Leitsatz
V ZB 53/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150721BVZB53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150721BVZB53.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/20 vom 15. Juli 2021 in der Zwangsverwaltervergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV §§ 17, 21, DS-GVO Art. 12 Abs. 5 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j a) Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Ge- schäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Ge- schäftsführung des Verwalters. b) Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerech- net wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu ver- güten ist. c) Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet we- gen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 53/20 - LG Limburg AG Wetzlar - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 12. Juni 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch entfällt. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 534,39 €. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 (fortan Zwangsverwalterin) wurde in einem Zwangsver- waltungsverfahren über Grundbesitz des Schuldners zur Verwalterin bestellt. Während des Verfahrens beantragte der Schuldner bei ihr „in Ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte/Datenschutzverantwortliche für Ihr Unternehmen“ die Erteilung einer Auskunft über gespeicherte persönliche Daten nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1 - Datenschutz- Grundverordnung oder DS-GVO). Die Zwangsverwalterin rechnete über ihre Tä- tigkeit nach Zeitaufwand ab. Dabei setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage 1 - 3 - einen Zeitaufwand von 340 Minuten nebst Auslagen und Mehrwertsteuer, zusam- men 534,39 €, an. Das Amtsgericht hat auch diesen Betrag festgesetzt. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Abrechnung insoweit gekürzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Schuldner bean- tragt, verfolgt die Zwangsverwalterin ihren Festsetzungsantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Verwalterin für die Bear- beitung des Auskunftsersuchens des Schuldners nach Art. 15 DS-GVO kein Ver- gütungsanspruch zu. Die Auskunftserteilung sei keine nach § 17 Abs. 1 ZwVwV zu vergütende Geschäftsführung der Verwalterin. Es handele sich vielmehr um allgemeine Geschäftskosten, die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV mit der Ver- gütung abgegolten seien. Die Auskunftserteilung sei keine Tätigkeit, zu der die Verwalterin aufgrund ihrer gerichtlichen Bestellung verpflichtet sei. Vielmehr sei jeder Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zur Auskunftserteilung verpflichtet, die gemäß Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unentgeltlich zu erfolgen habe. Soweit der Verwalterin dadurch Kosten entstünden, seien diese nicht Folge ihrer Bestellung, sondern der beruflichen Tätigkeit, die sie allgemein anbiete. Der all- gemeine Geschäftsbetrieb, der erforderlich sei, um den Pflichten aus § 152 ZVG nachzukommen, bringe einen gewissen Büroaufwand und die damit einherge- henden Einrichtungen zur Datenverarbeitung mit sich. Damit sei verbunden, dass der Verwalter sich mit seinen aus der Datenschutz-Grundverordnung folgenden Pflichten vertraut machen müsse. Der Aufwand, der dadurch entstehe, dass sich 2 3 - 4 - ein Verwalter die für eine rechtmäßige Datenverwaltung erforderlichen Rechts- kenntnisse aneigne, zähle zum allgemeinen Geschäftsbetrieb. Besondere, auf Seiten der Verwalterin erforderliche Recherchearbeiten seien nicht dem Schuld- ner anzulasten, da die zu erteilenden Informationen jederzeit vorzuhalten seien. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdege- richt hat im Ergebnis zu Recht den auf die Erteilung der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entfallenden Aufwand von der festgesetzten Vergütung in Abzug gebracht. