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Entscheidung

IV ZB 5/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300621BIVZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300621BIVZB5.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 5/21 vom 30. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 30. Juni 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be- schluss des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 7. Dezember 2020 wird auf seine Kosten als unzu- lässig verworfen. Beschwerdewert: 2.809,29 € Gründe: I. Der Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil. Das Amtsgericht hat der Klage durch ein Versäumnisurteil stattge- geben. Nachdem der Beklagte im Verhandlungstermin nicht erschienen war, hat das Amtsgericht seinen Einspruch durch zweites Versäumnisur- teil verworfen. Dagegen hat der Beklagte am 20. Januar 2020 fristgerecht Berufung eingelegt, die er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist mit Schreiben vom 18. März 2020 begründet hat. Zugleich hat er einen Ableh- nungsantrag gegen den Vorsitzenden der zuständigen Berufungskammer 1 2 - 3 - gestellt, den das Landgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2020 zurückge- wiesen hat. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beru- fung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Be- rufung gegen ein zweites Versäumnisurteil könne nur damit begründet werden, dass kein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen habe; derar- tige Gründe habe der Beklagte nicht dargelegt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen- den Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 20. Feb- ruar 2008 - IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889 Rn. 3 m.w.N.), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbeson- dere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie auf Ge- währung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 3 4 5 6 - 4 - In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht auf die angebliche Un- zulässigkeit der Klage gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - IV ZB 4/18, juris Rn. 14). Das Erfordernis einer er- neuten Entscheidung über diese Rechtsfrage ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens. 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Be- klagte seine Berufung nicht ordnungsgemäß begründet hat. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder auf ef- fektiven Rechtsschutz dadurch verletzt, dass es dessen verfahrens- und materiell-rechtlichen Einwände gegen das amtsgerichtliche Urteil über- gangen hätte. Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Beklag- tenvortrag zur Begründung der Berufung gegen ein zweites Versäumnis- urteil nicht geeignet war. Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuld- haft versäumt worden sei (Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - IV ZB 4/18, juris Rn. 10 m.w.N.). Danach konnte der Beklagte seine Be- rufung weder mit Verfahrensrügen gegen eine behauptete Gehörsverlet- 7 8 9 10 - 5 - zung und eine unterbliebene Verfahrensaussetzung durch das Amtsge- richt noch mit Sachvortrag gegen den Klageanspruch begründen. Dieser Vortrag war nicht geeignet, seine Säumnis zu entschuldigen. Den Beklagtenvortrag zur angeblichen Befangenheit des Vorsitzen- den Richters der Berufungskammer hat das Berufungsgericht dagegen bei der Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs berücksichtigt. b) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge- richt den Beklagten auch nicht dadurch in seinem Recht auf den gesetzli- chen Richter verletzt, dass der von ihm erfolglos abgelehnte Vorsitzende der Berufungskammer an der Entscheidung mitgewirkt hat. Die Mitwirkung eines Richters an einem früheren Verfahren, das denselben oder einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, ist grundsätzlich nicht geeignet, eine 11 12 - 6 - Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 24). Umstände, aus denen sich eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergeben könnte, sind hier weder vorge- tragen noch sonst ersichtlich. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 09.12.2019 - 10 C 372/19 - LG Regensburg, Entscheidung vom 07.12.2020 - 22 S 19/20 -