Entscheidung
2 StR 58/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040821B2STR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040821B2STR58.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 58/21 vom 4. August 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 4. August 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hanau vom 7. Oktober 2020 mit den Feststellungen aufge- hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von der sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als voll- streckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. 1. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung der Strafkammer, mit der sie sich die Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten an der Tatausführung ge- bildet hat, weist – auch eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsge- richtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. September 1 2 - 3 - 2016 – 4 StR 320/16, NStZ-RR 2016, 380) – durchgreifende Rechtsfehler auf. Sie ist lückenhaft, weil das Landgericht wesentliche Umstände nicht in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat, und erweist sich in einem maßgeblichen Punkt auch als widersprüchlich. a) Die Strafkammer hat sich aufgrund der Angaben der Tatopfer K. und G. ohne Rechtsfehler ihre Überzeugung vom Tathergang gebildet. Ihre weitere Annahme, es sei der Angeklagte gewesen, der zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter K. eine „Lektion“ erteilte und den Tatopfern mit einem Vierkantholz und einem Messer Verletzungen zu- fügte, hat das Landgericht insbesondere gestützt auf das Vorliegen eines Tatmo- tivs, die Täterbeschreibung durch K. , nachtatliche Ereignisse sowie auf DNA-Spuren, die an einer in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Sturm- haube gesichert und dem Angeklagten zugeordnet werden konnten. Die dem zu- grundeliegende Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft. b) Ohne Rechtsfehler ist die Strafkammer ferner davon ausgegangen, dass der Angeklagte ein erhebliches Motiv zur Durchführung der Tat gehabt habe; denn er habe sein Ziel, die Übernahme des Supermarkts von K. zu den Konditionen seines Vaters, erreichen wollen. Das Landgericht hat in die- sem Zusammenhang allerdings nicht – wie es geboten gewesen wäre – erörtert, ob möglicherweise auch andere Mitglieder der Familie des Angeklagten ein Inte- resse an der Tat hatten, weil auch ihnen daran gelegen war, dass der Angeklagte den Supermarkt übernehmen konnte. Eine Auseinandersetzung damit lag schon deshalb nahe, weil der Angeklagte das Mehrfamilienhaus, in dem sich der Su- permarkt befindet, nach den Feststellungen gemeinsam mit seinem Bruder T. erworben und es bereits vor der Tat aus dem Kreis der Familie des An- geklagten Interesse an der Übernahme des Markts bestanden hatte. Angesichts dessen, dass die Verkaufsverhandlungen auch nicht allein von dem Angeklagten 3 4 - 4 - geführt wurden, sondern hieran sein Bruder T. und sein Vater beteiligt wa- ren, der schließlich auch die Summe für die Übernahme des Supermarkts fest- gelegt und gezahlt hatte, hätte die Strafkammer sich mit der Frage befassen müs- sen, ob nicht auch diese ein Motiv gehabt haben könnten, den Geschädigten durch das Erteilen einer „Lektion“ dazu zu bewegen, den Supermarkt zu den ge- forderten Konditionen an den Angeklagten zu übergeben. Dabei hätte das Land- gericht in seine Würdigung zudem auch einbeziehen müssen, dass der Ange- klagte selbst gegenüber dem Geschädigten – anders als sein Vater und ein an- derer Bruder des Angeklagten – vor der Tat niemals bedrohlich aufgetreten ist. c) Das Landgericht ist davon ausgegangen, der zur Tatzeit 27 Jahre alte Angeklagte mit einer Größe von 184 cm und von kräftiger, durchtrainierter Statur, „fülle unter jedem dieser Aspekte die Täterbescheibung aus“. Diese Feststellung lässt sich zwar mit den Angaben des Geschädigten K. , selbst 193 cm groß, in Einklang bringen, der in der Hauptverhandlung angegeben hat, beide Täter seien etwas kleiner als er selbst gewesen, hätten schwarze Sturmhauben mit Sehschlitzen getragen und hätten eine kräftige, durchtrainierte Haltung ge- zeigt. Sie steht allerdings in Widerspruch zur Täterbeschreibung der Zeugin G. , die zwar in der Hauptverhandlung die auffallend kräftige Statur der beiden Täter bestätigte, aber weiter auch „glaubhaft“ angab, beide seien kleiner als sie selbst gewesen, wobei sie 182 cm groß sei. Der