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Leitsatz

XI ZR 46/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290621UXIZR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290621UXIZR46.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 46/20 Verkündet am: 29. Juni 2021 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Art. 247a § 2 Abs. 2 UKlaG § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die Überziehungs- möglichkeit berechnet wird, mit "Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen" angegeben, ist dies nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - XI ZR 46/20 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau- cherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank bietet über ihren Internetauftritt unter der Bezeichnung "AktivKonto" Verbrauchern den Abschluss eines Girovertrags mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit an. Im April/Dezember 2017 hieß es unter dem Reiter "Konditionen" (nachfolgend: Konditionenseite) zu der Leistung "Dispokredit" un- ter anderem "Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen" und darunter in einem Klam- merzusatz in kleinerer Schrift "Sollzinssatz in Abhängigkeit von Dauer und Um- fang der Kundenverbindung". 1 2 - 3 - Insgesamt stellte sich die Konditionenseite wie folgt dar (Bildschirmaus- druck Stand 12. April 2017): In dem gleichfalls abrufbaren "Preisaushang" waren unter der Überschrift "Persönliche Konten" "Sollzinssätze p.a. in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung für D. DispoKredit / AnlageDispoKredit 7,90 % bis 10,90 %" angegeben. Insgesamt stellte sich der Preisaushang wie folgt dar (Bildschirmausdruck Stand 12. April 2017): 3 4 - 4 - Nach Ansicht des Klägers ist der Sollzinssatz für eingeräumte Überzie- hungsmöglichkeiten auf der Konditionenseite und im Preisaushang nicht im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB "klar, eindeutig und in auffallender Weise" angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Mei- dung von Ordnungsmitteln unterlässt, Verbrauchern auf ihrer Internetseite den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überzie- hungsmöglichkeit auf der Konditionenseite und/oder dem Preisaushang wie ge- schehen Angaben zu machen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in BKR 2020, 589 ff. ver- öffentlichte Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu- tung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte wegen der Angabe des Sollzinssat- zes auf der Konditionenseite ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB zu. Die Angabe sei nicht "klar und eindeutig" i.S.d. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB, da sie nur den möglichen Maximalzins, nicht aber den zu zahlenden Mindestzins erkennen lasse. Damit sei eine Vergleichbarkeit der Sollzinssätze verschiedener Anbieter nur hinsichtlich des Maximalbetrags möglich. Dem Kläger stehe auch im Hinblick auf die Sollzinsangabe im Preisaus- hang ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB zu. Es fehle an der Auffälligkeit der Angabe. Insbesondere aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folge, dass mit "auffallend" eine Hervorhebung gegenüber dem Kontext gemeint sei. Der Be- griff "auffallen" werde im Duden zum einen mit "Aufsehen erregen, die Aufmerk- samkeit auf sich ziehen", zum anderen mit "ins Auge fallen, von jemandem be- merkt werden" umschrieben. Die §§ 6, 6a PAngV hätten schon zum Zeitpunkt der Entstehung des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB die Verpflichtung enthalten, be- stimmte Punkte in "klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise" anzuge- ben. Bei dem vorliegenden engen und zeitlichen Zusammenhang sowie der 7 8 9 10 11 - 6 - Übernahme nicht nur eines Begriffes, sondern des Begriffs-Trios sei davon aus- zugehen, dass der Gesetzgeber sich hieran bewusst angelehnt habe. Nach der Gesetzesbegründung zu §§ 6, 6a PAngV sei eine Information auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben werde. Der Zinssatz selbst sei in dem Preisaushang in keiner Weise hervorgeho- ben. Die textliche Umschreibung ("Sollzinssätze p.a. …") sei zwar in blauer Schrift gedruckt, aber nicht größer oder farblich anders als zahlreiche weitere Angaben in dem Preisaushang. Sie reihe sich in diese Angaben ein, ohne aufzu- fallen. Zwar werde auf der Konditionenseite der maximale Sollzins hinreichend hervorgehoben, allerdings fehle es insoweit an der Eindeutigkeit, da der Mindest- zins nicht angegeben werde. Weiter unten auf der Seite finde sich ein Link "Mehr zu Preisen und Bedingungen", über den man zu einem weiteren Link gelange, der zum "Preisaushang" verweise. Dies reiche nicht aus. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand, so dass die Revi- sion zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 e), § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB einen Anspruch auf Unterlassung, gegenüber Verbrauchern in ihrem Internetauftritt den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten wie geschehen darzu- stellen. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt ist und 12 13 14 15 - 7 - dass es sich bei Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG handelt. Denn diese Vorschrift soll für Verbraucher die Transparenz der Angebote von eingeräumten Überziehungs- möglichkeiten und geduldeten Überziehungen erhöhen (BT-Drucks. 18/5922, S. 109; BT-Drucks. 18/7584, S. 147 f.). Damit entfaltet sie bestimmungsgemäß verbraucherschützende Wirkung. 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angabe des Sollzinssatzes auf der Konditionenseite nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB erfolgt ist. Gemäß Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, in den nach Absatz 1 dieser Vorschrift vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Informationen über Entgelte und Auslagen für die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt der Unternehmer über einen Internet- auftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben (vgl. Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). a) Die Beklagte differenziert bei dem Sollzinssatz nach der Dauer und dem Umfang der Kundenverbindung und gelangt auf diese Weise zu einer Zinsspanne von 7,90% bis 10,90%. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe des Sollzinssatzes auf der Konditionenseite bereits deshalb nicht klar und eindeutig ist, weil der untere Wert dieser Spanne, also der zu zahlende Min- destzinssatz, nicht angegeben ist. aa) Das Bestehen einer derartigen Zinsspanne ist, wovon auch das Beru- fungsgericht ausgeht, nicht per se unzulässig. Anzugeben ist gemäß Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB im Rahmen der Informationen über die Entgelte der Geschäftsbesorgung der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, was darauf hindeutet, dass ein fester bezifferter Wert zu nennen 16 17 18 19 - 8 - ist. Einem Unternehmer ist es jedoch nicht verwehrt, im Rahmen eines Entgelts zu differenzieren (vgl. Wenglorz in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 1 Preisangaberecht Rn. 146; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 1 PAngV Rn. 80). Da sich die Vorschrift des Art. 247a § 2 EGBGB auf die allgemeinen Angaben bezieht, die unabhängig von einem Ver- tragsschluss gemacht werden müssen (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 110 [zu einer gleichlautenden beabsichtigten Regelung in § 675a Abs. 4 BGB, welche zu der Regelung in Art. 247a § 2 EGBGB wurde, vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147]), sind die Umstände, die nach dem Entgeltsystem des Unternehmers die Bestimmung des genauen Sollzinssatzes ermöglichen, bei Erstellung der Pflichtangaben je- doch noch nicht bekannt. Daher wird es - je nachdem, welche Kriterien der Un- ternehmer zur Festlegung des Sollzinssatzes heranzieht und wie komplex sein Entgeltsystem gestaltet ist - oft nicht möglich sein, nur einen festen Betrag zu nennen beziehungsweise für jede mögliche Konstellation den jeweiligen Sollzins- satz anzugeben (vgl. Brocker, EWiR 2020, 161, 162; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 377 f.). bb) Nach dem Zweck der Regelung in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB ist es beim Bestehen einer Zinsspanne erforderlich, sowohl die Unter- als auch die Obergrenze anzugeben. Der Gesetzgeber wollte durch die Vorschrift des Art. 247a § 2 EGBGB die Konditionen der Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen besser vergleichbar machen (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 110 i.V.m. BT-Drucks. 18/7584, S. 147 f.). Durch Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sollte Preistransparenz geschaffen und es den interessierten Verbrauchern oder Un- ternehmern ermöglicht werden, auf einfache Art und Weise und unabhängig von Ladenöffnungszeiten verschiedene Angebote zu vergleichen und sich einen Marktüberblick zu verschaffen (BT-Drucks. 18/5922, S. 110 i.V.m. BT-Drucks. 20 21 - 9 - 18/7584, S. 147 f.). Die Regelung sollte zudem zusammen mit der ebenfalls ein- zuführenden Vorschrift des § 504a BGB zu einem besseren Schutz von Verbrau- chern vor einer Überschuldung im Rahmen von Dispositionskrediten beitragen (vgl. BT-Drucks. 