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV hat der Verwalter in einem Zwangsverwaltungsverfahren Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe von § 21 ZwVwV. Die hier nach § 19 ZwVwV berechnete Vergütung steht der Verwalterin für die Bearbeitung des Antrags des Schuldners auf Mitteilung der ihm nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu erteilenden Informationen deshalb nur zu, wenn diese zur Geschäftsführung oder zu den nach § 21 Abs. 2 ZwVwV zu erstattenden Auslagen gehört. Zählen die Bearbeitung solcher Anträge dagegen zu den allgemeinen Geschäften (vgl. zu § 4 Abs. 1 InsVV BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 62/15, WM 2016, 1494 Rn. 17) und die dafür entstehenden Kosten zu den allgemeinen Geschäfts- kosten, ist der für die Antragsbearbeitung entstehende Aufwand nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV durch die übrige Vergütung abgegolten und nicht gesondert zu vergüten. 4 5 - 5 - 2. Unzutreffend ist aber die Begründung, mit der das Beschwerdegericht den Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 2 für die Beantwortung der Anfrage des Schuldners verneint. Die Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Auskunfts- anträge des Schuldners in einem Zwangsverwaltungsverfahren zählt nicht zu den allgemeinen Geschäften; sie ist vielmehr Teil der zu vergütenden Geschäftsfüh- rung. a) Zu den allgemeinen Geschäftskosten, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV mit der Vergütung abgegolten sind, gehört nach Satz 2 der Vorschrift der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten. In der Begründung der Regelung heißt es ergänzend, dass als allgemeine Ge- schäftskosten diejenigen Kosten anzusehen sind, die bei dem Verwalter ohne Bezug auf ein bestimmtes Verfahren anfallen (BR-Drucks. 842/03 S. 17). Abge- golten sind damit die allgemeinen Betriebskosten des Verwalters (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 62/15, WM 2016, 1494 Rn. 15 zu § 4 Abs. 1 InsVV). Dazu gehören neben den laufenden Gehältern der Angestellten etwa die Kosten für das Büro einschließlich der laufenden Nebenkosten wie Heizung und Strom, die Kosten der Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen und techni- schen Geräten, die Anschaffung von Software, ein etwaiges Gläubigerinformati- onssystem, die Anschaffung von Literatur und Zeitschriften, Telekommunikati- onskosten und die Kosten der Haftpflichtversicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 62/15 aaO; LG Frankfurt a.M., Rpfleger 1991, 333; Haarmeyer/Hintzen, Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 21 ZwVwV Rn. 5 Abs. 2). b) Danach zählt die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht zu den allge- meinen Geschäftskosten im Sinne des § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters. 6 7 8 - 6 - aa) Allerdings muss ein Zwangsverwalter bei der Einrichtung seines Büros auch den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen. Deshalb gehören die Einarbeitung in die einschlägigen Vorschriften, insbeson- dere die Datenschutz-Grundverordnung, die Kosten für den Besuch entspre- chender Fortbildungsveranstaltungen, ggf. die Kosten für einen Datenschutzbe- auftragten (vgl. Art. 37 ff. DS-GVO) und auch die Erarbeitung von Standardant- worten, etwa für Fragen nach dem Serverstandort und möglichen Garantien bei einem Serverstandort in einem Drittland (Art. 15 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 DS-GVO), zu den allgemeinen Geschäftskosten. bb) Die Kosten der Bearbeitung eines konkreten Auskunftsantrags ein- schließlich der Prüfung, inwieweit auf Standardantworten zurückgegriffen werden kann, sind dagegen keine allgemeinen Geschäftskosten, sondern Kosten, die durch die Geschäftsführung in einem konkreten Zwangsverwaltungsverfahren entstehen. (1) Der Verwalter ist als Datenverantwortlicher zu personenbezogenen Daten auskunftspflichtig. Diese Daten erhält er nicht, weil er überhaupt seine Dienste als Verwalter anbietet, sondern weil er in einem bestimmten Zwangsver- waltungsverfahren zum Verwalter bestellt worden ist. Für dieses Verfahren er- hebt er selbst personenbezogene Daten oder er erhält - etwa bei der Verwaltung eines Mietshauses - Zugriff auf bereits erhobene Daten, die er dann verwaltet. Die Erhebung und Verwaltung dieser Daten ist dem konkreten Verfahren zuzu- ordnen. Denn zu den personenbezogenen Daten gehören alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Bei einem Zwangsverwalter sind dies alle