OffeneUrteileSuche
Leitsatz

III ZR 225/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150721UIIIZR225
2mal zitiert
4Zitate
25Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 25 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150721UIIIZR225.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 225/20 Verkündet am: 15. Juli 2021 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WBVG § 15 Abs. 1; SGB XI § 87a Abs. 1 Satz 1 und 4 a) Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 WBVG umfasst nicht nur Verbraucher, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 28 SGB XI unmit- telbar beziehen, sondern auch Verbraucher, die Leistungen einer privaten Pflege- pflichtversicherung im Sinne von § 23 in Verbindung mit § 110 SGB XI erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des Elften Bu- ches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen. b) Es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertragli- chen Leistungsentgelts - gegebenenfalls vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen - für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pfle- geheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen. Eine solche Vereinbarung ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Oktober 2018 - III ZR 292/17, BGHZ 219, 373). BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - III ZR 225/20 - LG Köln AG Kerpen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt Rückzahlung einer sogenannten Platzgebühr für die Reservierung eines Zimmers in einem von der Beklagten betriebenen Pflege- heim. Für die inzwischen verstorbene Mutter des Klägers, der Inhaber einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht ist, bestand bei der Postbeamtenkranken- kasse eine private Pflegeversicherung. Sie war ab dem 4. Januar 2016 pflegebe- 1 2 - 3 - dürftig und wurde zunächst in einem Alten- und Pflegeheim in K. voll- stationär untergebracht. Am 12. Februar 2016 vereinbarte der Kläger mit der Be- klagten den Umzug seiner Mutter in das Seniorenzentrum St. E. in F. . In der Folgezeit schlossen der Kläger als Vertreter seiner Mut- ter und die Beklagte als Einrichtungsträgerin unter dem Datum des 12. Februar 2016 einen schriftlichen "Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen" (im Fol- genden: Pflegevertrag) mit Wirkung zum 15. Februar 2016. Der Kläger unter- zeichnete die Vertragsurkunde nach Urlaubsrückkehr am 22. Februar 2016. Der Einzug seiner Mutter in das Seniorenzentrum St. E. erfolgte am 29. Feb- ruar 2016. Der Pflegevertrag enthält unter anderem folgende Entgeltregelungen: "§ 13 Leistungsentgelte (1) Die Entgelte für die Leistungen gem. §§ 2-10 richten sich grund- sätzlich nach den Vereinbarungen, die zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger), nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XI und des SGB XII, vereinbart sind. Die Entgelte für die Leistungen sind für alle Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen bemessen. … (4) Das Gesamtentgelt wird für den Tag des Einzugs in die Einrichtung sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthalts in der Einrichtung berechnet. § 17 Abwesenheit Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI (…) be- rechnet. Danach kann vom ersten Tag der ganztägigen Abwesenheit we- gen Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitati- onseinrichtung sowie wegen Urlaubs eine Platzgebühr berechnet werden … Die Platzgebühr beträgt jeweils 75 v.H. der Pflegevergütung (vgl. § 84 - 4 - Abs. 1 SGB XI), der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Abweichend von Satz 2 sind für die ersten 3 Tage der ganztägigen Abwesenheit die ungekürzte Pflegevergütung, die jeweils gül- tigen ungekürzten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der un- gekürzte Umlagebetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsver- ordnung (AltPflAusglVO) zu zahlen. Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten." Am Ende des Pflegevertrags befindet sich - durch Fettdruck hervorgeho- ben - in § 29 folgende "Sondervereinbarung": "Vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin entrichtet die Bewohne- rin/der Bewohner eine Platzgebühr gem. § 17." Unter dem 22. März 2016 stellte die Beklagte der Mutter des Klägers für die Reservierung eines Zimmers in dem Seniorenzentrum St. E. in dem Zeitraum vom 15. bis 28. Februar 2016 einen Betrag von 1.127,84 € in Rechnung (jeweils 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Ausbildungsumlage sowie gesondert berechenbare Investitionskosten in voller Höhe). Der Kläger bezahlte zunächst den Rechnungsbetrag. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 forderte er die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung auf. Der Kläger hat geltend gemacht, gemäß § 87a SGB XI habe eine Vergü- tungspflicht erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29. Februar 2016 bestanden. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam. 3 4 5 - 5 - Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auf die Beru- fung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeän- dert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 209,30 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt wor- den ist. Mit der von der Vorinstanz zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Ersturteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Urteils, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und zur Zurückverwei- sung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentli- chen ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung geleisteter Vergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehe nur in Höhe von 209,30 €. Der Anwen- dungsbereich des § 87a SGB XI sei im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Die Mutter des Klägers sei bei der Postbeamtenkrankenkasse privat versichert gewesen. Damit sei sie nicht Bezieherin von Leistungen nach dem Elften Buch Sozialge- setzbuch gewesen. Denn in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung seien 6 7 8 9 - 6 - kraft Gesetzes nur diejenigen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversi- cherung versichert seien (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Für privat versicherte Be- wohner eines Pflegeheims, die keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezögen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB XI), greife die heimvertragliche Sonderregelung des § 87a Abs. 1 SGB XI nicht ein. In diesen Fällen gälten nur die weniger weit reichenden Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, insbeson- dere § 7 Abs. 5 WBVG. Danach begegne die in § 29 des Pflegevertrags ge- troffene Regelung, dass die Bewohnerin vom Vertragsbeginn bis zum Einzugs- termin eine Platzgebühr zu entrichten habe, keinen Bedenken. Die Vereinbarung benachteilige den Vertragspartner auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sei nicht intransparent und berücksichtige zulässiger- weise das Interesse des Pflegeheims, für die (gewünschte) Reservierung eines nicht belegten Zimmers bis zum tatsächlichen Einzugstermin ein Entgelt verlan- gen zu dürfen. Dem (zunächst) selbst zahlenden Heimbewohner stehe es frei, einen solchen Vertrag nicht abzuschließen. Allerdings habe die Beklagte "Inves- titionskosten Einzelzimmer" in Höhe von 209,30 € zu Unrecht abgerechnet. Nach § 17 des Pflegevertrags betrage die Platzgebühr jeweils 75 Prozent der Pflege- vergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebe- trags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Nur insoweit verweise § 29 des Pflegevertrags auf die in § 17 enthaltenen Rege- lungen zur vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners. Da nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz eine Pauschalierung der ersparten Aufwendun- gen vereinbart werden könne und ein Abschlag von 25 Prozent der in § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI vorgesehenen Regelung entspreche, bestünden gegen die Höhe des Anrechnungsbetrags keine Bedenken. - 7 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand, so- weit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückerstattung weiterer 918,54 € an den Berechtigten verpflichtet. Die Vereinbarung einer Platz- gebühr in § 29 des Pflegevertrags widerspricht der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und ist deshalb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI unwirksam. 1. Auf den "Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen" sind die Vorschrif- ten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes anzuwenden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Denn die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der pflegebedürftigen Mutter des Klägers zur Überlassung eines Zimmers in dem Seniorenzentrum St. E. (§ 5 des Vertrags) sowie zur Erbringung von Pflege- und Betreu- ungsleistungen (§§ 2 bis 4 und §§ 6 bis 10 des Vertrags). Gemäß § 13 Abs. 3 des Vertrags betrug das Gesamtentgelt unter Zugrundelegung der Pflege- stufe/-klasse 1 täglich 102,43 € (§ 6 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG). 2. Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr in § 29 des Pflege- vertrags ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar und daher unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI). 