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Leitsatz

VI ZB 15/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621BVIZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621BVIZB15.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 15/20 vom 22. Juni 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fa Der Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. In der Wahl des Verfahrens, mit dem er dies gewährleistet, ist er dabei grundsätzlich frei. Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - VI ZB 15/20 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. De- zember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das ihm am 8. August 2019 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist am 8. Okto- ber 2019 abgelaufen. Am 9. Oktober 2019 ist die Berufungsbegründung beim Landgericht eingegangen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als un- zulässig verworfen und in den Gründen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Mit der Rechtsbe- 1 - 3 - schwerde begehrt der Kläger die Aufhebung dieses Beschlusses und Wiederein- setzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist, hilfsweise Zurückverwei- sung. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Be- rufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, welches ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Die Prozess- bevollmächtigte habe nicht ihr Möglichstes getan, um Fehlerquellen bei der Ein- tragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Die Verfügung vom 4. Ok- tober 2019 "Verlängerung 1 Monat - wenn Parallelurteil noch nicht da" sei miss- verständlich und genüge nicht den Voraussetzungen einer präzisen anwaltlichen Einzelanweisung. Aus ihr gehe nicht hervor, dass die Akte zum Fristablauf wieder vorgelegt werden müsse. Sie erwecke zudem den Eindruck, dass die Berufungs- begründungsfrist bereits verlängert worden sei. Daran ändere das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 4. November 2019 nichts, es habe sich nicht um eine Einzelanweisung, sondern um eine Notiz bzw. einen Bearbeitungsvermerk der Prozessbevollmächtigten an sich selbst gehandelt. Entscheidend sei, dass die Angestellte die Notiz als Weisung in dem Sinne habe missverstehen können und auch tatsächlich missverstanden habe, dass sie zur Löschung der Begrün- dungsfrist berechtigt sei, ohne dass es einer Rückversicherung bei der Prozess- bevollmächtigten in Befolgung der allgemeinen Organisationsanweisung bedurft habe. Der Vortrag des Klägers, Einzelanweisungen würden per Diktat, persönli- cher Ansprache oder digital erteilt, sei unerheblich, da an der Möglichkeit der Weisungserteilung durch Aktenvermerk im Grundsatz kein Zweifel bestehe. Eine Notiz, die geeignet sei, das Missverständnis hervorzurufen, es liege eine Einzel- anweisung vor, sei sorgfaltspflichtwidrig. 2 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sa- che an das Berufungsgericht. 1. Dies ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der angefochtene Beschluss keine Darstellung des Sachverhalts enthält. Zwar müssen Be- schlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachver- halt, über den entschieden wird, wiedergeben, denn das Rechtsbeschwerdege- richt hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beru- fungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648, Rn. 6; vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 303/20, FamRZ 2021, 447 Rn. 6; vom 30. März 2021 - VIII ZB 37/19, z.V.b., Rn. 22 f., 32 mwN). Enthält der angefoch- tene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage und der Beschluss bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigen- den Verfahrensmangels aufzuheben (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, juris Rn. 3; vom 19. Januar 2021 - VI ZB 41/20, NJW-RR 2021, 317 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 4; vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 5, jeweils mwN). Das Fehlen einer Sachdarstellung bleibt hier jedoch folgenlos, weil sich der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderliche 3 4 - 5 - (hier: prozessuale) Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Be- schlussgründen und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083, juris Rn. 10). 2. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfassungs- rechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Dieser ge- bietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihres Prozessbevollmächtigten zu ver- sagen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden und die der Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 - VI ZB 19/19, NJW-RR 2020, 311 Rn. 6 mwN). Mit der Begründung des Berufungsge- richts kann dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung nicht versagt werden. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare tun muss, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Er hat durch organisatorische Vorkehrun- gen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. In der Wahl des Verfahrens, mit dem er dies gewährleistet, ist er dabei grundsätzlich frei. Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Be- handlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 10; vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52, Rn. 11, jeweils mwN). 5 6 - 6 - b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Prozess- bevollmächtigte des Klägers habe dadurch Fehlerquellen in das Geschehen hin- eingetragen, dass sie eine Notiz in die Akte aufgenommen habe, die geeignet gewesen sei, bei ihrer Kanzleiangestellten das Missverständnis hervorzurufen, darin liege die von der allgemeinen Organisationsregelung abweichende Einzel- anweisung, die eingetragene Frist zur Berufungsbegründung ohne weitere Rück- versicherung bei der Prozessbevollmächtigten zu löschen. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Frage, ob eine Aktennotiz als Einzelanweisung missver- standen werden kann, nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Umstände der jeweiligen Büroorganisation zu beurteilen ist. Ausweislich der dem Schriftsatz des Klägers vom 4. November 2019 bei- gefügten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten seiner Prozessbevoll- mächtigten erfolgten "alle" Arbeitsanweisungen der Prozessbevollmächtigten per Diktat, persönlicher Ansprache oder digitaler Anweisung in einen auf die Ange- stellte lautenden Postkorb, nicht hingegen über (handschriftliche) Vermerke in oder auf der Akte. Dementsprechend habe sie solche Vermerke in all den Jahren nie als Arbeitsanweisung aufgefasst. Derartige Vermerke seien als Gedanken- stütze und Bearbeitungsvermerk ausschließlich für die Rechtsanwältin gedacht. Legt man der rechtlichen Beurteilung diese - mangels abweichender Fest- stellungen als glaubhaft zu unterstellenden - Ausführungen zur konkreten Büro- organisation zugrunde, kann der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden. Sie musste nicht damit rechnen, dass der nur für sie gedachte Bearbeitungsvermerk "Verlängerung 1 Monat - wenn Parallelurteil noch nicht da" von ihrer Angestellten als Anweisung fehlgedeutet werden würde, die Berufungsbegründungsfrist entgegen der allge- meinen Organisationsregelung ohne Rückversicherung bei ihr zu löschen. 7 8 9 - 7 - IV. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststel- lungen kann nicht beurteilt werden, ob sich der angefochtene Beschluss aus an- deren Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3, 5 ZPO). Bei der erneuten Ent- scheidung wird sich das Berufungsgericht mit den Einwänden der Parteien in den Rechtsmittelschriften auseinanderzusetzen haben. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.07.2019 - 31 C 3780/15 (10) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.12.2019 - 2-15 S 143/19 - 10