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Entscheidung

6 StR 290/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR290
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR290.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 290/21 vom 14. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach der Maßgabe des § 67 Abs. 2 StGB zutreffend bemessen. Rechtsfehlerfrei hat es dabei die zum Urteilszeitpunkt bereits verbüßte Untersu- chungshaft nicht in Abzug gebracht. Denn die erlittene Untersuchungshaft ist für die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 1 StR 642/10 mwN). Der Senat kann die Revision des Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Er folgt darin dem hierfür maßgeblichen Antrag des General- bundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1985 – 4 StR 344/85; vom 17. De- zember 1985 – 4 StR 638/85). Der von diesem beantragte Wegfall des Vorwegvollzugs 1 2 - 3 - würde sich nicht zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587). Denn die erlittene Untersu- chungshaft ist gemäß § 51 StGB auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstre- ckenden Teil der Strafe anzurechnen. Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 22.02.2021 - 13c KLs 624 Js 203607/20 (16/20)