10 11 12 13 - 8 - a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG müssen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund dieser Kapitel getroffe- nen Regelungen entsprechen. Im Siebten Kapitel des SGB XI sind die Beziehun- gen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern geregelt (§§ 69 bis 81 SGB XI), und im Achten Kapitel des SGB XI ist die Pflegevergütung normiert (§§ 82 bis 92c SGB XI). Zu den auf der Basis des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI getroffenen Regelungen gehören insbesondere Versorgungsver- träge nach § 72 SGB XI, Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 SGB XI und Pflege- satzvereinbarungen nach § 85 SGB XI. § 15 Abs. 1 WBVG regelt den Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen nach dem Wohn- und Be- treuungsvertragsgesetz und bezweckt die Harmonisierung der zivilrechtlichen/ vertragsrechtlichen Vorgaben des WBVG mit den leistungsrechtlichen Bestim- mungen des SGB XI (Bachem/Hacke, WBVG, § 15 Rn. 1; Dickmann/Kempchen, Heimrecht, 11. Aufl., § 15 WBVG Rn. 1 f; Rasch, WBVG, § 15 Rn. 2, 5). Schon die amtliche Überschrift "Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistun- gen" stellt klar, dass es sich bei § 15 Abs. 1 WBVG um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Ver- träge mit Leistungsempfängern der gesetzlichen Pflegeversicherung handelt. Dies bedeutet, dass die vertraglichen Vergütungsvereinbarungen den Vorgaben der §§ 82 ff SGB XI zur Pflegevergütung unterstellt werden (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 292/17, BGHZ 219, 373 Rn. 18). Vereinbarungen, die nicht den Regelungen des SGB XI entsprechen, sind unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Dieser Vorrang des Sozialrechts stellt einen generellen Grund- satz des WBVG dar und ist zugleich zentraler Ausdruck der Überformung des 14 15 - 9 - WBVG durch das Sozialrecht. Der zivilrechtliche (besondere) Verbraucher- schutz, den das WBVG bezweckt, wird somit durch das soziale Leistungsrecht überlagert (Bachem/Hacke; Dickmann/Kempchen; Rasch, jeweils aaO). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst der Anwen- dungsbereich des § 15 Abs. 1 WBVG nicht nur Verbraucher, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 28 SGB XI unmittelbar beziehen, sondern auch Verbraucher, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversiche- rung im Sinne von § 23 in Verbindung mit § 110 SGB XI erhalten und damit mit- telbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des SGB XI in Anspruch nehmen. aa) Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG schließt es nicht aus, die Vorschrift auch auf solche Verbraucher anzuwenden, die Leistungen von privaten Pflegeversicherungen auf der Grundlage des SGB XI mittelbar (im Wege der Kostenerstattung) erhalten. Denn das Gesetz lässt es genügen, dass "Leistun- gen nach dem SGB XI in Anspruch genommen werden". Es verlangt nicht, dass es sich um unmittelbare Leistungen der sozialen Pflegeversicherung handeln muss. bb) Für dieses Verständnis des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1 WBVG sprechen insbesondere systematische, den engen Zusammenhang zwi- schen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) und der privaten Pflegepflicht- versicherung berücksichtigende Erwägungen. 16 17 18 - 10 - (1) Mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebe- dürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) wurde entsprechend dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung" für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicher- ten Personen die sogenannte soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und für Per- sonen, die gegen das Krankheitsrisiko bei einem privaten Krankenversicherungs- unternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind oder eine solche Versicherung begründen, die sogenannte private Pflege- versicherung als Pflichtversicherung eingeführt. Beide Bereiche bilden die ge- setzliche Pflegeversicherung (Ladage in Festschrift 50 Jahre Bundessozialge- richt, S. 673). (2) Nach § 23 Abs. 1, 2 SGB XI sind privat krankenversicherte Personen verpflichtet, bei ihrem oder einem anderen privaten Krankenversicherungsunter- nehmen auch einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pfle- gebedürftigkeit abzuschließen. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB XI unterliegen Perso- nen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe haben, grundsätzlich einer Versicherungspflicht dahingehend, für einen ergänzenden Versicherungsschutz (Restkostenversicherung) zu sorgen. § 23 Abs. 4 SGB XI schreibt die Versicherungspflicht für bestimmte Personengruppen fest, unter anderem in Nummer 2 für die Mitglieder der Postbeamtenkranken- kasse. Der Gesetzgeber wollte dadurch sicherstellen, dass auch diese Personen, die über die genannten Institutionen einen Krankenversicherungsschutz erhalten und nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, in der privaten Pflegeversicherung der Versicherungspflicht unterliegen (Klein in Schle- gel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 23 Rn. 18 ff [Stand: 1. März 2021]). § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI bestimmt, dass der privatrechtliche Versicherungsvertrag für die Versicherungspflichtigen selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, 19 20 - 11 - für die nach § 25 SGB XI eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistun- gen vorsehen muss, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapi- tels (§§ 28 ff) des SGB XI gleichwertig