Entscheidung
3 StR 194/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130721B3STR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130721B3STR194.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 194/21 vom 13. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bad Kreuznach vom 9. März 2021 mit denjenigen Fest- stellungen aufgehoben, die das Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen dem Angeklagten und der Nebenklägerin betreffen; die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen diese Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Miss- brauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält sachlich- rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn die bisherigen Feststellungen belegen nicht, dass zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten zu den Tatzeit- punkten ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Vorschrift bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt das Folgende ausgeführt: "Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 18 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeits- verhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 07.04.2020 - 3 StR 44/20, StV 2021, 263; BGH, Beschl. v. 5.7.2017 - 4 StR 228/17, BeckRS 2017, 118934; Beschl. v. 8.12.2015 - 2 StR 200/15, NStZ-RR 2016, 201; Senat, Beschl. v. 5.4.2011 - 3 StR 12/11, StV 2011, 482; Urt. v. 5.11.1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.). Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 5.11.1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344; Beschl. v. 25.4.2012 - 4 StR 74/12, NStZ 2012, 690). Ausweislich der Feststellungen war der Angeklagte seit September 2015 als Hausmeister und Gärtner für die berufstätige, alleinstehende Pflege- mutter des Tatopfers tätig und mit der Beaufsichtigung und Betreuung des Tatopfers und ihres Bruders im Haushalt der Pflegemutter betraut, wäh- rend diese aufgrund ihrer Arbeitszeiten außer Haus war (UA S. 5). Im Tat- zeitraum Februar bis Juni 2019 beaufsichtigte der Angeklagte das 17jäh- rige Tatopfer wöchentlich jedenfalls freitags von 13.00 und 15.00 Uhr (UA S. 6), als die Kinder von der Schule kamen und die Pflegemutter noch auf ihrer Schichtarbeit war. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten im Tat- zeitraum sind nicht festgestellt. Dass der Angeklagte im Haushalt der Pfle- gemutter lebte, ist ebenfalls nicht festgestellt. Aus diesen Feststellungen lässt sich ein besonderes Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zwischen dem Angeklagten und der 2 3 - 4 - Geschädigten nicht zweifelsfrei entnehmen. In welcher konkretisierenden Art und Weise und in welchem zeitlichen Umfang der Angeklagte die Pfle- gemutter vor allem bei der Erziehung der Geschädigten unterstützte, bleibt nach den Feststellungen unklar. So bleibt etwa offen, wie oft und wie lange die Pflegemutter wegen ihrer Arbeit abwesend war und über welche Zeit- räume der Angeklagte das Tatopfer über die nur relativ kurzen Tatzeit- räume hinaus beaufsichtigt hat und ob er die Pflegemutter auch bei Erzie- hungsfragen unterstützt hat. Konkrete Anhaltspunkte, die für ein Obhuts- verhältnis sprechen könnten, etwa, dass der Angeklagte den Tagesablauf des Tatopfers organisierte, den Schulbesuch überwachte, sich um Ernäh- rung und Körperhygiene des Tatopfers kümmerte, an den gemeinsamen Mahlzeiten der Pflegefamilie teilnahm, der Pflegemutter im Haushalt half, Ausflüge mit der Pflegefamilie unternahm oder die Kinder abends zu Bett brachte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch soweit darauf abge- stellt wird, dass das Tatopfer den Angeklagten als Autoritätsperson aner- kannt hat (UA S. 6), lässt das Urteil dahingehende Feststellungen vermis- sen, dass dem Angeklagten die Mitverantwortung bei der Erziehung des Pflegekindes durch die Pflegemutter eingeräumt war, er etwa Verbote und Erlaubnisse erteilen und Strafen verhängen konnte bzw. solche tatsächlich ausgesprochen hat. Die Überwachung und Leitung der geistig-seelischen Entwicklung des Tatopfers durch den Angeklagten versteht sich ange- sichts des Alters des Tatopfers und der Tätigkeit des Angeklagten als Hausmeister und Gärtner auch nicht von selbst." Dem tritt der Senat bei. Die Aufhebung der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hat die Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen Vergewaltigung in jedem Einzelfall zur Folge, weil beide Delikte jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Da weitergehende Feststellungen das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin betreffend möglich erscheinen, ist die Sache unter Aufhebung der diesbezüglichen bisherigen Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Einer Aufhebung der übri- 4 5 6 - 5 - gen Feststellungen bedarf es nicht, da diese nicht im Sinne des § 353 Abs. 2 StPO von der zur Aufhebung des Urteils führenden Gesetzesverletzung betroffen werden. Insoweit sind ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Fest- stellungen möglich. Schäfer Wimmer Paul Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Bad Kreuznach, 09.03.2021 - 2 KLs 1023 Js 15210/19