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Entscheidung

VII ZB 39/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB39.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 39/20 vom 23. Juni 2021 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Dr. C. Fischer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im Oktober 2013 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens M. in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) ausgestattet. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn im Wege des Scha- densersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be- rufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Sie enthalte 1 2 3 - 3 - außer der Bezeichnung des Motors keine einzelfallbezogene Auseinanderset- zung mit der angefochtenen Entscheidung, sondern nur Textbausteine, die mit dieser nichts oder nur am Rande zu tun hätten. Soweit die Berufung vortrage, dass dem Kläger "entgegen der Auffassung des Landgerichts" ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehen könne, übersehe sie, dass der Kläger einen solchen erstinstanzlich nicht geltend gemacht habe und sich das landgerichtliche Urteil deswegen dazu gar nicht verhalte. Auch das spreche für die rein formel- hafte und nur aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung. Vorsorg- lich werde darauf hingewiesen, dass die Berufung zudem unbegründet sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor- dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Klägers noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachen- feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute 4 5 6 - 4 - Feststellung gebieten. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Um- stände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Ent- scheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regel- mäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 19). Die Berufungs- begründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder all- gemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Dabei ist aber stets zu beach- ten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivil- prozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945; Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 Rn. 10, NJW 2018, 2894). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers vom 3. Juni 2020 gerecht. a) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, selbst wenn es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte, be- gründe dies nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers, was sich schon im fehlenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zeige. Die Berufungsbegründung tritt dem mit der Behauptung entgegen, dass das Thermofenster auf die Prüfstandsbedingungen zugeschnitten sei und die Beklagte jedenfalls hätte darlegen müssen, dass sie das Thermofenster ge- 7 8 - 5 - genüber dem KBA offengelegt habe. Hierin liegt ein ausreichender Berufungsan- griff im Sinne der dargestellten Grundsätze. Ob der Angriff unter prozessualen und materiell-rechtlichen Gesichtspunkten in der Sache verfängt, ist im Rahmen des § 520 ZPO ohne Belang. b) Die Berufungsbegründung stützt die Forderung des Klägers zudem erstmals auf ein Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB. Auch wenn der Kläger erstinstanzlich seine Forderung nur mit An- sprüchen aus Delikt begründet hatte, wie sich aus der Zitatenkette in der Klage- schrift ergibt, war er im Grundsatz nicht gehindert, im Rahmen der Berufung zu anderen Anspruchsgrundlagen vorzutragen. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich halt- bar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945). Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht nur insoweit befasst, als es den Kläger darauf hingewiesen hat, dass sich entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung das Landgericht mit einem Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB mangels entsprechenden Vortrags nicht auseinandersetzen musste. Das allein trägt die Verwerfung der Berufung als un- zulässig indes nicht. 3. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher rechtsfehlerhaft als unzu- lässig verworfen. Auf die hilfsweise angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Berufung im Hinweisbeschluss kommt es schon deswegen nicht an, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung im angefochtenen Beschluss, mit dem die Berufung ausschließlich als unzulässig verworfen wird, nicht - auch nicht hilfs- weise - auf diese Ausführungen stützt. Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbe- achtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, juris; Beschluss vom 9 10 - 6 - 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.). Zwar sind Fälle denkbar, in denen trotz Verwerfung als unzulässig auch auf die Begründetheit eingegangen wird und dies die Grundlage für eine Sach- entscheidung bietet. Zu einer ersetzenden Entscheidung ist das Revisionsgericht in einem solchen Fall aber nur dann befugt, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsäch- liche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, juris Rn. 12; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, juris Rn. 9). Entscheidungsreife kommt insbe- sondere dann in Betracht, wenn das Berufungsgericht trotz des Prozessurteils auch hinreichende tatrichterliche Feststellungen zur Sache getroffen hat, den Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt hat und die Möglichkeit beachtlichen neuen Sachvortrags des Revisionsklägers in dem Falle, dass die Sache an den Tat- richter zurückverwiesen würde, ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 11 - 7 - 4. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechts- mittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Pamp Halfmeier Kartzke Sacher C. Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.02.2020 - 12 O 50/19 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.11.2020 - 11 U 75/20 - 12