sind. Das private Krankenversicherungs- unternehmen ist insbesondere auch verpflichtet, für die Feststellung der Pflege- bedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einem Pflegegrad (bis 31. Dezember 2016: Pflegestufe) dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen und die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versiche- rungszeit auf die Wartezeit anzurechnen (§ 23 Abs. 6 SGB XI). Beihilfeberech- tigte sind nach § 23 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, beihilfekonforme Versicherungs- verträge abzuschließen, die gewährleisten, dass die Vertragsleistungen zusam- men mit den Beihilfeleistungen den in § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI vorgeschriebe- nen Versicherungsschutz erreichen. (3) § 110 SGB XI steht im systematischen Zusammenhang mit der Rege- lung des § 23 SGB XI und ordnet einen Kontrahierungszwang an. Durch die Ver- pflichtung der privaten Pflegeversicherungsunternehmen zum Vertragsabschluss unter im Einzelnen festgelegten Bedingungen soll "sichergestellt" werden (§ 110 Abs. 1 SGB XI), dass die Belange der Personen, die nach § 23 SGB XI zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrags bei einem privaten Krankenversi- cherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden (Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI aaO § 110 Rn. 22 [Stand: 15. April 2017]). Der in § 110 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB XI festgeschriebene Kontrahie- rungszwang beinhaltet die Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsver- trags mit "dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang". Dies bezieht sich auf § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB XI, wonach die private Pflegeversi- cherung und die beihilfekonforme Pflegeversicherung Vertragsleistungen vorse- hen müssen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind (Behrend aaO Rn. 23 f). 21 - 12 - (4) Der dargestellte enge systematische Zusammenhang zwischen der so- zialen und der privaten Pflegeversicherung und insbesondere der Umstand, dass die Versicherten in der privaten Pflegeversicherung mit Blick auf Leistungsum- fang und Versicherungsbedingungen im Wesentlichen den Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung gleichgestellt sind (Ladage aaO S. 673, 674), recht- fertigen es, auch die mittelbare Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XI im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 WBVG zuzuordnen. Auch in diesem Fall werden im Sinne der Vorschrift Leistungen nach dem SGB XI "in Anspruch genommen" (ebenso Bachem/Hacke aaO § 7 Rn. 79 und § 15 Rn. 7; Dickmann/ Kempchen aaO § 15 Rn. 3; Rasch aaO § 15 Rn. 7; zur Gegenmeinung siehe BeckOGK/Drasdo, WBVG, § 15 Rn. 13 [Stand: 1. April 2021], der eine Gleichbe- handlung der sozialen und der privaten Pflegeversicherung bereits wegen des "eindeutigen Wortlauts" des § 15 Abs. 1 WBVG ablehnen will; siehe ferner O’Sul- livan in jurisPK-SGB XI aaO § 87a Rn. 21 [Stand: 15. April 2017], der allerdings auf die Problematik des § 15 Abs. 1 WBVG nicht eingeht). cc) Für die Gleichstellung von sozialer und privater Pflegeversicherung im Rahmen des § 15 Abs. 1 WBVG sprechen zudem der in der Gesetzesbegrün- dung eindeutig zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass mit § 15 Abs. 1 WBVG eine Sonderregelung für das Verhältnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen von Unternehmer und Verbraucher und den gesetzlichen Regelungen des SGB XI geschaffen werde. Hiernach seien vertragliche Vereinbarungen, die den Vor- schriften des SGB XI sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Rege- lungen nicht entsprächen, unwirksam. Erfasst würden mit der Bezugnahme auf 22 23 24 - 13 - die Regelungen des SGB XI auch die Fälle mittelbarer Leistungsinanspruch- nahme im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung (Begründung zum Ent- wurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heim- gesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 13). Dem in der Gesetzesbegründung betonten Zweck des § 15 Abs. 1 WBVG, den Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen nach dem WBVG sicherzustellen (Rasch aaO § 15 Rn. 5) und die zivilrechtlichen/vertragsrechtlichen Vorgaben des WBVG mit den leistungs- rechtlichen Bestimmungen des SGB XI zu harmonisieren (Bachem/Hacke aaO § 15 Rn. 1), kann nur dann umfassend Rechnung getragen werden, wenn der Anwendungsbereich der Norm auch auf die Fälle der mittelbaren Inanspruch- nahme von Sozialleistungen nach dem SGB XI erstreckt wird. Andernfalls käme es zu einer kaum nachvollziehbaren Ungleichbehandlung der hinsichtlich des Leistungsumfangs gleichgestellten Versicherten in der privaten Pflegeversiche- rung, die der Gesetzgeber in diesem Bereich gerade vermeiden wollte (§ 23 i.V.m. § 110 SGB XI). dd) Dieser Gleichstellung von sozialer und privater Pflegeversicherung im Hinblick auf den Leistungsumfang trägt auch der vorliegende