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Entscheidung

4 StR 116/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200721B4STR116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200721B4STR116.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 116/21 vom 20. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Paderborn vom 21. Dezember 2020 a) hinsichtlich der Einzelstrafe für die Tat II.2.a. der Urteils- gründe und b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und we- gen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich 1 - 3 - die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An- geklagten, die ausweislich ihrer Begründung wirksam auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes und den Gesamtstrafenausspruch beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die für den versuchten Mord verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben, weil die Gründe des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, dass die Strafkammer die Voraus- setzungen einer Strafmilderung nach § 46a StGB geprüft hat. Nach den Urteilsausführungen zur Bemessung der Einzelstrafe hat sich der Angeklagte sowohl in einem vor der Hauptverhandlung handschriftlich ver- fassten Brief als auch in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten entschul- digt und ebenfalls bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 5.000 € an die Geschädigte erbracht. Bei dieser Sachlage wäre das Landgericht aus Gründen sachlichen Rechts ge- halten gewesen, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Aus- gleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB näher zu prüfen und insbesondere Feststellun- gen dazu zu treffen, wie sich das Opfer zu den Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‒ 4 StR 139/20 Rn. 6 mwN; Urteile vom 24. August 2017 ‒ 3 StR 233/17 Rn. 13 ff.; vom 12. Januar 2012 ‒ 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; vom 7. Dezember 2005 ‒ 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276). Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. 2 3 - 4 - Die Aufhebung der Einzelstrafe für die Tat II.2.a. der Urteilsgründe ent- zieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die rechtsfehlerfrei getroffe- nen Feststellungen können bestehen bleiben; vom neuen Tatrichter zu treffende ergänzende Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Sost-Scheible Bender Bartel Quentin Lutz Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 21.12.2020 ‒ 1 Ks - 10 Js 96/20 - 25/20 4