentliche Verwendung der Wambach-Berichte sei jedenfalls im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 PUAG „zur 10 11 12 13 - 8 - Erfüllung des Untersuchungsauftrages unerlässlich“, weil die Wambach- Berichte nur ohne die Schwärzungen aus sich heraus verständlich seien und daher diese Berichte nur so der Öffentlichkeit vorgelegt werden könnten, um den Untersuchungsauftrag zu erfüllen. Auf Hinweise des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2021 zu Fragen der Zulässigkeit des Antrags führt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 ergänzend aus, seiner Auffassung nach sei der Untersuchungsausschuss bei Einreichung des Antrags beim Bundesgerichtshof und auch bei dessen Weiterleitung an den Antrags- gegner am 25. Juni 2021 um 12:40 Uhr noch antragsberechtigt gewesen. Die Antragsberechtigung sei danach auch nicht verloren gegangen, denn Träger des Untersuchungsrechts sei das Parlament als Ganzes, das deshalb selbst für die Verpflichtungen einzustehen habe, die aus seinem Auftrag resultierten. Da- bei werde das Parlament vom Präsidenten als eine Art „Nachlassverwalter“ des Untersuchungsausschusses vertreten. Dies gelte nicht nur im Hinblick auf Pas- sivprozesse, also für „an sich“ nur den Untersuchungsausschuss betreffende Verpflichtungen, sondern dem Grunde nach notwendig auch für die Antragsbe- rechtigung, also in Bezug auf nachwirkende Aspekte des vom Parlament getra- genen Untersuchungsrechts in all seinen Facetten. Die Entstufung und Veröf- fentlichung der Wambach-Berichte sei jedenfalls solch ein nachwirkender As- pekt des Untersuchungsrechts. Ein Untersuchungsauftrag beinhalte stets zwei Aufgaben, nämlich eine Untersuchung durchzuführen und darüber zu berichten, und zwar sowohl gegenüber dem Plenum als auch gegenüber der Öffentlich- keit. Das Tatbestandsmerkmal „für die Untersuchung erheblich“ in § 30 PUAG schließe daher die Berichterstattung mit ein und entfalle nicht automatisch mit der Beschlussfassung über den Bericht. Die Rolle der Wirtschaftsprüfer sei eine zentrale Frage des Untersuchungsauftrags. In der sachgerechten Berichterstat- tung würde ohne die für die Öffentlichkeit nachvollziehbare Wiedergabe der Wambach-Berichte eine schwerwiegende Lücke klaffen. Weder die Öffentlich- - 9 - keit noch die Abgeordneten, die nicht Mitglied des 3. Untersuchungsausschus- ses sind, hätten die Berichte bisher vollständig zur Kenntnis nehmen können. Deshalb sei die vollständige Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit nicht nur eine Aufgabe des Untersuchungsausschusses, der den Antrag gestellt habe, sondern nunmehr auch des Parlaments als Träger des Untersuchungs- rechts, dessen Präsidenten es obliege, das eingeleitete Verfahren fortzuführen. Dass die Berichterstattung am 25. Juni 2021 noch nicht vollständig abgeschlos- sen gewesen sei, komme in der als „Vorabfassung“ gekennzeichneten Bundes- tags-Drucksache 19/30900 und dem Hinweis auf Seite 2026 des Abschlussbe- richts hinreichend deutlich zum Ausdruck; aus den Ausführungen auf Seite 123 ergebe sich zudem, dass zu den Anlagen des Abschlussberichtes auch die Wambach-Berichte gehören sollen, zunächst in einer geschwärzten Fassung und nach einer aus Sicht des Ausschusses positiven Entscheidung des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs dann in ihrer ungeschwärzten Fassung. Den gesamten Abschlussbericht und damit auch die Ausführungen zur Not- wendigkeit einer Vervollständigung des Berichts habe das Plenum am 25. Juni 2021 unbeanstandet zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus könnten in den nächsten Wochen aus den parallelen Strafermittlungen oder den Medien noch weitere Informationen bekannt werden, die den Bundestag veranlassen könn- ten, den Untersuchungsauftrag zu aktualisieren. Ein (fortbestehendes) Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden An- trag ergebe sich bereits aus dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung des Abschlussberichtes stelle ein Essential des parlamentari- schen