18/6286, S. 25; Erman/Nietsch, BGB, 16. Aufl., § 504a Rn. 1; Krüger, BKR 2016, 397, 398). Um den vom Gesetzgeber beabsichtigten einfachen Vergleich der Ange- bote auf dem Markt zu erreichen, ist sowohl die Unter- als auch die Obergrenze einer Zinsspanne anzugeben. Dadurch wird sowohl die ganze Breite der Angebote als auch das Preisniveau des einzelnen Anbieters ersichtlich (vgl. MünchKommUWG/Busche, 3. Aufl., § 5 Rn. 490). Durch die Angabe der Unter- grenze wird dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt, mit welcher Belastung er auch beim günstigsten Angebot rechnen muss. Dies kann bei einem hohen Durchschnittsniveau der Zinsen für Dispositionskredite dazu führen, dass der Verbraucher sich schon bei dem Zinsvergleich der einzelnen Anbieter überlegt, ob es für seine Zwecke eine kostengünstigere andere Finanzierungsmöglichkeit geben könnte. Die Angabe der Höchstgrenze wiederum gewährleistet, dass der Verbraucher sich nicht nur an den Mindestwerten orientieren muss, die auf ihn möglicherweise gar nicht anwendbar sind und ihm daher eine falsche Vorstellung der auf ihn zukommenden Belastung vermitteln. b) Soweit die Revision der Ansicht ist, dass die Nennung einer konkreten Untergrenze nicht verlangt werden könne, weil es einem Darlehensgeber nicht verwehrt sei, den Zinssatz für Kontoüberziehungen jederzeit unterhalb angege- bener Grenzen festzusetzen, und zwar auch abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und nicht von im Voraus festgelegten Kriterien, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Art. 247a § 2 Abs. 1 und 2 EGBGB verpflich- tet den Unternehmer zur Angabe der gewöhnlich geforderten Entgelte und Soll- zinssätze, damit der Kunde diese zur Durchführung eines Vergleichs nicht selbst ermitteln muss (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 1 22 23 - 10 - PAngV Rn. 1). Dass die Beklagte im Einzelfall einen anderen Zinssatz vereinba- ren kann, vermag an dieser Verpflichtung nichts zu ändern. 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Darstellung des Sollzinssatzes im Preisaushang gegen Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB ver- stößt, weil der Zinssatz nicht in auffallender Weise angegeben ist. a) Den gestalterischen Anforderungen an eine Darstellung "in auffallender Weise" wird die Angabe im Preisaushang, wie das Berufungsgericht in revisions- rechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt hat, nicht gerecht. Die Angabe des Sollzinssatzes unterscheidet sich nicht von den übrigen Preisangaben, so dass es an einer hinreichenden Hervorhebung fehlt. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit "in auf- fallender Weise" im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB eine Hervorhebung gegenüber dem Kontext gemeint ist. aa) Bereits der Wortlaut des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB spricht für ein solches Verständnis (vgl. BeckOGK BGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 1. Mai 2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 19; Jungmann in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81c Rn. 27; Rott in Tamm/ Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 16d Rn. 220; aA Wösthoff, EWiR 2020, 227, 228). Die Darstellung des Sollzinssatzes "in auffallender Weise" wird demnach bei Angabe der nach Art. 247a § 2 Abs. 1 und 2 EGBGB erforderlichen Informationen in einem Preisaushang nur verwirklicht, wenn sich der Sollzinssatz von den anderen Preisangaben so abhebt, dass er dem Kunden ins Auge fällt. bb) Die Gesetzesmaterialien unterstützen dieses Verständnis. Soweit es dort heißt, dass die Angabe "nicht lediglich im Kleingedruckten oder einer Fuß- note enthalten sein" dürfe (BT-Drucks. 18/5922, S. 110), beschränkt sich dies 24 25 26 27 28 - 11 - entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Anforderung, dass die Sollzinsan- gabe gegenüber den übrigen Informationen nicht weniger hervorgehoben ist. Der Gesetzgeber hat in der Begründung vielmehr ausdrücklich dargestellt, dass die Information über "die Höhe des hierfür jeweils berechneten Sollzinssatzes her- vorgehoben" anzugeben ist (BT-Drucks. 18/5922, S. 109; BT-Drucks. 