Entscheidung
4 StR 53/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210721B4STR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210721B4STR53.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53/21 vom 21. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Limburg an der Lahn vom 20. November 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteils- gründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Dauer des Vorwegvollzugs. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit besonders gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung“ (Tat 2) sowie wegen Nötigung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine 1 - 3 - Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe getroffen. Es hat ferner Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die Rüge der Ver- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten er- zielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts angeführten Gründen. 2. Die Sachrüge hat bei der Überprüfung der Schuldsprüche sowie der Strafaussprüche hinsichtlich der Taten 1 und 3 der Urteilsgründe keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Hingegen hält die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke im Fall 2 der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiserwä- gungen zu dem in subjektiver Hinsicht erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein sind lückenhaft. a) Das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 – 4 StR 403/20, Rn. 26; vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19, Rn. 14; vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31). Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Tatgeschehens abgeleitet werden, wenn dessen ge- dankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19, Rn. 14; vom 4. Juli 2018 – 5 StR 580/17, 2 3 4 5 - 4 - NStZ 2019, 26, 27; Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (BGH, Urteile vom 31. Juli 2014 ‒ 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31; vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19, NStZ 2020, 348, 349). An einem Ausnutzungs- bewusstsein kann es bei affektiven Durchbrüchen oder heftigen Gemütsbewe- gungen allerdings fehlen (BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 – 4 StR 403/20, Rn. 26; vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31; vom 17. Septem- ber 2008 – 5 StR 189/08, NStZ 2009, 30, 31). Wenn auch nicht jeder dieser Zu- stände einen Täter daran hindert, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psy- chischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass er ohne das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat. b) Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob der Täter mit dem in sub- jektiver Hinsicht erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat, ist Tat- frage und unterliegt einer nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle. In den Urteilsgründen sind die für und gegen die Annahme des Ausnutzungsbe- wusstseins sprechenden Beweisanzeichen regelmäßig in einer Weise darzule- gen, dass die Überprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung auf Rechtsfehler möglich ist. c) Gemessen hieran ist das heimtückespezifische Ausnutzungsbewusst- sein nicht tragfähig belegt. Es fehlt an einer umfassenden Erörterung aller für und gegen das Ausnutzungsbewusstsein sprechenden Beweisanzeichen. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der in der Innenstadt von L. mit dem von ihm gesteuerten LKW mit dem 6 7 8 - 5 - Ziel, einen aufsehenerregenden Unfall herbeizuführen, absichtlich auf eine ver- kehrsbedingt wartende Fahrzeugkolonne auffuhr, die Arg- und Wehrlosigkeit der Tatopfer in ihrer Bedeutung für seine Tatausführung mit einem Blick erfasste. Es hat jedoch Beweisanzeichen, die gegen das erforderliche Ausnutzungsbewusst- sein sprechen könnten, nicht erkennbar in den Blick genommen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Anlass zu Zweifeln an einem bewussten Ausnutzen der Situation ergaben sich zum einen aus den Angaben des Zeugen M. , der von einem „sehr auffälligen Blick“ des Angeklagten und dessen fehlender Reaktion auf verbale Ansprache berichtete […]. Zum an- deren hat die Kammer – anders als bei den Ausführungen zum Tötungsvorsatz […] – nicht berücksichtigt, dass sich die Tat spon- tan entwickelt hat, der Angeklagte unter dem enthemmenden Ein- fluss von Cannabis stand und aufgrund dessen in seiner Steue- rungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen ist […]. Eine Be- rücksichtigung dieser Umstände im Rahmen des Ausnutzungsbe- wusstseins lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.“ Dem kann sich der Senat nicht verschließen. d) Der Darlegungsmangel lässt den Schuldspruch wegen tateinheitlichen versuchten Mordes unberührt. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel festgestellt und beweiswürdigend tragfähig belegt. e) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landge- richt hat bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklichte. Der Senat kann bei dieser Sachlage ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen. Der Senat hebt den Strafausspruch daher mit den zugehörigen Feststellungen auf. 9 10 11 - 6 - 4. Die Aufhebung der Einzelstrafe von acht Jahren und sechs Monaten im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Entschei- dung über den Vorwegvollzug zur Folge. Demgegenüber sind die Maßregelan- ordnungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost-Scheible RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible Quentin Bartel Lutz Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 20.11.2020 ‒ 2 Ks 6170 Js 245370/19 12 13