Untersuchungsrechts dar; sie sei der finale Akt der Erfüllung der Re- chenschaftspflicht nicht nur gegenüber dem Parlament, sondern auch gegen- über der Öffentlichkeit. Erst durch die Veröffentlichung der Vorgänge gewinne das Instrument der parlamentarischen Untersuchung seine Effizienz. Das gelte nicht nur für das Verfahren der Beweiserhebung, sondern auch für die Publizität 14 - 10 - des Abschlussberichts als Schlusspunkt der Untersuchung. Die Wambach- Berichte unterfütterten die Aussagen des Abschlussberichts, der damit in der Öffentlichkeit durch die ergänzende Bekanntmachung auch der Wambach- Berichte noch klarer verständlich werde. Überdies ergebe sich ein Rechts- schutzbedürfnis daraus, dass bisher lediglich die Mitglieder des Untersu- chungsausschusses den Inhalt der Wambach-Berichte zur Kenntnis nehmen konnten, aber nicht die übrigen Mitglieder des Bundestages. Darüber hinaus könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch in der nächsten Legisla- turperiode nochmals Aspekte des Wirecard-Komplexes zum Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung gemacht werden. Durch den Ausschussbe- richt sollten mithin auch die Abgeordneten des nächsten Bundestages in den Stand versetzt werden, erforderlichenfalls darauf aufbauend einen neuen Un- tersuchungsausschuss für die Untersuchung (noch) nicht abschließend geklär- ter Fragen einzusetzen. Der Antragsteller beantragt, die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM für zulässig zu er- klären in Bezug auf die von ... dem Ausschuss übergebenen Beweismit- tel, soweit sie in den Berichten der Ermittlungsbeauftragten des Aus- schusses Martin Wambach, Felix Haendel, Stefan Mattner und Jan Hen- ning Storbeck vom 16. April, 19. April und 19. Mai 2021 verwertet worden sind (sog. Wambach-Berichte), mit Ausnahme von Namen darin genann- ter natürlicher Personen, die im Abschlussbericht des Untersuchungs- ausschusses nicht namentlich genannt sind. Die Antragsgegnerin beantragt, 15 16 - 11 - die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM in vollem Umfang für unzulässig zu erklären und den Antrag des Ausschusses vom 24. Ju- ni 2021 abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antrag sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Zudem bedürfe der vorliegend sehr weit gefasste Untersuchungsauftrag aufgrund seiner Privatgerichtetheit einer verfas- sungskonformen restriktiven Auslegung, die sich zu Lasten eines Rechts- schutzbedürfnisses und damit auf die Zulässigkeit des Herabstufungsverlan- gens auswirke. Für den Fall, dass der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts- hofs den Antrag für zulässig hält, bittet die Antragsgegnerin um ergänzende Gelegenheit, zu der (aus ihrer Sicht fehlenden) Begründetheit des Antrags vor- tragen zu dürfen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg; er ist bereits unzulässig. Die in der Sache aufgeworfene Frage, ob die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM zulässig ist, muss deshalb offen bleiben. 1. Der Antrag ist gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG statthaft. Er zielt da- rauf ab, dass der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes eine Aufhebung der vom Untersuchungsausschuss zunächst vorgenommenen Einstufung von Beweismitteln als GEHEIM für zulässig erklärt und bezieht sich ausdrücklich auf die dem Untersuchungsausschuss als Beweismittel übergebenen (elektroni- schen) Dokumente der Antragsgegnerin zu den Prüfungen von Wirecard. Nachdem die Antragsgegnerin einer Aufhebung der Einstufung durch den Un- 17 18 19 - 12 - tersuchungsausschuss widersprochen hat, bedarf es dafür einer Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit der Her- abstufung nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG. 2. Der Antragsteller ist allerdings nicht (mehr) antragsberechtigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG sind ausschließlich der Untersuchungsausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder berechtigt, eine sol- che Entscheidung zu beantragen. Der 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat am 25. Juni 2021 mit dem Beschluss des Plenums, den Abschlussbericht zur Kenntnis zu nehmen, aufge- hört zu existieren. Zwar war er im Zeitpunkt des Eingangs der E-Mail seines Verfahrensbevollmächtigten am 24. Juni 2021, mit dem die Antragsschrift vorab übersandt wurde, noch existent. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen indes im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen; weder bei Eingang der E-Mail des Verfahrensbevollmächtigten am 24. Juni 2021 noch am Folgetag bis zur Beschlussfassung des Parlaments war der Antrag entscheidungsreif. Das Par- lament ist auch nicht als Rechtsnachfolger in die Antragsberechtigung des Un- tersuchungsausschusses eingetreten. Im Einzelnen: a) Mit seiner Beschlussfassung über den Abschlussbericht und der Übermittlung dieses Berichts an das Parlament beendet der Untersuchungs- ausschuss formal seine Arbeit (vgl. etwa Brocker in BeckOK-Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, 47. Edition, Art. 44 Rn. 75) und bringt damit zum Ausdruck, aus seiner Sicht den Untersuchungsauftrag erfüllt zu haben. Mit der Besprechung und Kenntnisnahme des Berichts durch das Plenum findet das Untersuchungs- verfahren formal seinen Abschluss; der Untersuchungsausschuss hört auf zu existieren, ohne dass es eines Auflösungsbeschlusses des Deutschen Bundes- tages bedürfte; (vgl. Klein in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 93. EL Oktober 2020, Art. 44 Rn. 98; Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 20 21 - 13 - Rn. 138; ders. in Glauben/Brocker, Handbuch mit Kommentierung zum PUAG, 3. Aufl. 2016, § 33 Rn. 18; Brocker in Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, 47. Edition, Art. 44 Rn. 77; Heyer in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommentar, § 33 Rn. 13; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl. 2020, S. 434). Zwar hat das Parlament als Träger des Untersuchungsrechts die Möglichkeit, den Unter- suchungsausschuss mit einer Fortführung der Untersuchung zu beauftragen (vgl. etwa Klein in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 93. EL Oktober 2020, Art. 44 Rn. 98; Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 Rn. 138). In Anbetracht der (Eingriffs-)Befugnisse eines Untersuchungsausschusses bedarf es dafür jedoch schon aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit für den Ausschuss selbst sowie für die von seiner Arbeit Betroffenen einer ausdrückli- chen Anordnung durch das Parlament. b) Damit scheidet auch eine ergänzende Auslegung des Plenarbeschlus- ses vom 25. Juni 2021 dahingehend, der 3. Untersuchungsausschuss solle für das Verfahren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG fortbestehen, aus. Zudem erge- ben sich aus der Beschlussempfehlung und dem Verlauf der Plenardebatte zu dem Abschlussbericht keinerlei Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Parlaments. Der Hinweis auf Seite 1671 des Abschlussberichts, „zum Zeit- punkt der Berichtserstellung war das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlos- sen“, genügt hierfür nicht, da aus dieser Formulierung schon nicht entnommen werden kann, dass die Befassung des Plenums mit dem Abschlussbericht rele- vant für das Gerichtsverfahren sein könnte. c) Der Deutsche Bundestag ist auch nicht als Rechtsnachfolger des Un- tersuchungsausschusses in dessen Antragsberechtigung eingetreten. Träger des Untersuchungsrechts aus Art. 44 GG ist zwar der Bundestag selbst. Aller- dings sieht Art. 44 Abs. 1 GG vor, dass der Bundestag für die Durchführung der Untersuchung einen Untersuchungsausschuss einsetzt, der in öffentlicher Ver- 22 23 - 14 - handlung die erforderlichen Beweise erhebt. Der Deutsche Bundestag ist hier- nach zwar der Herr über das „ob“ und das „inwieweit“ einer Untersuchung, er kann sich aber nicht selbst als Untersuchungsausschuss einsetzen und auch nicht selbst als ein solcher handeln. Die