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Entscheidung

6 StR 127/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160621U6STR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160621U6STR127.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 127/21 vom 16. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt M. als Verteidiger, Rechtsanwalt G. als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts Dessau-Roßlau vom 16. September 2020 wird verwor- fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats- kasse zur Last. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der damals vier- jährige Nebenkläger im Jahr 2018 regelmäßig zum Spielen in der Wohnung des Angeklagten, seines Onkels, auf. Bei zwei Gelegenheiten forderte der Ange- klagte das Kind auf, seinen Unterkörper zu entblößen, legte sich mit seinem un- bedeckten Penis auf das unbedeckte Geschlechtsteil des Nebenklägers, nahm dieses sodann in seinen Mund und führte schließlich einen Finger in dessen Anus ein. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat aufgrund einer Gesamtwürdigung der zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände die beiden Taten jeweils als minder schweren Fall eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Var. 2 StGB) gewertet, auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zehn Monaten erkannt und hieraus die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. 2. Das Rechtsmittel deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Vor dem Hintergrund der ein- geschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle tatgerichtlicher Strafzumessungs- entscheidungen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105) halten sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Strafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten – ne- ben dessen bisheriger Unbestraftheit – maßgeblich berücksichtigt, dass bei dem Nebenkläger keine schwerwiegenden Tatfolgen eingetreten seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Strafkammer hierzu ausreichende Fest- stellungen getroffen. So hat sie ausgeführt, dass es dem Nebenkläger gut gehe, er sich – mit Ausnahme der ersten Zeit nach den Taten, in der er „Männer im Allgemeinen ignoriert“ habe – nicht in seinem Wesen verändert habe und ein unbeschwertes Kind geblieben sei. Dagegen, dass die Strafkammer auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der Annahme gelangt ist, dass bei dem Ne- benkläger keine schwerwiegenden Tatfolgen eingetreten seien, ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. 3 4 5 - 5 - b) Die – allerdings missverständliche – Erwägung der Strafkammer, die Taten seien „in eine Art spielerischen Kontext eingebettet“ gewesen, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Dass es einen solchen Kontext gab, ergibt sich noch hinreichend aus den Feststellungen, denen zufolge der Nebenkläger bei seinen regelmäßigen Besuchen beim Angeklagten mit den dort vorhandenen Spielzeugautos spielte. Mit Blick auf die ausdrückliche strafschärfende Berück- sichtigung des Umstands, dass der Angeklagte das Vertrauensverhältnis zu sei- nem Neffen ausnutzte, versteht der Senat die Ausführungen zum „spielerischen Kontext“ des Tatgeschehens dahin, die Strafkammer habe hiermit dem Ange- klagten zugutehalten wollen, dass die sexuellen Übergriffe nicht in einer den Ne- benkläger ängstigenden Atmosphäre stattfanden. c) Einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin schließlich auch insoweit nicht auf, als sie die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands vermisst, dass bei den Taten die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB jeweils in zweifacher Weise verwirklicht wurden. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht diesen Umstand bei der Strafbemessung aus dem Blick verloren hat. Einer ausdrücklichen Erwäh- nung bedurfte es dabei nicht zwingend. Denn das Tatgericht ist lediglich verpflich- tet, in den Urteilsgründen die für die Strafbemessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Straf- zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als we- 6 7 8 - 6 - sentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, entscheidet das Tatgericht un- ter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. März 2017 – 4 StR 196/16, NStZ-RR 2017, 200; vom 2. Au- gust 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336). Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 16.09.2020 - 1 KLs (282 Js 25112/18)