Entscheidung
AnwZ (Brfg) 11/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090721BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090721BANWZ.BRFG.11.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 11/21 vom 9. Juli 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Juli 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. Januar 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten. Mit Bescheid vom 4. August 2020 versagte die Beklagte der Klägerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtig- ten Avocat definitiv P. , Klage zum Bayerischen Anwaltsgerichtshof erho- ben. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2021, der Klägerin zugestellt am 3. März 2021, als unzulässig abgewiesen. Er hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dem Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin - wie im Übrigen auch ihr selbst - fehle die erforderliche Postulationsfähigkeit. 1 2 - 3 - Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021, eingegangen beim Anwaltsgerichts- hof am selben Tag, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten u.a. "sonstige zulässige Rechtsmittel/-behelfe" erhoben und beantragt, das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs aufzuheben. Insbesondere macht sie geltend, sie sei während offener Statusfragen im Zusammenhang mit ihrer Anwaltszulas- sung wie eine zugelassene Rechtsanwältin zu behandeln. Die Klägerin rügt dar- über hinaus die Beteiligung von Anwaltsrichtern am Verfahren. Mit Verfügung vom 12. April 2020 ist die Klägerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden. Es fehle sowohl ihr als auch ihrem Prozessbevollmächtigten die notwendige Postulationsfähigkeit. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 hat die Klägerin durch ihren Prozessbe- vollmächtigten zum Hinweis Stellung genommen. Sie führt aus, ihr Prozessbe- vollmächtigter sei nach "Grund-, EU- und Menschenrechten" als gewählter Ver- treter der Klägerin zugelassen. Das Gericht, das eine Zwangsvertretung fordere, könne ohne ihr Zutun einen Zwangsanwalt einteilen. Die Befähigung zum Rich- teramt, die sowohl sie als auch ihr Prozessbevollmächtigter besäßen, schließe nach dem römischrechtlichen Grundsatz "in eo quod plus sit semper inest et mi- nus" die Anwaltsbefähigung ein. Die Klägerin bittet um einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da er unter Verstoß gegen § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1-3 VwGO eingelegt worden 3 4 5 6 - 4 - ist. Danach müssen sich Beteiligte vor dem Senat für Anwaltssachen des Bun- desgerichtshofs durch einen Rechtsanwalt oder einen in der Norm näher be- zeichneten Rechtslehrer an einer europäischen Hochschule vertreten lassen, wobei das Vertretungserfordernis auch bereits für die Prozesshandlung geboten ist, durch die ein Verfahren vor dem Senat für Anwaltssachen eingeleitet wird. Weder der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch sie selbst erfüllen diese Voraussetzungen. a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist insbesondere nicht Rechts- anwalt im Sinne der Vorschrift. Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist grund- sätzlich nur der vor einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt (BVerwG, NJW 1998, 2991; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 67 Rn. 7). Die Zulassung vor einem deutschen Gericht hat der Prozessbevoll- mächtigte nicht behauptet; sie ist auch sonst nicht ersichtlich; so wird er auch nicht im amtlichen Anwaltsverzeichnis (https://www.bea-brak.de/bravse- arch/search.brak, abgerufen am 24. Juni 2021) geführt. b) Auch nach Unionsrecht ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kein vertretungsberechtigter Rechtsanwalt. Zwar wird nach §§ 25 ff. EuRAG die Vertretungsbefugnis im europäischen Ausland tätiger Rechtsanwälte erweitert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erfüllt aber die dort aufgestellten Vor- aussetzungen nicht, weder als niedergelassener (§§ 2 ff. EuRAG) noch als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt (§§ 25 ff. EuRAG). Geht man zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon aus, dass er die - offenbar rumänische - Berufsbezeichnung eines "Avocat defi- nitiv" zu Recht führt, so ist zwar eine Tätigkeit als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt denkbar. Jedoch ist dort, wo ein Mandant sich - wie hier - nicht 7 8 9 - 5 - selbst vertreten kann, die Bestellung eines vertretungsberechtigten Einverneh- mensanwalts erforderlich (§ 28 Abs. 1, 2 EuRAG). Ein solcher hat sich nicht be- stellt. c) Der Vertretungszwang als solcher ist verfassungskonform. Der Gesetz- geber darf im Interesse einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung den Anwaltszwang einführen; dies ist bereits durch das Bundesverfassungsge- richt geklärt (NJW 1987, 2569, 2570). Der klägerseits geforderten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedurfte es daher nicht. Der Situation, dass ein dem Vertretungszwang unterliegender Beteiligter keinen Rechtsanwalt findet, der bereit ist, für ihn aufzutreten, hat der Gesetzge- ber dadurch Rechnung getragen, dass sich der Beteiligte nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 78b ZPO auf Antrag einen Notanwalt bei- ordnen lassen kann, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies setzt allerdings voraus, dass der Beteiligte zumutbare eigene An- strengungen unternommen hat, einen vertretungsbereiten und -berechtigten Pro- zessbevollmächtigten zu finden (vgl. Hartung/Schramm in BeckOK VwGO, 57. Edition, § 67 Rn. 44). Die Klägerin hat aber weder einen solchen Antrag ge- stellt noch eigene Anstrengungen, einen vertretungsberechtigten Prozessbevoll- mächtigten zu finden, dargetan. d) Der Vertretungszwang ist auch europarechtskonform. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 47 GRCh vor; dies ist bereits durch den Europäi- schen Gerichtshof geklärt (EuGH, Beschluss vom 6. April 2017 - C-464/16 - juris Rn. 22 ff.), weswegen eine Vorlage im Rahmen des Vorabentscheidungsverfah- rens nach Art. 267 AEUV nicht geboten ist. 10 11 12 - 6 - e) Soweit die Klägerin auf einen römischrechtlichen Grundsatz Bezug nimmt, ist klarzustellen, dass die Befähigung zum Richteramt tatsächlich die Be- fähigung zum Beruf des Rechtsanwalts einschließt (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO). Das Gesetz stellt aber zulässigerweise weitere Anforderungen auf, die über den reinen Befähigungsnachweis hinausgehen und die der spezifischen Ausgestal- tung des Anwaltsberufs - insbesondere als unabhängiges Organ der Rechts- pflege - Rechnung tragen. 2. Ob das statthafte Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung im Schriftsatz vom 12. Februar 2021 mit der Wendung "sonstige Rechtsmittel" überhaupt hinreichend bezeichnet worden ist (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Senats, wonach eine "Revision" durch einen Rechtsanwalt im Regelfall nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann, Beschluss vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, AnwBl 2017, 1115 Rn. 14), kann ange- sichts der Ausführungen zu 1. dahinstehen. 3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre indes auch unbegründet. Die Klägerin macht der Sache nach den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eines Verfahrensmangels geltend (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 5 VwGO). a) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht. Der Anwaltsge- richtshof hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klage unter Verstoß gegen den auch vor dem Anwaltsgerichtshof bestehenden Vertretungs- zwang erhoben wurde (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II.1 Bezug genommen. 13 14 15 16 - 7 - b) Soweit die Klägerin die Beteiligung von Anwaltsrichtern an der Entschei- dung rügt und damit der Sache nach einen Verfahrensmangel geltend macht, geht auch dies fehl. Das Gesetz sieht die Beteiligung der Anwaltsrichter an der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe ausdrücklich vor (§ 100 Abs. 3, § 104 BRAO). Zweifel an der Verfassungskonformität der Beteiligung von Anwaltsrich- tern an der Anwaltsgerichtsbarkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht (vgl. nur BVerfG, NJW 1978, 1795 mwN). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 27.01.2021 - BayAGH I - 1 - 16/20 - 17 18