personenbezogenen Informationen, die er im Laufe einer konkreten Zwangsverwaltung erhält. Der Begriff der personenbe- 9 10 11 - 7 - zogenen Daten ist nämlich nicht auf sensible oder private Informationen be- schränkt, sondern umfasst pozenziell alle Arten von Informationen sowohl objek- tiver als auch subjektiver Natur über die in Rede stehende Person. Diese können sich auch aus einer Korrespondenz oder aus internen Vermerken ergeben, die der Verwalter bei der Abwicklung der Zwangsverwaltung geführt bzw. angefertigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, WM 2021, 1376 Rn. 22, 24). Der konkreten Zwangsverwaltung zuzuordnen ist deshalb auch die Bearbei- tung von Auskunftsanträgen nach Art. 15 DS-GVO der an dem Verfahren Betei- ligten oder Dritter, etwa von Mietern. Für diese Einordnung ist es unerheblich, ob der Verwalter in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter um Auskunft gebeten wird oder - wie hier - in seiner Eigenschaft als Datenverantwortlicher. Denn diese Stellung erlangt er nur aufgrund seiner Bestellung zum Verwalter. (2) An der Zuordnung der Bearbeitung von Anträgen nach Art. 15 DS-GVO zur Geschäftsführung ändert es nichts, dass die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten nicht unmittelbar der Erhaltung und Benutzung des fremdverwalteten Grundeigentums dient. Zur Geschäftsführung des Verwalters gehört regelmäßig auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, soweit sie an die Verwaltung eines fremden Grundeigentums anknüpfen (vgl. für steuerliche und versiche- rungsrechtliche Pflichten Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 65-66a; Haarmeyer/Hintzen, Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 152 Rn. 2; Sievers in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 152 Rn. 2; für den Insolvenzverwalter BeckOK InsO/Riewe/Kaubisch [15.4.2021], § 80 Rn. 44, 44.1). Für die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten, die den Verwalter aufgrund seiner Bestellung in einem konkreten Zwangsverwaltungs- verfahren treffen, gilt nichts anderes. 12 - 8 - 3. Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit aus, wenn es - wie hier - um die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners geht. a) Da die Bearbeitung eines Antrags nach Art. 15 DS-GVO zur Geschäfts- führung des Verwalters gehört, steht dem Verwalter für seine dazu entfaltete Tä- tigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV eine Vergütung zu. Diese bestimmt sich, wenn - wie hier - nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist. b) Hier ist es aber anders. Die auf die Bearbeitung von Auskunftsanträge des Schuldners nach Art. 15 DS-GVO entfallende Geschäftsführung des Verwal- ters ist (vorbehaltlich der Ausnahme nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a DS- GVO) nicht zu vergüten. aa) Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO wird u.a. eine Mitteilung nach Art. 15 DS-GVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verordnung ist als Uni- onsverordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, WM 2021, 1376 Rn. 17). Sie ist in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht auf die Anfrage des Schuldners an die Verwalterin anwendbar. (1) Der Schuldner hat seinen Antrag am 2. August 2018 an die Verwalterin gerichtet, mithin nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO). Der Antrag betrifft die Verarbeitung seiner personenbezogenen 13 14 15 16 17 - 9 - Daten durch die Verwalterin als Datenverantwortliche (vgl. Art. 4 Nr. 1, 2 und 7 DS-GVO). (2) Die Tätigkeit des Zwangsverwalters ist auch nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenom- men. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen einer Tätig- keit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, keine Anwen- dung. Diese Ausnahme ist indessen nicht einschlägig, weil die Tätigkeit als Zwangsverwalter unionsrechtlich eine Dienstleistung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 AEUV ist, die als Teil der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 56- 63 AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Sie ist hiervon auch nicht nach Art. 63 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AEUV ausgenommen, weil sie ungeachtet der gerichtlichen Bestellung des Verwalters und seiner Stellung als Partei kraft Amtes ebenso wenig wie die Tätigkeit der Notare (zu dieser EuGH, Urteile vom 24. Mai 2011 - Kommission/Österreich - C-53/08, ECLI:EU:C:2011:338, Rn. 91 und 92 und vom 9. März 2017, Piringer, C-342/15, ECLI:EU:C:2017:196, Rn. 54) mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden ist. bb) Die Beantwortung des Antrags des Schuldners gehört auch zu den von der Regelung in Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO erfassten Mitteilungen nach Art. 15 DS-GVO. (1) Der Schuldner ist als betroffene Person nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auskunftsberechtigt. Betroffene Person ist nämlich nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO die natürliche Person, auf die sich die personenbezogenen Daten beziehen. (2) Zur Erteilung der in Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO bestimmten Informa- tionen ist der „Verantwortliche“ verpflichtet. Das ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die 18 19 20 21 - 10 - natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dazu gehört jede natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezo- gener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018, Tietosuo- javaltuutettu und Zeugen Jehovas, C-25/17, ECLI:EU:C:2018:551, ZD 2018, 469 Rn. 68). Danach ist in einem Zwangsverwaltungsverfahren der Verwalter der für die Erteilung der Auskünfte nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO Verantwortliche. Er erhebt, wie dargelegt, selbst Daten oder verwaltet die von dem Schuldner be- reits erhobenen personenbezogenen Daten, weil er nach § 152 ZVG mit seiner Bestellung zum Verwalter in die Stellung des Schuldners einrückt. Insoweit be- stimmt er im Rahmen der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben über die Erhe- bung, Verwendung und Speicherung von Daten (vgl. für den Insolvenzverwalter Bornheimer/Park, NZI 2018, 877, 878; Schmitt/Heil, NZI 2018, 865, 866; Thole, ZIP 2018, 1001, 1003). cc) Die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung unentgeltlich zu erteilen. Die Bearbeitung des Antrags und die an- schließende Mitteilung darf deshalb weder unmittelbar von der Zahlung eines be- stimmten Betrags noch mittelbar von einer Zahlung etwa für den Kauf einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden (Ehmann/Selmayr/Heck- mann/Paschke, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 42). Wie sich im Umkehrschluss aus Satz 2 Buchstabe a der Vorschrift ergibt, wäre es auch nicht zulässig, Erstattung der Verwaltungskosten zu verlangen. Eine solche Mög- lichkeit sieht die Verordnung nur in den hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO vor. Im Übrigen soll der Berechtigte in be- 22 - 11 - wusster Abkehr von der Regelung in Art. 12 Buchstabe a der früheren Daten- schutz-Richtlinie 95/46/EWG, die die Erhebung von nicht übermäßigen Kosten erlaubte (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 C-486/12 - X - ECLI:EU:C:2013:836 Rn. 23, 29), nicht mit - fremden (Ehmann/ Selmayr/Heckmann/Paschke, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 35 aE) - Kosten belastet werden (VG Gelsenkirchen, NVwZ-RR 2020, 1070 Rn. 82 f.). dd) Diese Kostenfreiheit steht entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde der Festsetzung einer Vergütung für die Bearbeitung und Beantwor- tung der Anfrage des Schuldners nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO entgegen. (1) Im Ausgangspunkt ist es allerdings richtig, dass Art. 12 Abs. 5 DS-GVO das Verhältnis zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem Verantwortlichen regelt und sich daher daraus nicht grundsätzlich die Rechtsfolge ableiten lässt, dass der Verantwortliche die für die Erteilung der Auskunft entstandenen Kosten niemandem in Rechnung stellen darf. Aus Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ergibt sich nur, dass die Auskunft für die betroffene Person unentgeltlich zu erteilen ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Beteiligten zu 2 jedenfalls ein Anspruch gegen die Gläu- bigerin zusteht, den sie als Teil ihrer Vergütung gegen die