Entscheidung
6 StR 182/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150721B6STR182
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150721B6STR182.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 182/21 vom 15. Juli 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2021 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 4. Dezember 2020 a) betreffend die Angeklagte H. aufgehoben, b) betreffend den Angeklagten H. im Schuldspruch in Fall II.2.b der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. wird ver- worfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Straf- vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte H. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Jeweils ein Teil der Strafe wurde als vollstreckt erklärt. Hiergegen wenden sich die Ange- klagten mit ihren auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 1 - 3 - Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Schuldsprüche in Fall II.2.b der Urteilsgründe halten rechtlicher Prü- fung nicht stand. a) Folgender Sachverhalt ist hierzu festgestellt: Die angeklagten Eheleute waren Inhaber von Beratungsunternehmen, de- ren finanzielle Lage sich ab 2011 zunehmend verschlechterte. Nachdem sie die Verbindlichkeiten der Unternehmen auch aus eigenen Mitteln nicht mehr beglei- chen konnten, beantragten sie für die formal von der Angeklagten C. H. , tatsächlich aber von dem Angeklagten J. H. geführte I. bei der G. (G. ) einen sogenann- ten Mikrokredit. Hierzu nahmen sie Kontakt mit der M. (M. ) auf, die – unter Übernahme des Haftungsrisikos – solche Kredite unter anderem für die G. vermittelte. Gegenüber den beiden Kreditmaklern der M. gaben die Angeklagten wahrheitswidrig an, dass die Kreditmittel für Investitionen der I. – Verwendungszweck: „Wareneinkauf“ – be- nötigt würden. Dabei war ihnen bewusst, dass auch das Darlehen die Liquiditäts- krise nicht lösen würde und dessen vertragsgemäße Rückzahlung neben weite- ren fälligen Verbindlichkeiten fraglich war. Die beiden Kreditvermittler der M. befürworteten auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten den Abschluss des Darlehensvertrags und leiteten den Darlehensantrag an die G. weiter, „wo- bei sie auch die Haftung gegenüber der G. für die M. übernahmen“. Dies taten sie in der ihnen durch die Angeklagten vermittelten Annahme, dass der 2 3 4 - 4 - Kreditbetrag bestimmungsgemäß verwendet werde und deren finanzielle Situa- tion so beschaffen sei, dass eine planmäßige Rückzahlung des Darlehens mög- lich sei. Bei Kenntnis der wahren Sachlage wäre der Kredit nicht vermittelt wor- den. Bereits die erste fällige Rate konnten die Angeklagten nur verspätet beglei- chen, sämtliche Folgeraten nicht mehr. Die G. nahm deshalb die M. in Re- gress, die hierdurch einen Vermögensschaden erlitt. b) Das Landgericht hat einen Betrug zum Nachteil der M. angenom- men. Die erforderliche Vermögensverfügung hat es in der Haftungsübernahme erblickt, den Vermögensschaden der M. in dem „durch die tatsächlichen Um- stände begründeten Minderwert der Rückzahlungsforderung gegen die Ange- klagte“. c) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die täuschungsbedingte Übernahme der – nach Inhalt und Modalitäten ihres Zustandekommens nicht nä- her mitgeteilten – Haftung der M. bei Ausfall der Kreditnehmerin bereits eine schadensgleiche Vermögensgefährdung darstellt. Denn jedenfalls muss der durch die Täter erstrebte Vorteil die Kehrseite des Schadens, das heißt unmittel- bare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1987 – 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 391; vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 13; Beschluss vom 4. Dezember 2002 – 2 StR 332/02, NStZ 2003, 264). Dies ist hier nicht der Fall. Denn unmittelbar kam es den Angeklagten auf den Abschluss des Darlehensvertrags durch die G. an (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 1999 – 1 StR 540/99, 5 6 7 - 5 - NStZ 2000, 260, 261), den sie zur Verbesserung ihrer angespannten wirtschaft- lichen Lage erstrebten. Aus dem Vermögen der M. erfolgten auch keine Ver- schiebungen in Richtung der Angeklagten. bb) Möglich erscheint – von der Anklage umfasst – indes ein Betrug zulas- ten der G. , wobei die Angeklagten zu deren Täuschung die Kreditvermittler als gutgläubige Werkzeuge einsetzten. Die Entstehung eines durch die Auszahlung des Darlehensbetrages an die Angeklagten verursachten Vermögensschadens bei der G. wird durch die vertragliche Haftungsübernahme der M. nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr kann diese nur dann ein im Rahmen der Gesamtsaldierung zu berücksichtigendes Äquivalent darstellen, wenn der hiermit verbundene Vermögenszuwachs ebenfalls unmittelbar durch die vermögensmin- dernde Verfügung entsteht (Gesichtspunkt der Schadenskompensation; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 – 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Be- schluss vom 30. Januar 2001 – 1 StR 512/00, NJW 2001, 1508, 1509). Bei der Gesamtsaldierung bleiben demgegenüber solche Vermögensmehrungen außer Betracht, die nicht aus der Verfügung resultieren, sondern auf einem anderen rechtlich selbständigen Grund beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 StR 283/18, NStZ 2019, 144, 145). Es liegt nicht ohne Weiteres nahe, dass mit dem Abschluss des Darlehensvertrags zwischen der Angeklagten und der G. auch die Annahme des Angebots der M. auf Haftungsübernahme durch die G. einhergeht. Insoweit sowie insbesondere zu den Fragen eines Irrtums der Verantwortlichen der G. und der Irrtumsbedingtheit der Darlehensgewäh- rung angesichts der Verlagerung des Ausfallrisikos auf die M. sind weitere Feststellungen erforderlich, weshalb die Sache neuer Verhandlung und Entschei- dung bedarf. Die bisher getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. 8 - 6 - 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2.b der Urteilsgründe ent- zieht der Gesamtstrafe betreffend den Angeklagten Ha. die Grundlage. Die Kompensationsentscheidung hat Bestand. 3. Sollte das neue Tatgericht einen (vollendeten oder versuchten) Betrug zulasten der G. ablehnen, wird es – wie angeklagt – eine Strafbarkeit nach § 265b StGB zu prüfen haben. Davon unabhängig wird es betreffend den Ange- klagten Ha. die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch Straf- befehl des Amtsgerichts Aachen vom 6. Februar 2017 verhängten Geldstrafe oder eines womöglich zu gewährenden Härteausgleichs in den Blick zu nehmen haben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 04.12.2020 - 5 KLs 51 Js 39675/12 (5/19) 9 10