Entscheidung
3 StR 335/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130721B3STR335
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130721B3STR335.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 335/20 vom 13. Juli 2021 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: alias: wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 2021 einstimmig be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Februar 2020 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigungen keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Zu der vom Angeklagten A. erhobenen Verfahrensrüge der rechtsfehler- haften Ablehnung des von seiner Verteidigerin am 6. Januar 2020 gestellten An- trags auf Einholung eines kriminalbiologischen Gutachtens bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Gesuch - entsprechend der Ansicht des Generalbundesanwalts (vgl. Zuleitungsschrift II. 1. b) kk)) - lediglich um einen Beweisermittlungs-, keinen Beweisantrag gehandelt hat. Die Strafkam- mer hat den Antrag jedenfalls rechtsfehlerfrei mit der Begründung zurückgewie- sen, die begehrte Beweiserhebung könne auf der Grundlage der am Tatort dokumentierten Spurenlage nicht zu einer weitergehenden Rekonstruktion der Geschehensabläufe beitragen. Diese Beurteilung beruht maßgebend auf der Aussage der rechtsmedizinischen Sachverständigen zu der dem Getöteten zu- gefügten letalen Stichverletzung, namentlich zu dem dadurch verursachten - 3 - massiven Blutverlust nach innen, daneben auf - ausreichend dargetaner (s. Beschlüsse vom 13. Januar 2020 S. 1 f.; vom 5. Februar 2020 S. 2 ff.; UA S. 52 ff.) - anderweitig erlangter eigener Sachkunde. Hiernach ist revisionsrecht- lich nichts dagegen zu erinnern, dass die Strafkammer angenommen hat, an dem Tor, an dem den Zeugenangaben zufolge der Angeklagte A. dem Opfer den tödlichen Messerstich versetzt habe, sei kein "Blutspritzbild" zu erwarten gewe- sen und die Einholung eines kriminalbiologischen Gutachtens könne trotz des Fehlens von dokumentierten Blutspuren auf einer Strecke von annähernd 4,5 Metern, gemessen von dieser Stelle in Richtung der Auffindeposition des Opfers, nicht zu einer weiteren Sachaufklärung - ersichtlich auch nicht im Sinne der von der Verteidigung formulierten Wahrscheinlichkeitsaussage (vgl. LR/ Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 239; MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 296, jeweils mwN) - führen. Ebenso dahinstehen kann, ob die Strafkammer die Zurückweisung des Antrags auf Einholung des kriminalbiologischen Gutachtens aufgrund der vorge- nannten Erwägungen zu Recht auf den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeig- netheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO) gestützt hat, indem sie aufgrund eigener, zu einem wesentlichen Teil durch die Vernehmung der rechtsmedizinischen Sachverständigen erworbener Sachkunde hat feststellen dürfen, dass die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlten, von denen die kri- minalbiologische Beurteilung der Beweisbehauptungen hätte ausgehen können (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 238 mwN). In Betracht kommt auch der Ablehnungsgrund der eigenen Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), wo- nach das Gericht, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, dem Beweisan- trag auf Vernehmung eines Sachverständigen nicht nachzukommen braucht, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Diese kann es unter ande- rem durch eine andere Sachverständigenvernehmung im laufenden Verfahren erworben haben (s. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 71 mwN, 322). In der - 4 - Sache würde der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO auf denselben Erwägungen wie derjenige des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO beruhen, so dass die abweichende formale Einordnung für das Prozessverhalten des Angeklagten A. ersichtlich ohne Bedeutung gewesen wäre (vgl. - zur Beruhensprüfung im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO - BGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 StR 204/20, juris Rn. 22; ferner MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 411 mwN). Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Anstötz Kreicker Vorinstanz: LG Wuppertal, 13.02.2020 - 45 Js 122/17 25 Ks 6/19