Pflegevertrag er- sichtlich Rechnung. Denn er verweist hinsichtlich der Leistungserbringung und der hierfür zu zahlenden Vergütung, ohne nach gesetzlich oder privat Versicher- ten zu unterscheiden, auf die Vorschriften des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI. Nach der Präambel und § 1 Abs. 2 des Vertrags bilden der Versorgungs- vertrag nach § 72 SGB XI, der Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI sowie die Vereinbarungen über Leistung, Qualität und Vergütung nach §§ 84, 85 und 87 SGB XI die Vertragsgrundlagen. Gemäß § 13 Abs. 1 des Vertrags sind die Leis- tungsentgelte für alle Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen 25 26 - 14 - und richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die "nach den einschlä- gigen Vorschriften des SGB XI und des SGB XII" getroffen wurden. § 13 Abs. 4 des Vertrags bestimmt, dass das Gesamtentgelt für den Tag des Einzugs in die Einrichtung sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthalts in der Einrichtung be- rechnet wird, und gibt somit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI inhaltlich wieder. Auch § 17 des Vertrags, der die Fälle der vorübergehenden Abwesenheit des Heimbe- wohners regelt, entspricht dem Inhalt nach der gesetzlichen Regelung (§ 87a Abs. 1 Sätze 5 bis 7 SGB XI). c) Die Verweisung in § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG auf die Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Bestimmungen zählende Regelung des § 87a Abs. 1 SGB XI ein. aa) § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI bestimmt, dass die im Gesamtheimentgelt zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung (Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, gesondert berechenbare Investitionskosten) für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden wei- teren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers grundsätzlich nur für die Tage, an denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage). Damit knüpft das Gesetz an das Prinzip der tagesgleichen Vergütung an und erstreckt es auf die das Gesamtheimentgelt bildenden Zahlungsansprüche. Jeder An- spruch ist deshalb auf Tagesbasis zu bestimmen und deckt die Leistungen be- ziehungsweise den Aufwand der Einrichtung für jeden Tag ab, an dem die den Zahlungsansprüchen zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht wer- den (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 292/17, BGHZ 219, 373 Rn. 19; Schütze in Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 87a Rn. 3 f). 27 28 - 15 - bb) In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Ein "Entlassen" liegt dabei auch dann vor, wenn der Pflegebedürftige - nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses - das Pflegeheim vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG end- gültig verlässt (Senat aaO Rn. 26 ff). cc) Die Regelung in § 87a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI dient der Vermei- dung von Doppelzahlungen im Zusammenhang mit Leerständen nach dem Aus- zug oder dem Versterben eines Heimbewohners. Nach der üblichen Praxis der Heimträger werden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge (unerwartete Verzögerungen bei der Neubelegung der Plätze) in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt (Senat aaO Rn. 31 mwN). Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, den Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers bei einem Auszug oder bei Versterben des Heimbewoh- ners auf den Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung zu be- grenzen, weil ansonsten die Zeit des Leerstandes zulasten des Heimbewohners doppelt berücksichtigt würde (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Qua- litätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege - Pflege- Qualitätssicherungsgesetz, BT-Drucks. 14/5395, S. 35). dd) Es ist mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI daher unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts - gegebenenfalls vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen - für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsäch- lichen Einzugstermin vertraglich festzulegen. Dies widerspräche nicht nur dem 29 30 31 - 16 - Prinzip der Abrechnung der tatsächlichen Leistungserbringung auf Tagesbasis, sondern begründete auch die (naheliegende) Gefahr, dass Leerstände im An- schluss an einen Auszug oder das Versterben eines Heimbewohners doppelt be- rücksichtigt würden, nämlich zum einen über die in die Pflegesätze eingeflossene Auslastungskalkulation und/oder etwaige Wagnis- und Risikozuschläge und zum anderen über die zusätzliche Inrechnungstellung eines Leistungsentgelts ohne tatsächliche Leistungserbringung gegenüber einem zukünftigen Heimbewohner. § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI erklärt die Regelungen zur Zahlungspflicht nach § 87a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI für zwingend. Wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG ist es auch nicht möglich, abweichenden Vereinbarungen in einem Wohn- und Betreuungsvertrag den Vorrang einzuräumen (Senat aaO Rn. 19). ee) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 87a Abs. 1 Sätze 5 bis 7 SGB XI. Dabei handelt es sich um Sonderregeln für die Fälle vorübergehender Abwesenheit des Bewohners, die an den Grundsatz des § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI anknüpfen und diesen konkretisieren, ergänzen und modifizieren (Senat, aaO). Die Regelung setzt die tatsächliche Aufnahme des Bewohners in das Pfle- geheim voraus und normiert einen gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes, wenn er das Heim vorübergehend wieder verlässt (z.B. bei Auf- enthalten im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung, bei Urlaub). Insoweit fingiert das Gesetz - im Hinblick auf den Vorhalteaufwand der Einrich- tung - eine Leistung der Pflegeeinrichtung auch während der Zeit der (vorüber- gehenden) Abwesenheit des Bewohners und auferlegt sowohl der Einrichtung als auch dem Heimbewohner entsprechende Rechtspflichten (Freihalteverpflich- tung beziehungsweise Zahlungspflicht; Senat aaO Rn. 30). Dementsprechend bestimmt § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI, dass die Rahmenverträge bei vorübergehen- 32 33 - 17 - der Abwesenheit des Pflegebedürftigen "aus dem Pflegeheim" (Krankenhausauf- enthalt, Beurlaubung) Abschläge von der Pflegevergütung regeln müssen (siehe auch § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI). Die Vereinbarung eines Leistungsentgelts (Platzgebühr) vor dem Einzug des Bewohners in das Heim kann daher auf § 87a Abs. 1 Sätze 5 bis 7 SGB XI nicht gestützt werden. d) Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Vereinbarung einer Platzge- bühr in § 29 des Pflegevertrags für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzugstermin unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Die Mutter des Klägers war Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse, so dass ihr ge- genüber Sozialleistungen zu erbringen waren, die nach Art und Umfang den Leis- tungen des Vierten Kapitels des SGB XI (vollstationäre Pflege gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI) gleichwertig waren (§ 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 110 SGB XI). Gemäß § 15 Abs. 1 WBVG waren die Bestimmungen des Achten Kapi- tels des SGB XI über die Pflegevergütung zwingend einzuhalten. Insbesondere durfte ein Leistungsentgelt gemäß § 87a Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB XI erst ab dem Tag der tatsächlichen Aufnahme in das Pflegeheim erhoben werden. Die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr vor der (tatsächli- chen) Aufnahme in das Pflegeheim kann auch nicht auf § 7 Abs. 5 WBVG ge- stützt werden. Danach bleibt der Entgeltanspruch des Unternehmers bei Abwe- senheit des Bewohners grundsätzlich bestehen. Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Ob da- mit gegenüber Selbstzahlern, die keine Leistungen der sozialen Pflegeversiche- 34 35 36 - 18 - rung beziehen und auch keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber einer pri- vaten Pflegeversicherung haben, der Beginn der Entgeltzahlungspflicht zu einem bestimmten Termin unabhängig davon vereinbart werden kann, ob der Pflegebe- dürftige an diesem Tag tatsächlich in das Heim aufgenommen wird (vgl. O’Sul- livan in jurisPK-SGB XI aaO § 87 Rn. 21), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Mutter des Klägers war als Mitglied der privaten Pflegeversicherung keine Selbstzahlerin, sondern nahm im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG Leistungen nach dem SGB XI (mittelbar) in Anspruch. III. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe eines 209,30 € übersteigenden Betrags (nebst Zinsen und vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten) abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Aller- dings ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif, weshalb der Senat nicht abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Vielmehr sind, was im bisherigen Verfahren übersehen worden ist, Feststellungen dazu nachzuholen, ob der Kläger für den geltend gemachten Kondiktionsanspruch ak- tivlegitimiert ist. Er klagt im eigenen Namen. Die ihm erteilte transmortale Voll- macht seiner Mutter berechtigt ihn jedoch nur, für deren Rechtsnachfolger tätig zu werden. Seine eigene Aktivlegitimation (beziehungsweise Prozessführungs- befugnis) kann deshalb nur bestehen, wenn er Alleinerbe ist oder in Prozess- standschaft oder aufgrund einer Abtretung klagt. Hierzu fehlt bislang jeglicher 37 - 19 - Vortrag. Von der Aktivlegitimation des Klägers kann auch die Berechtigung der Zinsforderung und des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach abhängen. Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: AG Kerpen, Entscheidung vom 09.07.2019 - 102 C 28/19 - LG Köln, Entscheidung vom 26.08.2020 - 13 S 148/19 -