Entscheidung
XIII ZB 38/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB38.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 38/20 vom 22. Juni 2021 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2020 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste 2018 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23. Januar 2019 als unzulässig ab und ordnete seine Ab- schiebung nach Spanien an. In der Folge scheiterten zwei Überstellungsversu- che, weil der Betroffene sich trotz einer getroffenen Nachtzeitverfügung nicht in seiner Unterkunft aufhielt. Ein dritter Versuch am 20. August 2019 scheiterte, weil der Betroffene am Flughafen Widerstand leistete. Auf Antrag der beteiligten Behörde wurde am gleichen Tag zur Sicherung der Abschiebung Haft einstweilen bis zum 27. August 2019 angeordnet. Am 27. August 2019 hat das Amts- gericht zur Sicherung der Abschiebung Überstellungshaft bis zum 16. September 2019 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Am 12. September 2019 ist er nach Spanien überstellt worden. Die auf Feststellung 1 - 3 - der Rechtsverletzung durch die Anordnung der Überstellungshaft gerichtete Be- schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Be- troffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Nichtabhilfeentscheidung begegne keinen durchgreifenden Be- denken. Ihre Bekanntgabe an den Bevollmächtigten des Betroffenen sei durch die Akteneinsicht erfolgt. Der angefochtene Beschluss sei auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO ergangen, wobei unschädlich sei, dass er von Siche- rungshaft, nicht aber Überstellungshaft spreche. Der Haftgrund der vermuteten Fluchtgefahr sei durch den Verstoß gegen die Nachtzeitverfügung und den akti- ven Widerstand des Betroffenen bei dem dritten Überstellungsversuch begrün- det. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft sei eingeholt worden. Das ge- rügte Unterlassen des Hinzuziehens der Vertrauensperson des Betroffenen habe nicht stattgefunden. Der nach dem Beschwerdevorbringen gestellte Antrag sei nicht zu den Verfahrensakten gelangt; auch in der Anhörung habe der Betroffene die Hinzuziehung nicht verlangt. Ausweislich des Protokolls sei auch eine Beleh- rung über die Rechte des Betroffenen nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen erfolgt. 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt ein zulässiger Haftantrag vor. aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anfor- 2 3 4 5 6 - 4 - derungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zwei- felsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvorausset- zungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesent- lichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 7 mwN). bb) Der Haftantrag vom 26. August 2019 verhält sich entgegen der Be- hauptung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich sowohl zur vollziehbaren Ausrei- sepflicht als auch zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft. Auch im Übri- gen bestehen gegen die Zulässigkeit des - umfangreich begründeten - Haftan- trags keine Bedenken. b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluss könne keinen Bestand haben, weil die Abhilfeentscheidung nicht nachvollziehbar begründet und dem Betroffenen nicht mitgeteilt worden sei, greift nicht durch. Der Umstand, dass das Amtsgericht es an einem ordnungsgemäßen Abhilfeverfah- ren gemäß § 68 Abs. 1 FamFG hat fehlen lassen, hat weder einen die Aufhebung rechtfertigenden Mangel des Beschwerdeverfahrens noch des Ausgangsverfah- rens zur Folge (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 6 f. mwN). Auch die gerügte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Da das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Ge- richts tritt und die angefochtene Entscheidung überprüft, wird das Vorbringen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Dies war hier der Fall und hat nicht dazu geführt, dass die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlus- ses festgestellt worden wäre. 7 8 - 5 - c) Auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Betroffene sei nicht aus- reichend über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 b und c WÜK belehrt worden, hat keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen die Pflicht zu dieser Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Haft nur, wenn das Verfahren