Verfahrensgestaltung obliegt den Un- tersuchungsausschüssen. Nur ihnen stehen die damit einhergehenden Befug- nisse zu; das Plenum kann diese Befugnisse von Verfassungs wegen nicht selbst wahrnehmen (vgl. BVerfGE 67, 100, 124; 105, 197, 220; 143, 101, 127 Rn. 87; Dreier/Morlok, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 16; Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 Rn. 37; Klein in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 93. EL Oktober 2020, Art. 44 Rn. 64; Magiera in Sachs, GG- Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 44 Rn. 12; Brocker in Glauben/Brocker, Hand- buch mit Kommentierung zum PUAG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 1; von Cossel in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommentar, § 3 Rn. 2 f.). Zwar ist denkbar, dass der Deutsche Bundestag auch jetzt noch den Un- tersuchungsauftrag aktualisiert und hierfür den Untersuchungsausschuss er- neut einsetzt. Konkretes hierzu ist aber weder vorgetragen noch sonst ersicht- lich. Die bloße theoretische Möglichkeit einer erneuten Einsetzung führt nicht zum Fortbestand des Untersuchungsausschusses. Vielmehr hätte es dafür aus den dargelegten Gründen eines ausdrücklichen Vorbehalts im Parlamentsbe- schluss bedurft. d) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Ende eines Untersu- chungsausschusses nicht zum Erlöschen der im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags entstandenen Verpflichtungen (etwa auf Zurückgabe von ausgehän- digten Beweismitteln) führt. Zwar trifft es zu, dass solche Ansprüche nach der Beendigung des Untersuchungsausschusses gegen den Deutschen Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, zu richten sind (vgl. etwa LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 5/28 Qs 16/86, NVwZ 1989, 997). 24 25 - 15 - Wenn man einen Untersuchungsausschuss als selbst teilrechtsfähig ansehen wollte (was an dieser Stelle nicht zu entscheiden ist), wäre der Deutsche Bun- destag insofern in der Tat „Rechtsnachfolger“ des Untersuchungsausschusses. Allerdings entspricht die daraus folgende Stellung des Präsidenten des Deut- schen Bundestages dann nicht – wie der Antragsteller in Anlehnung an Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl. 2020, S. 437, meint – der eines „Nach- lassverwalters“, sondern – um in der zivilrechtlichen Terminologie des Antrag- stellers zu bleiben – einem Liquidator, der die aus der Arbeit des Untersu- chungsausschusses verbliebenen Ansprüche und Verpflichtungen abzuwickeln hat. Daraus resultiert jedoch keine Befugnis des Präsidenten als Vertreter des Deutschen Bundestages, das „operative Geschäft“ des Untersuchungsaus- schusses, also die Untersuchung selbst fortzuführen. Ihm erwächst deshalb auch keine Berechtigung, in einem noch vom Untersuchungsausschuss ange- strengten Gerichtsverfahren ein auf den Untersuchungsauftrag bezogenes Rechtsschutzziel des Ausschusses in der Sache weiterzuverfolgen. Der Deut- sche Bundestag kann lediglich formal in die Parteistellung eines beendeten Un- tersuchungsausschusses nachfolgen. Ob dies hier der Fall war, kann dahinste- hen, weil der Antragsteller sich selbst als fortbestehend erachtet und eine Ände- rung des Aktiv-Rubrums nicht beantragt ist. e) Schließlich begründet der Umstand, dass der Untersuchungsaus- schuss am 24. Juni 2021 noch bestand, keine (fortbestehende) Antragsberech- tigung. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der ge- richtlichen Entscheidung über den Antrag vorliegen und am 24. Juni 2021 war der Antrag – auch für den Antragsteller offenkundig – nicht entscheidungsreif. Zum einen hat der Antragsteller seinen Antrag explizit gegen die ... als Antrags- gegnerin gerichtet, so dass dieser schon deshalb – aber auch unabhängig da- von wegen ihrer Betroffenheit – vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren war. Hinzu kommt, dass dem Gericht bei Eingang der Antrags bereits 26 - 16 - eine Schutzschrift der ... vorlag. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass dem Gericht mit dem Antrag nur die geschwärzten Versionen der Wambach-Berichte vorgelegt wurden. Die ungeschwärzten Ausgangsfassungen hat das Gericht erst am 1. Juli 2021 erhalten; die Dokumente der Antragsgeg- nerin, die den Gegenstand des vorliegenden Antrags bilden, gingen – auf die Beanstandung der Antragsgegnerin und die Hinweise des Gerichts – sogar erst am 9. Juli 2021 bei Gericht ein. Es liegt auf der Hand, dass das Gericht nicht über die Einstufung von Unterlagen entscheiden kann, die ihm nicht vorliegen. 3. Selbst wenn die Antragsberechtigung des Untersuchungsausschusses fortbestände, führte dies nicht zur Zulässigkeit des Antrags. Bereits bei Eingang der vorab per E-Mail übersandten Antragsschrift am 24. Juni 2021 fehlte es dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG. a) Gemäß § 30 Abs. 3 PUAG kann der Untersuchungsausschuss nach Durchsicht und Prüfung der in § 30 Abs. 1 PUAG bezeichneten Beweismittel die Aufhebung der Einstufung in den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschließen, soweit die Beweismittel für die Untersuchung erheblich sind. Betreffen sie eines der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PUAG bezeichneten Geheimnisse, darf der Unter- suchungsausschuss diesen Beschluss nur fassen, wenn die öffentliche Ver- wendung der Beweismittel zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags unerläss- lich und nicht unverhältnismäßig ist. Widerspricht die über das Beweismittel ver- fügungsberechtigte Person einer Aufhebung der Einstufung, so hat die Aufhe- bung gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG zu unterbleiben, wenn sie nicht vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsaus- schusses oder eines Viertels seiner Mitglieder für zulässig erklärt wird. 27 28 - 17 - b) Eine Herabstufung von Beweismitteln durch den Untersuchungsaus- schuss setzt danach zwingend voraus, dass die Unterlagen „für die Untersu- chung erheblich“ sind. Da der Untersuchungsausschuss seine Untersuchung jedoch schon bei Antragstellung beendet hatte, können die verfahrensgegen- ständlichen Beweismittel der Antragsgegnerin nicht mehr für die Untersuchung im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 1 PUAG erheblich sein. Dabei kann letztlich da- hinstehen, wie weit der Begriff der „Untersuchung“ in dieser Vorschrift reicht. Die systematische Einbindung der Norm und der Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 1 PUAG (Durchsicht und Prüfung vorgelegter Beweismittel auf ihre „Beweiser- heblichkeit“) sprechen zwar dafür, dass mit „Untersuchung“ in § 30 Abs. 3 Satz 1 PUAG nur die eigentliche Beweiserhebung gemeint ist, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PUAG grundsätzlich in öffentlicher Sitzung durchzuführen ist. Al- lerdings gehört zur ureigenen Aufgabe des Untersuchungsausschusses auch die Beweiswürdigung (BVerfGE 124, 78, 115; 143, 101, 148 f. Rn. 155); zudem kann der Untersuchungsauftrag neben der Aufklärung von Tatsachen auch de- ren politische Bewertung umfassen, wobei auch Schlussfolgerungen für die Zu- kunft gezogen werden können (vgl. dazu etwa M.-E. Geis in HbdStR III, 3. Aufl. 2005, § 55 Rn. 36 mwN). Dies spricht dafür, dass zur Untersuchung im Sinne von § 30 PUAG auch noch die Beweiswürdigung und die Ziehung von Schluss- folgerungen aus dem Beweisergebnis zählt, auch wenn sich dies nicht mehr in öffentlicher Sitzung vollzieht (vgl. 12 Abs. 1 PUAG). Abgeschlossen ist die „Un- tersuchung“ im Sinne von § 30 PUAG aber jedenfalls mit der Übergabe des Ab- schlussberichts an den Deutschen Bundestag, da die Berichterstattung an das Parlament gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 PUAG „nach Abschluss der Untersu- chung“ erfolgt. Der 3. Untersuchungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2021 die Beweisaufnahme geschlossen und zugleich „abschließend über seinen Bericht beschlossen“. Am 22. Juni 2021 hat der Ausschussvorsitzende den Abschlussbericht mit einer uneingeschränkten Beschlussempfehlung