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AnwZ (Brfg) 6/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200721BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200721BANWZ.BRFG.6.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 6/21 vom 20. Juli 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 20. Juli 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen: Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020 werden als unzulässig verworfen. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. Februar 2021 und vom 31. März 2021 werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der im Jahr 1961 geborene Kläger war als Rechtsanwalt zugelassen. Am 30. Mai 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Mit Schreiben vom 19. September 2018 beantragte der Kläger seine Wiederzulas- sung. Mit Bescheid vom 28. Januar 2020 versagte die Beklagte die Wiederzulas- sung. Sie begründete dies mit Unwürdigkeit und Vermögensverfall (§ 7 Nr. 5, 9 1 - 3 - BRAO). Die hiergegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 2020 abgewiesen. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevoll- mächtigten des Klägers am 5. Januar 2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittel- belehrung des Urteils lautet auszugsweise: "Vor dem Bundesgerichtshof besteht Vertretungszwang, § 112c BRAO, § 67 VwGO. [Neuer Absatz, neue Seite] Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung." (Hervorhebungen im Original) Wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 13 f. des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit am 5. Februar 2021 per Fax beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof ein- gegangenem Schriftsatz hat der Kläger persönlich unter Beifügung einer Begrün- dung beantragt, die Berufung zuzulassen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilli- gen. Zu seiner Bedürftigkeit hat der Kläger in diesem Schriftsatz vorgetragen, er erhalte Arbeitslosengeld und verfüge nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur Rechtsverfolgung; dabei hat er auf einen "aktuellen Bescheid" Bezug genom- men, ohne diesen - ebenso wenig wie das ausgefüllte Formblatt mit der "Erklä- rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" - der Faxübermittlung beizufügen 2 3 - 4 - Das Original dieses Schriftsatzes ist am 9. Februar 2021 beim Bayeri- schen Anwaltsgerichtshof eingegangen; diesem hatte der Kläger sowohl eine Ab- lichtung eines Bescheids des Jobcenters H. vom 27. Oktober 2020 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II als auch die Erklärung über die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Mit Verfügung vom 11. März 2021 ist der Kläger auf Zweifel an der Zuläs- sigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Daraufhin haben sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten bestellt und mit Schriftsatz vom 31. März 2021 beantragt, 1. gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 2. Dezember 2020 - BayAGH I - 5 - 7/20, dem Kläger zugestellt am 5. Januar 2021, die Berufung zuzulassen, 2. dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie 3. dem Kläger bezüglich des Antrags auf Zulassung der Berufung - hilfsweise - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu ge- währen. Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nehmen die Pro- zessbevollmächtigten des Klägers auf den klägerischen Schriftsatz vom 5. Feb- ruar 2021 Bezug. Weitere Ausführungen zu den Gründen, aus denen die Beru- fung zugelassen werden soll, finden sich nicht. 4 5 6 7 - 5 - Der Kläger ist der Ansicht, der durch seine Prozessbevollmächtigten ge- stellte Antrag auf Zulassung der Berufung sei fristgerecht eingegangen, da die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils irreführend gewesen sei. Zum einen habe es einen sinnentstellenden Absatz- und Seitenumbruch zwischen dem Hinweis auf den Vertretungszwang und dem Hinweis darauf, dass dies auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung gelte, gegeben. Zum anderen habe der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis gefehlt, dass - anders als im Rahmen zi- vilprozessualer Verfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - nicht lediglich beim Bun- desgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte zur Vertretung berechtigt seien. Jedenfalls aber sei ihm für den Antrag auf Zulassung der Berufung Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies begründet er - abgesehen von dem Hinweis auf die aus seiner Sicht unzureichende Rechtsmittelbelehrung - damit, dass er ein Angebot seines damaligen Prozessbevollmächtigten, den An- trag für ihn zu stellen, mit dem Hinweis abgelehnt habe, diesen Antrag selbst stellen zu können, ohne dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter ihn auf die Unrichtigkeit dieser Auffassung hingewiesen habe. Unmittelbar nach Erhalt der Verfügung vom 11. März 2021 habe er sich um eine anwaltliche Vertretung be- müht, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in einer psychosomatischen Klinik auf- gehalten habe. Wiedereinsetzung sei ihm auch unter dem Gesichtspunkt zu gewähren, dass er mittellos sei und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe gestellt habe. Dass die Erklärung über die persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist ein- gegangen sei, sei unschädlich. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlange für einen wirk- samen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Beifügung der 8 9 10 - 6 - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die aus- schließlich der Darlegung und Glaubhaftmachung der persönlichen und wirt- schaftlichen Situation des Antragstellers diene. Selbst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Einreichung des amtlichen Vordrucks verzicht- bar. In Wahrheit diene die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Selbstreflektion des Antragstellers. Im vorliegenden Fall hätten für ihn als Bezieher von Arbeitslosengeld II subjektiv keinerlei Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestehen können. Er habe da- her sicher davon ausgehen dürfen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt werde, was sich auch dadurch ausdrücke, dass der Anwaltsgerichtshof ihm im dortigen Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die persönliche Bedürftigkeit zuerkannt habe. II. 1. Die statthaften Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Er- folg, da sie bereits unzulässig sind. a) Der vom Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels Postulationsfähigkeit des Klä- gers, der nicht zugelassener Rechtsanwalt ist, unzulässig. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Ober- verwaltungsgericht durch die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshand- lungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem 11 12 13 14 - 7 - Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Nach § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO steht in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen - wie der vorliegenden - der Anwalts- gerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleich. Damit besteht - auch bei Be- werbern für die Rechtsanwaltschaft (insoweit in Abweichung zum früheren Recht) - für den Antrag auf Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Vertretungszwang (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 142 f.). Diesem Vertretungs- zwang hat der Kläger, der durch die vorliegende Klage seine Zulassung erst er- reichen will, mit seinem persönlich gestellten Antrag vom 5. Februar 2021 nicht genügt. b) Der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Antrag vom 31. März 2021 ist verfristet. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Das vollständige Urteil ist dem vormali- gen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2021 gegen Empfangs- bekenntnis zugestellt worden. Damit war die Anbringung des Antrags - durch den neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers - am 31. März 2021 erkennbar ver- fristet. Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs auf Zulassung der Berufung hatte sich auch nicht nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen unterbliebener oder unrichtig erteilter Belehrung über das Rechtsmittel oder einen anderen Rechts- behelf auf ein Jahr verlängert. Anders als vom Kläger angenommen, wird durch den Absatz- und Seiten- umbruch zwischen dem Hinweis auf den Vertretungszwang und dem Hinweis auf den Zulassungsantrag der Sinnzusammenhang nicht merklich unterbrochen und 15 16 17 - 8 - damit die Rechtsmittelbelehrung falsch. Durch das Demonstrativpronomen "dies" wird aus Sicht eines objektiven Dritten deutlich auf den Vorsatz Bezug genom- men. Der Seitenumbruch befindet sich vorliegend am Ende einer Seite, die ihre natürliche Fortsetzung auf der folgenden Seite findet. Anhaltspunkte für eine ge- dankliche Zäsur finden sich darin nicht. Auch der Absatzumbruch führt zu keiner Sinnentstellung des an sich - was auch der Kläger insoweit nicht in Abrede stellt - üblichen Wortlauts der Rechtsmittelbelehrung. Der Absatzumbruch ist zwar sprachlich nicht zwingend. Anders als der Kläger meint, führt er aber gerade zur Betonung des Umstands, dass sich der Vertretungszwang auch auf den Zulas- sungsantrag bezieht. Der Nachsatz wäre leichter zu überlesen, wäre er nicht durch einen Absatz vom Hinweis auf den Vertretungszwang getrennt. Die kläger- seits angeführte Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarle- hensverträgen bezieht sich auf grundlegend anders gelagerte Sachverhalte und ist daher nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu belegen. Auch bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass in verwal- tungsrechtlichen Anwaltssachen vor dem Bundesgerichtshof kein Vertretungs- zwang durch gerade beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte be- steht. Die Rechtsmittelbelehrung enthält auf Seite 14 des angegriffenen Urteils einen klaren Hinweis auf die Vorschriften, aus denen sich die zugelassenen Be- vollmächtigten ergeben. Ein Hinweis auf den klägerseits angeführten § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO findet sich nicht. Vielmehr wird auf Teile der Aufzählung in § 67 VwGO Bezug genommen, die keinen Hinweis auf eine erforderliche Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof enthalten. 