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Leitsatz

XII ZB 135/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140721BXIIZB135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140721BXIIZB135.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 135/21 vom 14. Juli 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG §§ 26, 280 Abs. 1 a) Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Errichtung einer Be- treuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 180/17 - FamRZ 2017, 1962). b) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestel- lung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon ab- gesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844). BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - XII ZB 135/21 - LG Duisburg AG Wesel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Februar 2021 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2, die Geschwister des Betroffenen, haben am 2. Mai 2020 die Einrichtung einer Betreuung für ihren Bruder angeregt, weil bei ihm eine Minderbegabung nach frühkindlicher Hirnschädigung bestehe und er zudem an weiteren Erkrankungen leide. Nachdem der Betroffene bereits am 17. Juli 2018 eine notarielle Vorsor- gevollmacht zugunsten seiner Geschwister errichtet hatte, erteilte er am 23. April 2020 eine weitere notariell beurkundete Vorsorge- und Generalvollmacht zu- gunsten von Frau K. und Frau H. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme der Betreu- ungsbehörde und nach Anhörung des Betroffenen festgestellt, dass die Voraus- setzungen für die Einrichtung einer Betreuung nicht vorliegen. Die hiergegen ge- richteten Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Landgericht zurückge- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 1 weiter die Bestel- lung eines Betreuers für seinen Bruder erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine Betreuung könne schon deshalb nicht angeordnet werden, weil der Be- troffene nach den vorliegenden Erkenntnissen über einen freien Willen verfüge und die Einrichtung einer Betreuung nicht wünsche. Dies ergebe sich aus den vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen, die keine Anhaltspunkte dafür er- geben hätten, dass der Betroffene - etwa aufgrund einer intellektuellen Minder- begabung - nicht geschäftsfähig sein könnte. Der Notar sei bei der am 23. April 2020 durchgeführten Beurkundung der Vollmacht von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen überzeugt gewesen. Auch die Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde habe ausweislich ihres Berichts vom 5. Juni 2020 aufgrund ihres im Rahmen ei- nes Hausbesuchs gewonnenen persönlichen Eindrucks kein Bedürfnis für die Einrichtung einer Betreuung gesehen. Sie habe die erteilten Vollmachten ebenso wie die Pflege- und Versorgungssituation des Betroffenen für ausreichend erach- tet. Schließlich habe sich auch die Amtsrichterin im Rahmen der durchgeführten Anhörung davon überzeugt, dass der Betroffene über einen freien Willen verfüge. Zudem stellten die Beteiligten zu 1 und 2 nicht in Frage, dass der Betroffene bei 3 4 5 - 4 - Erteilung der notariellen Vollmacht zu ihren Gunsten am 17. Juli 2018 geschäfts- fähig gewesen sei. Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage eines freien Willens im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB bestehe nicht. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene sich nicht mit einem freien Willen in das Betreuungsverfahren einbringen könne, seien nicht ersichtlich und auch auf ent- sprechende gerichtliche Hinweise von den Beteiligten zu 1 und 2 nicht weiter vor- getragen worden. Die Einrichtung einer Betreuung scheitere auch an der mangelnden Erfor- derlichkeit im Sinne von § 1896 Abs. 2 BGB, da der Betroffene durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht für eine ausreichende rechtliche Vertretung gesorgt habe. Gegen die wirksame Erteilung der Vollmacht bestünden im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keine Bedenken. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Landgericht habe weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen und insbesondere ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vor- liegens eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB einholen müssen, kann sie damit keinen Erfolg haben. a) § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG verpflichtet nach seinem Wortlaut das Ge- richt nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Ver- fahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvor- behalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenserstattung zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvor- behalts weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass 6 7 8 9 - 5 - Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt, zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 13 mwN und vom 6. Sep- tember 2017 - XII ZB 180/17 - FamRZ 2017, 1962 Rn. 7). Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuer- bestellung können sich etwa aus der gemäß § 279 Abs. 2 FamFG obligatorischen Anhörung der Betreuungsbehörde ergeben, die - wie sich aus § 280 Abs. 2 Satz 2 FamFG ergibt - möglichst vor der Gutachtenserstellung erfolgen soll. Hinweise auf die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts können sich zudem daraus ergeben, dass das Gericht den Betroffenen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Einholung des Gutachtens über die beabsichtigte Einholung informieren und ihm Gelegen- heit zur Stellungnahme geben muss (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 14 mwN). In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der ent- scheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dabei muss dem erken- nenden Gericht die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es in- nerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Dem Rechts- beschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Be- 10 11 - 6 - tracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklä- rung beruht (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 15 mwN). b) Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von weiteren Ermittlungen abgesehen hat und auf Grund der bislang getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass der Betroffene über ei- nen freien Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB verfügt. Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf den Eindruck von dem Betroffenen bei der zeitnah erfolgten Anhörung durch das Amtsgericht gestützt. Darüber hinaus hat es bei seinen Erwägungen berück- sichtigt, dass der Notar, der am 23. April 2020 die Vorsorgevollmacht beurkundet hat, von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen überzeugt war und eine Mitar- beiterin der Betreuungsbehörde nach einem Hausbesuch bei dem Betroffenen ebenfalls kein Bedürfnis für die Einrichtung einer Betreuung gesehen hat. Diese Feststellungen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, tragen die Annahme des Landgerichts, dass der Betroffene über einen freien Wil- len i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB verfügt und daher gegen seinen Willen eine Be- treuerbestellung nicht möglich ist. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Fortführung der Ermittlungen erga- ben sich auch nicht aus den schriftlichen Stellungnahmen seiner Geschwister in den beiden Vorinstanzen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben in ihren Schreiben im Wesentlichen auf einen frühkindlichen Hirnschaden des Betroffenen sowie auf dessen weitere Erkrankungen hingewiesen, die zur Pflegebedürftigkeit des Be- troffenen führten und damit dessen besondere Schutzbedürftigkeit belegen soll- ten. Mit diesen Ausführungen haben die Beteiligten zu 1 und 2 allerdings lediglich 12 13 14 - 7 - eine mögliche Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen dargelegt. Konkrete An- haltspunkte dafür, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr zur Bildung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB in der Lage ist, erge- ben sich daraus nicht. c) Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Beteiligten zu 1 und 2 nicht aufzeigen, welche Angelegenheiten der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht selbst besorgen könnte. Auch aus dem Umstand, dass sich der Betroffene von seiner Familie abgewandt hat und er deshalb nicht mehr wie bisher von fa- miliärer Fürsorge begleitet wird, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Durchführung weiterer Ermittlungen. Denn insoweit wurden von den Be- teiligten zu 1 und 2 ebenfalls keine konkreten Angelegenheiten benannt, die der Betroffene nicht selbst besorgen könnte. Zudem ist auf Grund der von dem Betroffenen erteilten notariellen Vorsor- gevollmacht eine Betreuerbestellung derzeit auch nicht erforderlich (§ 1896 Abs. 2 BGB). Zwar steht eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht be- stehen oder der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Be- troffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrneh- mung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet, etwa weil erhebliche Bedenken an der Redlich- keit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen. Anhaltspunkte für eine Geschäfts- unfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der notariellen Vollmachterteilung hat das Landgericht jedoch ebenso wenig festgestellt wie konkrete Umstände, die auf die Unredlichkeit der derzeitigen Bevollmächtigten schließen lassen. Solche Umstände werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. 15 16 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Wesel, Entscheidung vom 17.07.2020 - 11 XVII 154/20 Sch - LG Duisburg, Entscheidung vom 08.02.2021 - 12 T 181/20 - 17