Entscheidung
4 StR 200/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220721B4STR200
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220721B4STR200.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 200/20 vom 22. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Angeklagten am 22. Juli 2021 gemäß § 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO und § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Siegen vom 7. November 2019 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. a), II. 2. b) bb) und II. 2. b) cc) der Urteils- gründe jeweils wegen sexuellen Missbrauchs eines Kin- des verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen und sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist; bb) im Adhäsionsausspruch aufgehoben und dahinge- hend geändert, dass von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen abge- sehen wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit- tels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der - 3 - Nebenklägerinnen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfah- ren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staats- kasse auferlegt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sie- ben Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Adhäsionsausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dieser in den Fällen II. 2. a), II. 2. b) bb) und II. 2. b) cc) der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Opfer eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann nach § 176 Abs. 1 StGB nur eine Person unter 14 Jahren sein. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten zu Lasten der am 1989 geborenen Geschädig- ten „nach dem Urlaub auf Rhodos und vor dem Geschwistertreffen 2003“. Der 1 2 3 - 4 - Urteilsbegründung lässt sich nicht entnehmen, wann das Geschwistertreffen im Jahr 2003 stattfand. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Geschä- digte zum Zeitpunkt der Taten bereits 14 Jahre alt war. 2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Weg- fall von drei Einzelstrafen von einmal sechs Monaten und zweimal zehn Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt ange- sichts der verbleibenden Einzelstrafen von einmal sechs Monaten, einmal zehn Monaten, zweimal zwei Jahren, dreimal zwei Jahren und sechs Monaten sowie zweimal drei Jahren aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen Einzel- strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Die Adhäsionsentscheidung kann nicht bestehen bleiben, weil es gänz- lich an einer Begründung für die Verurteilung des Angeklagten fehlt. Darüber hin- aus weicht der Tenor der Adhäsionsentscheidung von dem Urteil ab, das die Strafkammer in der Hauptverhandlung verkündet hat. Infolgedessen ist die Adhäsionsentscheidung aufzuheben und das Urteil dahin abzuändern, dass von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird (§ 406 StPO). 4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die Verfahrensrü- gen bleiben ebenfalls erfolglos. Das gilt auch, soweit die Revision rügt, es liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor, weil das Landgericht den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Angeklagten nicht ausreichend begründet habe. Insoweit gilt: a) Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist bei Verkündung des Beschlusses, der die Öffentlichkeit in den Fällen der §§ 171b, 172 und 173 GVG ausschließt, 4 5 6 7 - 5 - anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Begründung dient neben der Selbstkontrolle des Gerichts auch der Unter- richtung der Öffentlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1951 ‒ 1 StR 464/51, BGHSt 1, 334, 336; vom 9. Dezember 1981 ‒ 3 StR 368/81, BGHSt 30, 298, 303) und der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 ‒ 3 StR 145/95, StV 1996, 135; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 174 GVG Rn. 4). Nicht erforderlich ist eine ausdrückliche Aufklärung der Zuhö- rer über Inhalt und Bedeutung der Vorgänge in der Hauptverhandlung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden sollen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1977 ‒ 3 StR 382/76, BGHSt 27, 117, 120; vom 9. Dezember 1981 ‒ 3 StR 368/81, BGHSt 30, 298, 303). Sofern für die Zuhörer im Gerichtssaal ohne weiteres erkennbar war, auf welche Prozesshandlung sich der Ausschluss beziehen sollte, und das Revisionsgericht sicher ausschließen kann, dass eine andere Entscheidung in Betracht kam, ändert dies zwar nichts daran, dass bei Fehlen oder unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses i.S.d. § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt. An- gesichts des Zwecks der Begründungspflichten kann aber im Einzelfall ein Ver- stoß, der nur das Verfahren über den Ausschluss der Öffentlichkeit betrifft und nicht zu deren unzulässiger Beschränkung führt, nicht so schwer wiegen, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zu bejahen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 ‒ 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119 f.; Beschluss vom 26. Juli 2001 ‒ 3 StR 239/01). b) So liegt der Fall hier. Zwar enthält der Beschluss keinen ausreichenden Hinweis auf den Ausschlussgrund. Der Verstoß gegen die Begründungspflicht führt aber hier nicht zur Aufhebung des Urteils. 8 - 6 - Nach dem aus dem Protokoll ersichtlichen Verfahrensablauf war zweifels- frei erkennbar, auf welche Prozesshandlung sich der Ausschluss bezog. Der Ver- teidiger des Angeklagten stellte den Antrag, „aufgrund der Wahrung der Privat- und Intimsphäre des Angeklagten die Öffentlichkeit bei der Vernehmung des An- geklagten auszuschließen.“ Nach halbstündiger Unterbrechung der Hauptver- handlung, Zurückweisung anderer Anträge des Angeklagten, Verlesen des An- klagesatzes mit dem Tatvorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kin- dern u.a., Belehrung des Angeklagten und dessen Erklärung, dass er aussagen möchte, verkündete die Strafkammer den Beschluss, „auf Antrag des Verteidi- gers“ die Öffentlichkeit „während der Vernehmung des Angeklagten“ auszu- schließen. Bei diesem Verfahrensablauf war eindeutig zu erkennen, dass bei der anstehenden Einlassung des Angeklagten auch Umstände aus dessen persönli- chen Lebensbereich zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung dessen schutzwürdige Interessen verletzen würden (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Be- schluss nimmt ausdrücklich auf den kurz zuvor gestellten Antrag der Verteidigung und die unmittelbar bevorstehende Vernehmung des Angeklagten Bezug, wo- raus sich dies ergibt. Der Erkennbarkeit des Grundes für den Öffentlichkeitsaus- schluss stehen weder der halbstündige Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Verkündung des Beschlusses noch die zwischenzeitliche Ablehnung der anderen Anträge des Angeklagten entgegen. Vielmehr war der Ausschlussgrund offensichtlich. Der Senat kann auch sicher ausschließen, dass in dieser Verfahrenskons- tellation eine andere Entscheidung der Strafkammer in Betracht kam. Der Aus- schluss der Öffentlichkeit ist zwingend, wenn er von der Person beantragt wird, deren Lebensbereich betroffen ist (§ 171b Abs. 3 Satz 1 GVG). 9 10 - 7 - 5. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen hat der Senat der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, die Adhäsionskläge- rinnen damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO). Sost-Scheible Bender Bartel Sturm Rommel Vorinstanz: Siegen, LG, 07.11.2019 ‒ 42 Js 661/18 21 KLs 27/18 11