bei pflichtgemäßem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das hat der Betroffene darzu- legen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, NVwZ 2016, 711 Rn. 12), was hier nicht geschehen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll der Anhörung vom 20. August 2017, dass der Betroffene ausdrücklich über seine Rechte belehrt worden ist, aber auf die Information seiner Auslandsvertretung verzichtet hat. d) Nicht durchgreifend ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Amts- gericht habe Art. 104 GG verletzt, indem es die Vertrauensperson des Betroffe- nen nicht hinzugezogen habe. Eine Feststellung dahin, dass ein Antrag auf eine - zudem gemäß § 418 FamFG in das Ermessen des Gerichts gestellte - Beteili- gung einer Vertrauensperson gestellt worden sei, hat das Landgericht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht getroffen. Es hat ausgeführt, ein Antrag auf Hinzuziehung der in der Beschwerdebegründung benannten Vertrauensper- son ergebe sich nicht aus der Akte. Gegenteiliges zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (§ 72 Abs. 1 FamFG) und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Betroffene ausweislich des Anhörungsvermerks bei der Anhörung am 27. August 2019 auf die Frage, wer von seiner Verhaftung benachrichtigt werden solle, aus- drücklich angegeben "Niemand". e) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich meint, die Rechtswidrig- keit des angegriffenen Beschlusses ergebe sich daraus, dass er keine Feststel- lungen zu dem erfolgten Einvernehmen der Staatsanwaltschaft und der vollzieh- baren Ausreisepflicht des Betroffenen enthalte sowie zu Unrecht von Sicherungs- haft spreche, hat auch das keinen Erfolg. 9 10 11 - 6 - aa) Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betref- fen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Frei- heitsgarantie entspricht. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Richter die Ver- antwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er selbst die Tatsachen fest- stellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - V ZB 175/16, juris Rn. 6 mwN; vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/19, juris Rn. 14 mwN und vom 20. April 2021 - XIII ZB 47/20, juris Rn. 15). bb) Die Haftanordnung des Amtsgerichts genügte den danach an die Sachverhaltsermittlung zu stellenden Anforderungen. (1) Die dem Haftantrag beigefügte Anlage belegt, dass das Einverneh- men der Staatsanwaltschaft bestand. Der Betroffene, dem der Haftantrag voll- ständig übersetzt und in Kopie ausgehändigt worden war, ist dem nicht entge- gengetreten. Die Aufnahme einer entsprechenden Feststellung in die Haftanord- nung ist nicht erforderlich. Bei dem Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 Satz 1 FamFG handelt es sich nicht um eine freiheitsschützende Verfahrensvor- schrift, deren Beachtung mit grundrechtlichem Schutz versehen ist (BGH, Be- schluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 Rn. 13 ff.). Fest- zustellen ist deshalb nur, ob sich aus dem etwaigen Fehlen des Einvernehmens ein Überstellungshindernis ergibt. Dafür ist hier nichts ersichtlich. (2) Soweit die Haftanordnung im Übrigen auf den vorhergehenden Be- schluss vom 20. August 2019 verweist, in dem die tatsächlichen Voraussetzun- gen der Freiheitsentziehung, so auch die vollziehbare Ausreisepflicht des Be- troffenen und der auf Art. 28 Abs. 2, 2 n Dublin-III-VO gestützte Haftgrund der Fluchtgefahr ausführlich dargestellt sind, begegnet dies unter den Umständen 12 13 14 15 - 7 - des vorliegenden Falls keinen Bedenken. Zwar sind die von dem Amtsgericht im Beschluss vom 20. August 2019 genannten Anhaltspunkte für die Fluchtgefahr - wie sich auch aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde ergibt - seit dem 21. August 2019 in § 2 Abs. 14 i.V.m. § 62 Abs. 3a Nr. 3 und 5 AufenthG sowie in § 2 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 AufenthG geregelt. Ihre tatsächlichen Voraussetzun- gen haben sich indes nicht geändert. Die nach den oben dargestellten Maßgaben erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind daher erfolgt. Auch die Verwen- dung einer unrichtigen Bezeichnung der Haft steht dem nicht entgegen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 27.08.2019 - 271 XIV 312/19 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 31.03.2020 - 5 T 21/20 - 16