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Leitsatz

V ZR 215/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110621UVZR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110621UVZR215.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 215/20 Verkündet am: 11. Juni 2021 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 27 aF Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maß- nahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzel- nen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finan- ziellen Risiko führt. BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 215/20 - LG Itzehoe AG Pinneberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 2. Oktober 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus 70 Einheiten. In der Eigentümerversammlung vom 21. Februar 2019 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 2, mit der Firma S. GmbH den in der Versammlung als Entwurf vorliegenden Verwalterver- trag zu schließen, und bevollmächtigten zwei Miteigentümer zur Unterzeichnung des Vertrages. Der Verwaltervertrag enthält u.a. folgende Regelungen: § 2 (Befugnisse des Verwalters) 5. Der Verwalter ist ferner berechtigt, […] b) Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum mit einem Auftragswert bis zu € 4.000,00 brutto im Einzelfall, bei mehreren Aufträgen pro Wirtschaftsjahr begrenzt auf ein Gesamtvolumen in 1 - 3 - Höhe von € 8.000,00 brutto ohne Beschlussfassung der Eigentümergemein- schaft einzuleiten, die entsprechenden Aufträge zu vergeben, kaufmännisch zu überwachen und kaufmännisch abzunehmen; dies unbeschadet der Befug- nis des Verwalters, in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemein- schaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen; c) sich zur Durchführung von größeren Instandhaltungs- und Instandsetzungs- maßnahmen, Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung bzw. Mo- dernisierung oder baulichen Änderungen (d.h. ab einem Auftragswert in Höhe von € 10.000,00 brutto im Einzelfall), namens und für Rechnung der Eigentü- mergemeinschaft sachkundiger Dritter (Architekten, Ingenieure, Gutachter u.a.) zu bedienen, wobei der Verwalter auf die ggf. bestehende Notwendigkeit der Begleitung einer solchen Maßnahme durch einen sachkundigen Dritten hinzuweisen hat und die entstehenden Kosten im Einzelfall den Betrag in Höhe von € 3.000,00 brutto pro Einzelfall, begrenzt auf eine Gesamtjahres- summe in Höhe von € 6.000,00 brutto nicht übersteigen dürfen. Das Gleiche gilt bei geringeren Auftragswerten mit besonderer technischer oder rechtlicher Schwierigkeit. § 4 (Pflichten der Wohnungseigentümer) […] Die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlt dem Verwalter monatlich je Sondereigentum ab 01.01.2019 € 18,00 Sondereigentum ab 01.01.2020 € 19,00 […] Die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlt dem Verwalter zusätzlich - Durchführung jeder weiteren Versammlung über die ordentliche Jahresversammlung hinaus € 700,00 - für die kaufmännische Betreuung von Modernisierungs- und Sanierungs- maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ab einer Bausumme von - 4 - € 10.000,00 im Einzelfall ein Honorar von 4 % der Bruttobausumme; das Ho- norar reduziert sich auf 2 % der Bruttobausumme, wenn ein externer Ingeni- eur bzw. Architekt mit der Bauleitung beauftragt wird; - für sämtliche Tätigkeiten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen einen Stundensatz in Höhe von € 65,00, Auslagen (z.B. für Kopien, Porto) sind zu erstatten; - für die Abwicklung von Versicherungsschäden 4 % der Schadenssumme, max. € 5.000,00 p.a., wenn (auch) Sondereigentum betroffen ist; soweit der Versicherer Regiekosten der Verwaltung übernimmt, entfällt die Zahlungs- pflicht der Eigentümergemeinschaft; der Verwalter ist berechtigt, die erstat- teten Regiekosten dem Konto der Gemeinschaft zu entnehmen. Das Amtsgericht hat die gegen den Beschluss zu TOP 2 gerichtete An- fechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das Landgericht hat ihre Berufung zu- rückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit festgestellt wird. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der Beschluss der Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung. Diese hätten den ihnen bei der Ausgestaltung von Verträgen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht über- schritten. Die Ermächtigung des Verwalters in § 2 Nr. 5 b und c des Verwalter- vertrages zur Entscheidung über Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und die Einschaltung von Sonderfachleuten stelle keine unzulässige Delegation von Aufgaben auf die Verwaltung dar. Zwar könne die Entscheidungskompetenz über das Ob und Wie von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung 2 3 - 5 - des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG aF auf den Verwalter übertragen werden. In engen Grenzen sei eine Kompetenzverlagerung aber durch Beschluss möglich, nämlich dann, wenn die Ermächtigung zu einem nur begrenzten und für den ein- zelnen Wohnungseigentümer überschaubaren finanziellen Risiko führe und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung belasse. Diesen Anforderungen sei hier Rechnung ge- tragen. Aufgrund der erheblichen Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe ein Interesse an einer Verschlankung der Entscheidungsprozesse für kleinere Aufträge. Zudem sei die Befugnis des Verwalters durch eine Obergrenze für den einzelnen Auftrag und ein Jahresgesamtbudget begrenzt. Die Vergü- tungsregelungen in § 4 des Verwaltervertrages seien ebenfalls nicht zu bean- standen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht kommt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer, den als Entwurf vorliegenden Verwaltervertrag abzuschließen und zwei Woh- nungseigentümer zu dessen Unterzeichnung zu ermächtigen, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Prüfungsmaßstab ist das Wohnungsei- gentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung als dem zur Zeit der Beschlussfassung geltenden Recht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Fe- bruar 2021 - V ZR 33/20, NJW-RR 2021, 664 Rn. 5). 1. Mit der in § 2 Nr. 5 Buchst. b und c des Vertragsentwurfs vorgesehenen Ermächtigung des Verwalters zur selbständigen Einleitung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und zur Hinzuziehung von Sonderfachleuten 4 5 - 6 - haben die Wohnungseigentümer das ihnen bei der Ausgestaltung des Verwalter- vertrages zustehende Ermessen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17, NJW 2020, 988 Rn. 17) nicht überschritten. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht unausgesprochen davon aus, dass die Wohnungseigentümer die Kompetenz hatten, durch Beschluss die in dem Vertragsentwurf genannten Entscheidungsbefugnisse auf den Verwalter zu übertragen. aa) Die Frage, ob dem Verwalter im Wege eines Beschlusses besondere Entscheidungsbefugnisse zugewiesen werden können, wird unterschiedlich be- antwortet. (1) Nach verbreiteter Ansicht, der auch das Berufungsgericht folgt, kann die Entscheidung über Art und Umfang von Instandhaltungs- und Instandset- zungsarbeiten grundsätzlich nicht im Beschlusswege auf den Verwalter übertra- gen werden. Die gesetzliche Regelung gehe davon aus, dass die Wohnungsei- gentümer die notwendigen Entscheidungen über das Ob und Wie von Instand- haltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen grundsätzlich selbst treffen müssten. Da mit der Übertragung von Kompetenzen der Wohnungseigentümer auf den Verwalter eine grundlegende Zuständigkeitsänderung vorgenommen werde, sei hierfür grundsätzlich eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlich. In engen Grenzen sei eine Kompetenzverlagerung durch Beschluss möglich, nämlich dann, wenn die Ermächtigung zu einem nur begrenzten und für den ein- zelnen Wohnungseigentümer überschaubaren finanziellen Risiko führe und die grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Beschluss solcher Maßnahmen bei der Eigentümerversammlung belasse (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 13, 14; NZM 2001, 390, 391; OLG München, ZWE 2009, 27, 30; LG München I, ZWE 2009, 6 7 8 - 7 - 230, 231 und ZWE 2011, 42, 43; AG Pinneberg, ZMR 2018, 463, 464; Heine- mann in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 74; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 27 Rn. 41; wohl auch Staudinger/Jacoby, BGB [2018], § 27 WEG Rn. 119; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 26 Rn. 87; Niedenführ in Nieden- führ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 27 Rn. 6 und 20). (2) Teilweise wird eine Beschlusskompetenz generell verneint und eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter nur durch Vereinbarung für wirksam gehalten (BeckOK WEG/Elzer [1.5.2020], § 21 Rn. 17; Elzer in ZWE, 2012, 163, 167). (3) Nach anderer Ansicht haben die Wohnungseigentümer grundsätzlich die Kompetenz, Verwaltungsmacht auf den Verwalter zu