dem 29 - 18 - Präsidenten des Deutschen Bundestages übergeben. Spätestens damit hatte der 3. Untersuchungsausschuss seine Untersuchung beendet. Indem das Ple- num am 25. Juni 2021 – der Beschlussempfehlung folgend – den Abschlussbe- richt ohne Einschränkung zur Kenntnis nahm, hat es zum Ausdruck gebracht, den Untersuchungsauftrag als erfüllt anzusehen. c) Davon abgesehen standen dem 3. Untersuchungsausschuss im Rah- men seiner Untersuchung die von der Antragsgegnerin übergegebenen Unter- lagen und sodann auch die nicht geschwärzten Wambach-Berichte zur Verfü- gung. Der Verfahrensgang bestätigt, dass der Untersuchungsausschuss eine Lösung gefunden hat, mit den von ihm selbst eingestuften Dokumenten der An- tragsgegnerin umzugehen. d) Es ist auch kein Umstand ersichtlich, der den 3. Untersuchungsausschuss davon abhalten musste, während seiner Beweis- erhebung einen Antrag nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG zu stellen. Das von dem Antragsteller beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin und ihrer anwaltli- chen Vertreter zog sich durch das gesamte Verfahren; daher lag von Anfang an auf der Hand, dass die Antragsgegnerin einer Entstufung der Unterlagen nicht zustimmen würde. e) Dass der Abschlussbericht vorliegend als „Vorabfassung – wird durch die endgültige Fassung ersetzt“ gekennzeichnet war, begründet ebenfalls kein (fortbestehendes) Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG. Aus den Erläuterungen etwa auf Seiten 123, 1671 und 2026 sowie 1944 des Abschlussberichts ergibt sich eindeutig, dass der 30 31 32 33 - 19 - 3. Untersuchungsausschuss nicht den Inhalt seines Berichts als „vorläufig“ be- handelt haben will, sondern ausschließlich die Frage offenblieb, ob die Wam- bach-Berichte „geschwärzt“ oder „ungeschwärzt“ dem Abschlussbericht als Teil eines Anhangs beigefügt werden. Keinem der Redebeiträge in der Plenardebat- te kann entnommen werden, dass die Information des Parlaments durch die Schwärzungen eingeschränkt gewesen oder die Debatte lediglich vorläufig sei und nach der Entscheidung in vorliegendem Verfahren wieder aufgenommen werden solle. Vielmehr hat das Plenum den ihm vorgelegten Abschlussbericht vorbehaltlos zur Kenntnis genommen und damit das Untersuchungsverfahren beendet. Es trifft auch nicht zu, dass die nicht dem 3. Untersuchungsausschuss angehörenden Mitglieder des Deutschen Bundestages keine Möglichkeit gehabt hätten, die ungeschwärzten Wambach-Berichte zur Kenntnis zu nehmen, wie dies der Antragsteller suggeriert. Die Einstufung als GEHEIM schließt die Kenntnisnahme durch die Bundestagsabgeordneten nicht aus, sondern knüpft dies lediglich an bestimmte Verfahrensweisen (vgl. Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages). Wie die Formulierung auf Seite 1671 des Abschlussberichts zeigt, geht es dem Antragsteller tatsächlich auch nicht um die Information des Parlaments. Vielmehr soll hiernach das Gerichtsverfahren dazu dienen, „die bisher auf Ver- langen von ... unkenntlich gemachten Quellen zu entschwärzen“, „damit diese Berichte künftig möglichst weitgehend öffentlich verfügbar und nachvollziehbar sind“ (BT-Drs. 19/30900, S. 1671). f) Der vom Antragsteller auch in der Antragsschrift und im Schriftsatz vom 12. Juli 2021 hervorgehobene, tatsächlich mit dem angestrengten Verfah- ren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG verfolgte Zweck, im Nachhinein eine Veröf- 34 35 36 - 20 - fentlichung der Wambach-Berichte ohne Schwärzungen zu ermöglichen, be- gründet jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem Öffentlichkeitsgrundsatz als einem allgemeinen parlamentarischen Prinzip im Rahmen des Untersuchungs- rechts eine maßgebliche Funktion zukommt (vgl. dazu etwa Dreier/Morlok, GG- Kommentar, 3.Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 13 f.). Allerdings erstattet der Untersu- chungsausschuss seinen Abschlussbericht nicht der Öffentlichkeit, sondern ge- genüber dem Parlament, das ihn eingesetzt hat und dem er rechenschafts- und berichtspflichtig ist (vgl. dazu etwa BVerfGE 113, 113, 126; Brocker in Glau- ben/Brocker, Handbuch mit Kommentierung zum PUAG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 1; Glauben in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 Rn. 159). Dass der Bericht als Bundestags-Drucksache öffentlich zugänglich ist, vermag deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG, um in dem Abschlussbericht zuvor selbst als GEHEIM eingestufte Dokumente un- geschwärzt wiedergeben zu können, nicht zu begründen. Denn der gesamte Regelungskomplex der §§ 29, 30 PUAG in Verbindung mit §§ 15, 16 PUAG bezieht sich ausschließlich auf die eigene Untersuchungsarbeit des Ausschus- ses. g) Der Argumentation des Antragstellers, auch künftige Abgeordnete der Deutschen Bundestages und ein etwaig in der nächsten Legislaturperiode zum Thema „Wirecard“ eingesetzter Untersuchungsausschuss müssten von den Unterlagen der Antragsgegnerin bzw. den ungeschwärzten Wambach-Berichten Kenntnis nehmen können, steht der Grundsatz der Diskontinuität entgegen. 37 38 - 21 - III. 1. Das Begehren des Antragstellers kann nicht im Wege der Auslegung oder Umdeutung des Rechtsschutzziels auf eine andere Rechtsgrundlage ge- stützt werden. Davon abgesehen, dass die Antragsschrift nach ihrem eindeuti- gen Wortlaut und Inhalt auf ein Verfahren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG ab- zielt, enthält das Untersuchungsausschussgesetz keine andere Rechtsgrundla- ge für eine gerichtliche Entscheidung über das Begehren des Antragstellers, seinem Abschlussbericht gegenüber dem Parlament beigefügte geschwärzte Anlagen nachträglich in ungeschwärzte Dokumente auszutauschen. 2. Das Untersuchungsausschussgesetz ist mit Blick auf das eigentliche Ziel des Untersuchungsausschusses, seinem Abschlussbericht ungeschwärzte Passagen aus nach § 15 Abs. 1 PUAG als GEHEIM eingestuften Beweismitteln beizufügen, schließlich auch nicht planwidrig lückenhaft. Vielmehr kann der Un- tersuchungsausschuss während seiner Untersuchung die Aufhebung der Ein- stufung bei einem Widerspruch des über das Beweismittel Verfügungsberech- tigten in dem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG erreichen und die Be- weismittel nach ihrer Herabstufung grundsätzlich auch ohne Schwärzungen im Abschlussbericht verwerten. Auch ohne Herabstufung bleibt eine Verwendung möglich, dann allerdings nur unter Beachtung der Geheimschutzvorgaben. Die Verfahrensweise der Berichterstattung regeln die §§ 32, 33 PUAG; der Inhalt des Abschlussberichts selbst ist nicht justiziabel (vgl. Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG). Das PUAG sieht damit einen Weg vor, mit dem der 3. Untersuchungsausschuss sein eigentliches Rechtsschutzziel hätte erreichen können. Dies hätte jedoch eine rechtzeitige Stellung des Antrags nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG erfordert. 39 40 - 22 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Erhebung von Gerichtskosten kommt mangels einer dahingehenden Rechtsgrundlage nicht in Betracht; ohnehin wäre der Bund von der Zahlung befreit (vgl. § 2 Abs. 1 GKG). Für eine Entscheidung über die Tragung der au- ßergerichtlichen Kosten und Auslagen fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrund- lage. Da das Untersuchungsausschussgesetz in § 35 Abs. 2 Satz 2 PUAG eine – hier nicht einschlägige – Regelung zu Gebühren eines rechtlichen Beistands enthält, scheidet insoweit eine entsprechende Anwendung anderer Verfahrens- ordnungen aus. Damit kann die Frage, ob das Verfahren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 PUAG überhaupt kontradiktorisch ausgestaltet ist und der Antragsgegnerin durch ihre ausdrückliche Benennung als solche in der Antragsschrift eine for- male Parteistellung zugewiesen wurde, letztlich dahinstehen. Zudem lag die Beauftragung eines anwaltlichen Beistands – wie die Schutzschrift vom 21. Mai 2021 zeigt – ausschließlich im eigenen Interesse der Antragsgegnerin. Dr. Sturm Richter am Bundesgerichtshof 41 42