Entscheidung
6 StR 220/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR220
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140721B6STR220.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 220/21 vom 14. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Gegenvorstellung des Verurteilten 2 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 30. Dezember 2020 mit Beschluss vom 2. Juni 2021 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil das Sitzungsprotokoll nicht von allen Protokollführerinnen unterschrieben worden sei. Das wohl in Unkenntnis des vorgenannten Senatsbeschlusses verfasste Schreiben war als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese ist nicht statthaft, weil Revi- sionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Septem- ber 2015 ‒ 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ‒ 5 StR 514/04, wistra 2006, 271). Zum Vorbringen betreffend eine nicht in Lauf gesetzte Revisionsbe- gründungsfrist hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend auf BGH, Beschluss vom 8. August 2001 – 3 StR 258/01 hingewiesen. Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Bückeburg, 30.12.2020 - 4 KLs 305 Js 3073/18 (1/19) 1 2