Zwangsverwaltungs- masse und die Gläubigerin gegenüber dem Schuldner als Teil der Vollstre- ckungskosten nach § 788 ZPO festsetzen lassen könnte. (2) Zwar haftet im Falle der Masseunzulänglichkeit der Gläubiger für die Vergütung des Verwalters (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - IX ZR 218/03, NJW-RR 2004, 1527; und vom 18. April 2013 - IX ZR 109/12, MDR 2013, 1189 Rn. 7). Primär fällt jedoch die Vergütung des Verwalters der Masse zur Last (§ 155 Abs. 1 ZVG; § 9 ZwVwV, vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 23 24 25 - 12 - - V ZB 117/06, ZfIR 2008, 72 Rn. 9). Die Zwangsverwaltungsmasse setzt sich wiederum aus den aus dem verwalteten Grundeigentum des Schuldners gezo- genen Nutzungen zusammen (vgl. Böttcher/Keller, ZVG, 7. Aufl., § 155 Rn. 4 f.; Sievers in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 155 Rn. 1). Der bei einer Unzulänglichkeit der Masse zunächst für die Vergütung haftende Gläubiger kann den Schuldner hierfür nach § 788 ZPO in Anspruch nehmen. Im Ergebnis hätte der Schuldner mittelbar durch Einbuße an Masse oder unmittelbar durch Haftung gegenüber dem Gläubiger eine Vergütung für die Auskunft zu zahlen, die ihm aber nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO (vorbehalt- lich der in Satz 2 der Vorschrift bestimmten Ausnahmen) nicht abverlangt werden darf. ee) § 788 ZPO lässt sich auch nicht als (verdeckte) Abweichung von Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO verstehen. Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j DS-GVO für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche - wozu die Zwangsverwaltung als eine Form der Zwangsvollstreckung gehört - in bestimmten Grenzen die Pflichten und Rechte in den Artikeln 12 bis 22 DS-GVO beschränken. Sie könnten dazu auch bestehende Regelungen ent- sprechenden Inhalts aufrechterhalten. Nach dem Erwägungsgrund 41 zur Daten- schutz-Grundverordnung müssten abweichende neue oder aufrechterhaltene bestehende Regelungen aber nicht nur selbst klar und präzise sein; auch ihre Anwendbarkeit für die Rechtsunterworfenen muss vorhersehbar sein. Danach lässt sich § 788 ZPO nicht als Beschränkung von Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO verstehen. Die Norm befasst sich nicht mit Datenschutzauskünften; sie regelt vielmehr allgemein die Pflicht zur Haftung von Kosten der Zwangsvollstreckung. Welche Kosten von den mit der Zwangsvollstreckung befassten Organen abge- rechnet werden dürfen, bestimmt sich nicht nach § 788 ZPO, sondern nach den insoweit einschlägigen speziellen Vorschriften, im Fall der Zwangsverwaltung 26 - 13 - nach §§ 152 f. ZVG und der Zwangsverwaltervergütungsverordnung, die keine Regelung zur Kostenpflichtigkeit von Datenschutzauskünften nach Art. 15 DS- GVO im Rahmen einer Zwangsverwaltung enthalten. Ist die Festsetzung einer Vergütung danach oder - wie hier - nach einer europäischen Verordnung ausge- schlossen, führt auch § 788 ZPO nicht zu einer anderen Bewertung. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausge- staltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. März 2007 - V ZB 117/06, ZfIR 2008, 72 Rn. 9 und vom 26. April 2012 - V ZB 155/11, NJW-RR 2012, 979 Rn. 11). Aus dem gleichen Grund ist die von dem Beschwerdegericht getroffene Entscheidung aufzuheben, die außergerichtlichen Kosten des Schuldners der Staatskasse aufzuerlegen. § 91 ZPO, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat, sieht eine solche Kostenanlastung nicht vor; die Vorschrift ist im vorliegenden Verfah- ren mangels kontradiktorischen Charakters des Verfahrens zudem nicht anwend- bar. Die Aufhebung erfolgt nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen und ohne Beschränkung durch das auf die Kostenentscheidung nicht anwendbare Verbot 27 - 14 - einer reformatio in peius (dazu: BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137, 139 und Urteil vom 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260, 1261; BAGE 26, 320, 333; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 18. Aufl., § 308 Rn. 24). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Wetzlar, Entscheidung vom 15.01.2019 - 91 L 7/17 - LG Limburg, Entscheidung vom 12.06.2020 - 7 T 78/19 -