18/7584, S. 148) und damit die besondere Bedeutung des Sollzinssatzes für den Verbrau- cher betont. cc) Zudem erfordert auch der mit der Regelung verfolgte Zweck der bes- seren Vergleichbarkeit der Angebote und des Schutzes des Verbrauchers vor einer Überschuldung, dass der Sollzinssatz so angegeben wird, dass er die Auf- merksamkeit des Kunden auf sich zieht und somit sicher zur Kenntnis genommen wird. dd) Das Berufungsgericht hat die Auslegung zu Recht auch auf die Geset- zesbegründung zu § 6a PAngV in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gestützt (vgl. BeckOGK BGB/Gerlach/ Kuhle/Scharm, Stand: 1. Mai 2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 19). Danach ist eine Information "auffallend", wenn sie "in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgeho- ben" wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 143). Dass dem Ausdruck in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB keine hiervon abweichende Bedeutung zukommt, ergibt sich zum einen aus der kumulativen Verwendung derselben Adjektive (klar, eindeutig und auffallend), die sich sowohl in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAngV als auch in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf die Angabe des Sollzinssatzes beziehen. Zum anderen ist dies auch daraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge 29 30 31 - 12 - für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010), dessen Entwurf zunächst auch die Re- gelung des Art. 247a § 2 EGBGB umfasste, die bisher in § 6a Abs. 1 PAngV aF enthaltene Formulierung "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" durch den Ausdruck "in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise" in § 6a Abs. 2 Satz 1 PAngV ersetzt und dadurch eine begriffliche Übereinstimmung der beiden Vorschriften hergestellt hat (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 109 und S. 132 ff.). b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus § 6a Abs. 2 Satz 2 PAngV nicht, dass eine besondere Hervorhebung des Sollzinssatzes gegenüber anderen Preisangaben nicht erforderlich ist. § 6a Abs. 2 Satz 1 PAngV legt fest, welche Angaben bei einer Werbung in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben sind. § 6a Abs. 2 Satz 2 PAngV bestimmt daran anknüp- fend, dass in der Werbung der effektive Jahreszins mindestens genauso hervor- zuheben ist wie jeder andere Zinssatz. Die Vorschrift regelt daher nur die gestal- terischen Anforderungen innerhalb der Werbung (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 134). Der Effektivzinssatz soll nicht in der Werbung mit anderen Zinssätzen untergehen, sondern als für den Verbraucher maßgeblicher Wert mindestens ge- nauso wahrgenommen werden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 6a PAngV Rn. 14). Mit der Gestaltung der unterschiedli- chen Positionen in einem Preisaushang hat dies nichts zu tun. Zudem besteht vorliegend das Problem der gleichzeitigen Angabe von Effektiv- und Sollzinssatz nicht. c) Vorliegend stellt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Frage einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf die Informations- pflichten aus der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit 32 33 - 13 - grundlegenden Funktionen (ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 214). Diese ist durch das Zahlungskontengesetz umgesetzt worden. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit dem Preisaushang auch die Informationspflichten des ZKG erfüllen wollte. Denn es fehlt bereits an der gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZKG erforderlichen Bezeichnung als "Entgeltinformation" und der Anbringung des nach § 9 Abs. 3 Satz 3 ZKG gefor- derten Symbols. d) Entgegen der Ansicht der Revision würde eine Darstellung des Sollzins- satzes in auffallender Weise auf der Konditionenseite nicht dazu führen, dass die Angabe des Sollzinssatzes im Preisaushang ohne Beachtung dieser Anforde- rung des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB erfolgen könnte. Das Argument, dass es zur Pflichterfüllung genüge, die Sollzinssätze le- diglich an einer einzigen Stelle des Internetauftritts in der vorgegebenen Weise zu veröffentlichen (vgl. BeckOGK BGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 1. Mai 2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 21), greift vorliegend schon deshalb nicht, weil 34 35 36 - 14 - die Angabe auf der Konditionenseite den Anforderungen des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB nicht genügt, da sie wegen fehlender Nennung des Mindestzins- satzes nicht klar und eindeutig ist (siehe oben unter II 2). Somit wäre eine nicht ordnungsgemäße Angabe hervorgehoben, was Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB zu- widerläuft. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.09.2018 - 2-03 O 25/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.12.2019 - 6 U 174/18 -