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Entscheidung

4 StR 156/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290721B4STR156
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290721B4STR156.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 156/21 vom 29. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 2021 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Erfurt vom 13. November 2020 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, versuchter gefährlicher Körperver- letzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel in zwei tateinheit- lichen Fällen und mit Sachbeschädigung schuldig ist, bb) hinsichtlich der Einziehungsentscheidung dahin ge- ändert, dass die Einziehung von 194,33 Gramm R- Metamfetamin entfällt, und cc) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. - 3 - 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „schwerem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, versuch- ter gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in vier tateinheitlichen Fällen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in vier tat- einheitlichen Fällen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel in zwei tateinheitlichen Fällen und Sachbeschädigung schuldig gesprochen und ihn zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver- urteilt. Ferner hat es sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren angeordnet. Hierge- gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit mehreren Verfahrensbeanstan- dungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und hat dar- über hinaus einen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 4 - 1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessöko- nomischen Gründen mit Blick darauf gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, dass für Levometamfetamin, das auf dem illegalen Drogenmarkt in Deutschland bislang nur in wenigen Einzelfällen festgestellt worden ist (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 1 Rn. 476; Patzak/Dahlenburg, NStZ 2016, 615, 616), keine obergerichtliche Fest- legung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge existiert. 2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe auch wegen tateinheitlich begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in jeweils vier tateinheitlichen Fäl- len gemäß § 114 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 StGB hat keinen Bestand, weil es auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit an einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten fehlt. a) Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit dem von ihm gesteu- erten Pkw Audi A 6, nachdem er zuvor mehrere Polizeifahrzeuge gerammt und sich auf diese Weise einem ersten Festnahmeversuch entzogen hatte, auf dem Standstreifen der Autobahn mit starker Beschleunigung geradlinig auf vier ihm zu Fuß entgegenlaufende Polizeibeamten zu, die sich nur durch jeweils reaktions- schnelles Ausweichen vor dem herannahenden Fahrzeug in Sicherheit bringen konnten. Der Angeklagte hatte die vier Polizeibeamten wahrgenommen, nicht ausschließbar aber erst zu einem Zeitpunkt, als er nicht mehr auf sie reagieren konnte. b) Diese Feststellungen tragen in subjektiver Hinsicht keine Verurteilung des Angeklagten nach § 114 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 StGB. 3 4 5 6 - 5 - Voraussetzung für eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tat- bestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Die Verwirklichung des Tatbestands muss in subjektiver Hinsicht von einem diese Tatumstände umfassenden Vorsatz des Täters getragen werden. Dies ist der Fall, wenn der Vorsatz zu einem Zeit- punkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirkli- chung kausalen Tatbeitrag leistet. Wird der Vorsatz dagegen erst gefasst, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Begehung der Tat (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2019 ‒ 2 StR 377/18, NStZ 2019, 468, 469; vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 91; Beschlüsse vom 7. September 2017 ‒ 2 StR 18/17, NStZ 2018, 27; vom 14. Juni 1983 ‒ 4 StR 298/83, NStZ 1983, 452). So liegt der Fall hier. Da der Angeklagte die vier Polizeibeamten nicht ausschließbar erst zu einem Zeitpunkt wahrnahm, als er auf sie nicht mehr reagieren konnte, handelte er beim Zufahren auf die Beamten nicht vorsätzlich, so dass insoweit eine Strafbarkeit des Ange- klagten wegen tateinheitlich begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbe- amte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 StGB ausscheidet. c) Der Senat lässt die tateinheitlichen Verurteilungen nach § 114 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 StGB entfallen und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und die tateinheitlichen Verurteilungen nach § 114 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht erwähnt. 7 8 - 6 - 3. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der für die einge- stellte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, wodurch der Gesamt- strafe die Grundlage entzogen wird. Zugleich entfällt die bezüglich der eingestell- ten Tat ergangene Einziehungsentscheidung. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. Neue ergänzende Feststellungen dürfen den bis- herigen nicht widersprechen. Sost-Scheible Bender Quentin Bartel RiBGH Dr. Lutz ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 13.11.2020 ‒ 1 Ks 160 Js 10578/19 9