2. Dem Kläger war auf seinen Antrag vom 31. März 2021 keine Wieder- einsetzung in den vorigen Stand nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, 18 19 - 9 - § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Danach ist einem Beteiligten, der ohne Ver- schulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. a) Soweit der Kläger sich - allerdings schon ohne die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderliche Glaubhaft- machung - zur Begründung darauf beruft, sein damaliger Prozessbevollmächtig- ter habe ihn, nachdem er - der Kläger - geäußert habe, den Zulassungsantrag selbst stellen zu können, nicht korrigiert, begründet dies keinen Umstand, der ein Verschulden des Klägers ausschließt. Zum einen muss sich der Kläger nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschul- den seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser hätte wissen müssen, dass auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung der Vertretungszwang gilt, und den Kläger darauf hinweisen müssen. Zum anderen durfte sich der Kläger jedenfalls nicht auf das Schweigen seines damaligen Prozessbevollmächtigten "verlassen", weil sich aus der Rechtsmittelbelehrung Gegenteiliges ergab. Der Kläger hätte angesichts seiner juristischen Ausbildung diesem Widerspruch nachgehen und sich weiter kundig machen können. b) Auch aus dem noch innerhalb der Frist bei Gericht eingegangenen An- trag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergibt sich im vorliegenden Fall kein Wiedereinsetzungsgrund. Zwar ist anerkannt, dass Wiedereinsetzung in die ver- säumte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist verlangt werden kann, wenn der Beteiligte aufgrund seiner Bedürftigkeit gehindert war, das Rechtsmittel einzulegen oder zu begründen; Voraussetzung ist allerdings, dass der Beteiligte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Fristablauf gestellt hat und vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen 20 21 - 10 - für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben; über- dies muss die Versäumung der Frist gerade auf der Mittellosigkeit beruhen (Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 119 Rn. 14). Ein Beteiligter kann grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirt- schaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) den amtlichen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse, dessen Verwendungszwang sich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 3, 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKHFV ergibt, ordnungs- gemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, juris Rn. 8; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05, juris Rn. 8; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11 f., zu der hier vorliegenden Konstellation, dass die Erklärung über die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mit dem Original des Prozess- kostenhilfeantrags nach Ende der Rechtsmittelfrist eingeht; jeweils mwN). Teil- weise verlangt die Rechtsprechung darüber hinaus die Einreichung der Belege auch innerhalb der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24). Der Kläger hat weder den Vordruck über die persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse noch entsprechende Belege innerhalb der am 5. Februar 2020 ablaufenden Rechtsmittelfrist zur Akte gereicht. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, die wirtschaftlichen Vor- aussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in anderer Weise hin- reichend dargetan zu haben. Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Anwalts- 22 23 24 - 11 - gerichtshof habe ihm im dortigen Verfahren zur Bewilligung von Prozesskosten- hilfe die persönliche Bedürftigkeit zuerkannt, ist dies schon unzutreffend. Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juni 2020 (Bl. 20 ff. GA I) stützt die Versagung allein auf die fehlenden Erfolgsaus- sichten und verhält sich nicht zur Bedürftigkeit des Klägers. Im Übrigen ist auch sonst nur in wenigen Ausnahmefällen die Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entbehr- lich. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Insbesondere hat der Kläger in seinem Schriftsatz nicht die Erklärung abgegeben, seine Verhältnisse hätten sich im Ver- gleich zu den Angaben, die er in der Vorinstanz gemacht hat, nicht geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 13; Schultzky in Zöller, ZPO, § 117 Rn. 22). Soweit der Kläger auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1991 (XII ZB 56/91, juris) Bezug nimmt, ergeben sich daraus keine geringeren Anforderungen. Im dort entschiedenen Fall hatte die Rechtsmittelführerin ausdrücklich Bezug genommen auf ausführliche Angaben, die sie in erster Instanz zu Protokoll gegeben hatte; dazu gehörten u.a. Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (juris Rn. 10). Auch der Vortrag des Klägers, er beziehe Arbeitslosengeld, reicht als sol- cher zur Prüfung der Bedürftigkeit nicht aus, zumal dieses Vorbringen ebenfalls nicht fristgerecht glaubhaft gemacht war. Zudem wird selbst die Einreichung der Kopie eines Bescheids über die Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht als aus- reichend angesehen, um von der Verpflichtung zur Vorlage des Formblatts zu entbinden (Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 117 Rn. 21). Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Umstand, dass er ins- besondere das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse 25 26 27 - 12 - nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht habe, sei auf eine Verletzung der Für- sorgepflicht durch das Gericht zurückzuführen. Zwar besteht eine Verpflichtung des Gerichts, auf unvollständige Anträge hinzuweisen und auf Vervollständigung innerhalb der Frist hinzuwirken; insbesondere ist ein Berufungsgericht verpflich- tet, darauf hinzuweisen, dass ein Prozesskostenhilfeantrag unvollständig sei und daher innerhalb der Berufungsfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck eingereicht werden müsse (BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 17). Dies kann von dem Gericht aber nur erwartet werden, wenn der unvollständige Antrag so rechtzeitig vor Ende der Frist eingeht, dass eine Prüfung tatsächlich erfolgen kann. Vorliegend hat der Kläger aber seinen Antrag auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe ausweislich der Kopfzeile des Faxes am 5. Februar 2021 zwi- schen 22.43 Uhr und 22.44 Uhr an den Bayerischen Anwaltsgerichtshof ver- schickt. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, bis zum Fristablauf um Mitter- nacht etwaige gerichtliche Hinweise zu erhalten. 3. Darüber hinaus liegt keine ordnungsgemäße Begründung des Zulas- sungsantrags vor. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist der Antrag auf Zulassung der Berufung binnen zweier Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. a) Die Begründung des Antrags durch den vom Kläger persönlich verfass- ten Schriftsatz vom 5. Februar 2021 war wegen Verstoßes gegen den Vertre- tungszwang unbeachtlich; der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klä- gers vom 31. März 2021 enthielt - wie noch weiter auszuführen sein wird - eben- falls keine ordnungsgemäße Begründung. 28 29 30 - 13 - b) Auch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unter- liegt dem Anwaltszwang; daher genügt die Begründung eines Zulassungsantrags dann nicht den Anforderungen, wenn diese vom Beteiligten selbst und nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten verfasst ist (VGH Mann- heim, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 12 S 1184/10, NJW 2010, 3386; vgl. auch W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 67 Rn. 32). Es stellt auch eine unzulässige Umgehung der Anordnung der Notwendigkeit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten dar, wenn seitens eines vertretungsberechtigten Prozessvertreters pauschal auf Schriftsätze Bezug genommen wird, die der von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfasst hat (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2013, 341 Rn. 16; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 67 Rn. 40; jeweils mwN). Denn es ist Sinn und Zweck des Anwaltszwangs, dass der Rechtsanwalt die Rechtslage selbständig prüft und aufgrund dieser Prüfung die Gründe darlegt, aus denen aus seiner Sicht die Berufung zuzulassen ist. c) Die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers enthalten nach dem Gesagten keine ordnungsgemäße Begründung der Berufung. Die Pro- zessbevollmächtigten haben sich in ihrem Schriftsatz vom 31. März 2021 darauf beschränkt, die Gründe darzulegen, warum der Antrag auf Zulassung der Beru- fung nicht verfristet sei. Sie haben indes in der Sache lediglich auf die Ausfüh- rungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 5. Februar 2021 Bezug genommen und eine Kopie dieses Schriftsatzes als Anlage BK3 beigefügt. Dies stellt eine Umgehung des Vertretungszwangs mit der Folge dar, dass die Ausführungen in der in Bezug genommenen Anlage unbeachtlich sind. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Er- folgsaussichten abzulehnen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 31 32 33 - 14 - VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der Kläger die Antragsfrist versäumt hat und ihm nach dem Gesagten auch keine Wiedereinsetzung offensteht. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 02.12.2020 - BayAGH I - 5 - 7/20 - 34