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Entscheidung

4 StR 69/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290721B4STR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290721B4STR69.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 69/21 vom 29. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 2021 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 20. November 2020 wird a) die Strafverfolgung in den Fällen II.3 und 10 der Urteils- gründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin neu ge- fasst bzw. abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist aa) in den Fällen II.3 und 10 der Urteilsgründe jeweils des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften; bb) in den Fällen II.11 und 12 der Urteilsgründe einer Tat der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbe- reichs durch Bildaufnahmen; die im Fall II.12 der Ur- teilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt; a) das vorbezeichnete Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Einzelstrafausspruch im Fall II.11 der Urteils- gründe, sowie bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen we- gen „Besitzes kinderpornographischer Schriften in 2 Fällen, dabei in beiden Fäl- len in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften, wegen Unterneh- mens, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift in 9 Fällen verschafft zu haben, in 2 Fällen in Tateinheit mit dem Bezug einer kinderpornographischen Schrift sowie wegen der Verletzung des höchstpersön- lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 2 Fällen“ zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Der Senat hat die Strafverfolgung in den Fällen II.3 und 10 der Urteils- gründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus Gründen der Prozessökonomie auf den Vorwurf des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften beschränkt, weil die für die Tatvariante des Be- 1 2 - 4 - zugs kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB erfor- derliche Verwendungsabsicht nicht festgestellt ist. Die Verfahrenseinstellung führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Die Aussprüche über die Einzelstrafen können bestehen bleiben, weil das Land- gericht die tateinheitliche Verwirklichung einer weiteren Begehungsvariante nicht strafschärfend berücksichtigt hat und angesichts der maßvoll bemessenen Ein- zelfreiheitsstrafen von sieben Monaten ausgeschlossen werden kann, dass es auf mildere Einzelfreiheitsstrafen erkannt hätte, wenn es allein wegen Drittbesitz- verschaffens kinderpornographischer Schriften verurteilt hätte. 2. Der Schuldspruch hält in den Fällen II.11 und 12 der Urteilsgründe einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die konkur- renzrechtliche Bewertung der Taten als tatmehrheitliche Vergehen der Verlet- zung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getra- gen. Danach liegt nur eine Tat vor, weil die tatbestandlichen Ausführungshand- lungen sich (teilweise) überschneiden und dies die beiden Taten zur Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. a) Nach den Feststellungen installierte der Angeklagte im Badezimmer seiner Wohnung eine Videokamera. In der Folgezeit wurden die beiden Geschä- digten jeweils einzeln im Badezimmer gefilmt. Eine der aufgenommenen Video- dateien zeigte den Geschädigten A. beim Masturbieren (Tat II.11), eine an- dere Videodatei zeigte den Geschädigten P. beim Duschen (II.12). Wann die Aufnahmen der beiden Geschädigten angefertigt wurden und ob der Angeklagte über die beide Taten gleichermaßen fördernde Installation der Video- kamera hinaus eine weitere, jeweils nur die Tat zum Nachteil eines der beiden Geschädigten fördernde Handlung vornahm, lässt sich den Urteilsgründen auch 3 4 - 5 - unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage liegt nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit vor. Der Senat schließt aus, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, welche die Annahme von Tatmehrheit tragen. b) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entge- gen, weil sich der – geständige – Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. c) Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafe von sie- ben Monaten im Fall II.12 der Urteilsgründe. Der Senat hebt auch die Einzelstrafe im Fall II.11 der Urteilsgründe auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tat- gericht Gelegenheit zu einer dem Schuldgehalt der verbleibenden Tat entspre- chenden Bemessung der Einzelstrafen zu geben. 3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche führt zur Aufhebung der Ge- samtstrafe, die auch für sich genommen sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Das Landgericht hat zur Begründung der Erhöhung der Einsatzstrafe um das mehr als Vierfache im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich nicht – was rechtsfehlerhaft gewesen wäre – von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen, sondern den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt und daher einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen für erforderlich erachtet. Diese Erwägung vermag die Vervierfachung der Ein- satzstrafe nicht zu begründen. 5 6 7 8 - 6 - 4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Bei der Neufestsetzung der Einzelstrafe im Fall II.11 der Urteilsgründe steht das von Amts wegen zu beachtende Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der Erhöhung der im ersten Durchgang verhängten Einzel- strafe nicht entgegen. Allerdings darf die Summe der neuen und der verbleiben- den Einzelstrafen ebenso wenig zum Nachteil des Angeklagten verändert werden wie die neu zu bestimmende Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezem- ber 2014 – 4 StR 342/14 Rn. 13). Sost-Scheible Bender Bartel Rommel Lutz Vorinstanz: Essen, LG, 20.11.2020 ‒ 64 KLs - 12 Js 561/20 - 20/20 9 10 11