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Entscheidung

IX ZB 29/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210621BIXZB29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210621BIXZB29.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/21 vom 21. Juni 2021 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 21. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 1. März 2021 (1 T 1/21), mit dem der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebe- schluss des Amtsgerichts Gießen vom 20. November 2020 zurück- gewiesen worden ist, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die Schuldnerin als juristische Person Prozesskostenhilfe nur unter den besonderen Voraussetzungen nach § 4 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten kann, die hier nicht vorliegen (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 9 f; vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 8 f). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zudem keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde der Schuld- nerin wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelas- 1 2 - 3 - senen Rechtsanwalt unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Ge- setz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulas- sung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglich- keit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abge- sehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg einer außerordentlichen Be- schwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). - 4 - Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde zu verwerfen sein wird, wenn sie nicht zurückgenommen werden wird. Grupp Möhring Schoppmeyer Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 20.11.2020 - 6 IN 126/16 - LG Gießen, Entscheidung vom 01.03.2021 - 1 T 1/21 - 3