darin zu Tage tretende Widerspruch, dass der 2 cm größere Angeklagte gerade nicht – wie von ihr be- schrieben – kleiner als die Zeugin ist, wird von der Strafkammer nicht aufgelöst; die sich danach zudem aufdrängende Frage, ob der Angeklagte insoweit noch als möglicher Täter in Betracht kommt, wird auch im Folgenden nicht aufgegrif- fen. 5 - 5 - d) Das Landgericht hat aus dem tatortnahen Fund einer Sturmhaube (mit durchgehendem Sehschlitz), an der DNA-Anhaftungen des Angeklagten sicher- gestellt werden konnten, geschlossen, dass der Angeklagte der Täter war, der bei der Zeugin G. geblieben war, während der Mittäter dem fliehenden K. folgte. Eine solche Sturmhaube mit durchgehendem Sehschlitz hatte der bei der Zeugin zurückbleibende Täter getragen, während der unbe- kannte Mittäter eine solche mit getrennten Sehschlitzen über den Kopf gezogen hatte. Das Landgericht geht trotz des Auffindens von drei Sturmhauben „zwin- gend“ davon aus, dass der Überfall von zwei und nicht von drei Tätern begangen worden und einer der beiden Täter der Angeklagte gewesen sei, der eben jene Haube mit durchgehendem Sehschlitz getragen habe, an der später seine DNA gefunden worden sei. Diese Feststellung der Täterschaft des Angeklagten beruht auf einer Beweiswürdigung, die wesentliche Umstände nicht aufgreift und des- halb lückenhaft ist. (1) Unerörtert bleibt in diesem Zusammenhang zum einen, warum die bei- den Täter eine dritte Sturmhaube mit sich geführt und nach der Tat auch entsorgt haben, obwohl diese nach Überzeugung der Strafkammer bei der Tat überhaupt nicht verwendet worden ist. Naheliegender Weise hätte sich die Strafkammer der Frage stellen müssen, ob es nicht womöglich einen dritten Tatbeteiligten gege- ben haben könnte, der unbemerkt von den Tatopfern bei der Tat anwesend war und nicht in das Geschehen eingegriffen hat, und ob es sich bei dieser Person nicht um den Angeklagten gehandelt haben könnte. Ungeachtet dieses Erörte- rungsmangels fehlt es der weitergehenden Feststellung, die Sturmhaube mit den DNA-Antragungen sei von dem Angeklagten bei der Tat auch getragen worden, an einer tragfähigen Grundlage. Warum das Gegenteil mit Blick darauf, dass zwei Sturmhauben mit durchgehenden Sehschlitzen nahe des Tatorts aufgefunden wurden, aber nur eine bei der Tat Verwendung gefunden hat, „äußerst fernlie- gend“ sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Es ist jedenfalls mathematisch 6 7 - 6 - genauso wahrscheinlich, dass die Sturmhaube mit den DNA-Anhaftungen oder eben jene ohne verwertbare DNA bei der Tat verwendet worden ist. (2) Nicht ausdrücklich erörtert wird zum anderen, ob es nicht auch andere Erklärungen für das tatortnahe Auffinden einer Sturmhaube mit DNA- Anhaftungen des Angeklagten geben könnte, ohne dass hiermit ohne Weiteres eine Tatbeteiligung des Angeklagten einhergehen muss. So könnten diese Spu- ren bereits vor der Tat auf die Sturmhaube gebracht und diese sodann von an- deren möglicherweise in Betracht kommenden Tätern aus dem Umfeld des An- geklagten (s. schon oben 1.b) bei der Tat verwendet worden sein. Die insoweit im Zusammenhang mit der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags (zur möglichen Erklärung hinsichtlich des Vorhandenseins von DNA-Spuren des Angeklagten vor der Tat) angestellte Erwägung, der Angeklagte sei unter Heranziehung sämt- licher – dargestellter und gewürdigter – Indiztatsachen „zwingend“ derjenige ge- wesen, der bei der Tat diese Haube getragen habe, erschöpft sich in einer for- melhaften und insoweit inhaltsleeren Bestätigung des zuvor begründeten Be- weisergebnisses. Sie lässt die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die DNA-Spuren schon vor der Tatbegehung an die Haube gekommen sein können, und bleibt jegliche nachvollziehbare Begründung für den „zwingenden“ Schluss schuldig, warum bei einer vor Tatbegehung liegenden Kontamination der Sturmhaube der Angeklagte diese gleichwohl „zwingend“ bei der Tat getragen hat. 2. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung. Der Senat kann nicht aus- schließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu abweichen- 8 9 - 7 - den Feststellungen gelangt wäre, die die Annahme einer abweichenden Beteili- gung des Angeklagten an der Tat ergeben oder gar womöglich zur Verneinung einer konkreten Tatbeteiligung geführt hätten. Franke Krehl Zeng Meyberg Grube Vorinstanz: Landgericht Hanau, 07.10.2020 - 7 KLs 3330 Js 17025/17