übertragen. Die Mög- lichkeit, den Verwalter durch Beschluss zu ermächtigen, für die Gesamtheit der Eigentümer zu entscheiden, sei im Gesetz angelegt (Staudinger/Lehmann-Rich- ter, BGB [2018], § 21 WEG Rn. 47; Lehmann-Richter, ZWE 2015, 193, 194; BeckOGK/Greiner, WEG [1.4.2020], § 26 Rn. 194; Spielbauer in Spiel- bauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 40; § 27 Rn. 43; Deckert, ZWE 2003, 247, 252; im Ergebnis wohl auch AG Hamburg, BeckRS 2016, 122909 Rn. 19; vgl. auch Brandau/Rütten, ZfIR 2017, 770, 774 f.). bb) Richtigerweise können die Wohnungseigentümer durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entschei- dungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung so- wie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenz- verlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt. (1) Die Entscheidung über die Instandhaltung und Instandsetzung des Ge- meinschaftseigentums und die Hinzuziehung von Sonderfachleuten obliegt als 9 10 11 12 - 8 - Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 WEG aF vorrangig den Wohnungseigentümern. Der Verwalter ist nicht berech- tigt, Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung, die weder dringlich sind (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG aF) noch zu den laufenden Maßnahmen zählen (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG aF), ohne Beschlussfassung der Wohnungs- eigentümer zu ergreifen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 75/18, NJW- RR 2020, 68 Rn. 9). Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung dient der selbstbe- stimmten Verwaltung durch die Wohnungseigentümer. Sie gewährleistet, dass jeder Wohnungseigentümer die Möglichkeit hat, bei der Entscheidung über In- standhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen auf die Willensbildung der Wohnungseigentümer und die mit der Maßnahme verbundene Kostenbelastung Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 13, 14). (2) Dem Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 14) ist aber die Befugnis immanent, den Entscheidungsprozess für Maßnahmen der Instandhal- tung- oder Instandsetzung von untergeordneter Bedeutung zu vereinfachen und die Entscheidungskompetenz hierfür durch Beschluss auf den Verwalter zu ver- lagern. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG aF, wonach dem Verwalter kraft Gesetzes die Entscheidungskompetenz für laufende Maß- nahmen zugewiesen ist, macht deutlich, dass für weniger bedeutsame Maßnah- men eine eigene Entscheidungsbefugnis des Verwalters bereits im Gesetz ange- legt ist. Das Selbstorganisationsrecht schließt die Kompetenz der Wohnungsei- gentümer ein, diesen gesetzlichen Aufgabenkreis des Verwalters in engen Gren- zen durch Beschluss zu erweitern und so den Verwaltungsaufwand für nicht vor- hergesehene - im Verhältnis zur Größe der Gemeinschaft - kleinere Instandhal- tungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen gering zu halten und deren zügige Er- ledigung sicherzustellen. Maßstab für die Beurteilung, ob sich eine Erweiterung der Befugnisse des Verwalters auf Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung 13 - 9 - bezieht, ist das finanzielle Risiko der Wohnungseigentümer. Die Einräumung der Entscheidungskompetenz darf nur zu einem begrenzten und überschaubaren fi- nanziellen Risiko für den einzelnen Wohnungseigentümer führen (vgl. OLG Düs- seldorf, NJW-RR 1998, 13, 14; NZM 2001, 390, 391; OLG München, ZWE 2009, 27, 30; LG München I, ZWE 2011, 42, 43; LG Frankfurt, WuM 2017, 729, 730; AG Hamburg, BeckRS 2016, 122909 Rn 19; AG Pinneberg, ZMR 2018, 463, 464; AG Recklinghausen, WuM 2008, 686; Heinemann in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 74; Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2018], § 21 WEG Rn. 48; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl, § 26 Rn. 87; Staudinger/Jacoby, BGB [2018], § 27 WEG Rn. 119; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 40). Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Kompetenzübertragung nur auf einen Einzelfall bezieht und die Wohnungseigentümer die maßgeblichen Kri- terien für die Entscheidung des Verwalters vorschreiben, so dass dieser nur eine gebundene, nicht freie Entscheidung treffen kann (aA Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 27 Rn. 41; LG München I, ZWE 2009, 230, 231). Eine solche Ein- schränkung trüge dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer Vereinfa- chung des Verwaltungsaufwands für Maßnahmen von untergeordneter Bedeu- tung nicht ausreichend Rechnung. cc) Daran gemessen hatten die Wohnungseigentümer die Kompetenz, die in dem Vertragsentwurf genannten Entscheidungsbefugnisse durch Beschluss auf den Verwalter zu übertragen. Dessen Befugnisse sind durch eine Wertober- grenze für die einzelne Maßnahme und eine Jahresgesamtobergrenze be- schränkt. Aufgrund dessen beläuft sich die durchschnittliche jährliche Höchstbe- lastung pro Einheit auf eine niedrige dreistellige Summe. Dies stellt für den ein- zelnen Wohnungseigentümer ein überschaubares finanzielles Risiko dar. Der Hinweis der Revision, dass ein Wohnungseigentümer bei einer Zahlungsunfähig- keit eines anderen Eigentümers auch für dessen Anteil anteilig aufkommen 14 - 10 - müsse, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das nur abstrakte Risiko eines Zah- lungsausfalls genügt nicht für die Annahme eines unüberschaubaren Risikos. b) Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf den Verwalter entspricht auch ordnungsmäßi- ger Verwaltung. aa) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungs- gericht davon aus, dass die entsprechende Klausel des Verwaltervertrages - so- weit sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen wäre - im Rahmen der Anfechtungsklage nicht einer AGB-Kontrolle zu unterziehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17, NJW 2020, 988 Rn. 23). bb) Die Wohnungseigentümer haben ein berechtigtes Interesse an der Übertragung von Entscheidungskompetenzen in dem geregelten Umfang. Ange- sichts der großen Zahl von Wohnungseigentumseinheiten kann dadurch der Ver- waltungsaufwand für kleinere Maßnahmen geringgehalten und deren zügige Er- ledigung sichergestellt werden. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter nicht voraus, dass in dem Beschluss zugleich festgelegt wird, in wel- cher konkreten Weise die Wohnungseigentümer die Kosten der von dem Verwal- ter veranlassten Maßnahmen begleichen. Angesichts des begrenzten Umfangs der Maßnahmen wird die Finanzierung regelmäßig aus der Rücklage erfolgen. 2. Der Beschluss über die in § 4 des Verwaltervertrages vorgesehenen Sondervergütungen entspricht ebenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Se- nats aus, wonach die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn sie dem Gebot der 15 16 17 18 19 - 11 - Wirtschaftlichkeit genügt. Dies gilt auch für Sondervergütungen, die für einzelne Leistungen des Verwalters vorgesehen sind (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17, NJW 2020, 988 Rn. 30 ff.). b) Nach diesen Grundsätzen nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass die Vergütungsregelungen in § 4 nicht zu beanstanden sind. aa) Hinsichtlich der Vergütung für die Durchführung einer weiteren Eigen- tümerversammlung stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass der Mehraufwand für die Durchführung einer weiteren Versammlung gerade bei einer - wie hier - größeren Gemeinschaft höher ist, so dass die Vergütungshöhe von 700 € noch von dem Ermessen der Wohnungseigentümer gedeckt sei. Dass diese tatrichter- liche Würdigung von einem Rechtsfehler getragen ist, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die Vergütungs- regelung keinen Hinweis darauf enthalte, ob die Vergütung auch dann geschuldet sei, wenn eine weitere Eigentümerversammlung allein aufgrund eines Verschul- dens des Verwalters erforderlich geworden ist. Ob darin ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB liegt (vgl. OLG Düsseldorf, ZWE 2006, 396, 400; OLG München, ZWE 2009, 27, 31; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 26 Rn. 139; Fritsch in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 104), kann dahingestellt bleiben. Denn auch die Bestimmungen über die Vergütung des Verwalters sind im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage nicht darauf zu überprüfen, ob sie einer AGB-Kontrolle standhalten (Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17, NJW 2020, 988 Rn. 29). bb) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass auch die Zu- billigung einer Sondervergütung für die kaufmännische Betreuung von größeren Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen und für Tätigkeiten des Verwal- 20 21 22 - 12 - ters bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ordnungsmäßiger Verwaltung ent- spricht. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass keine Obergrenze der Vergütung ge- nannt werde. Richtig ist zwar, dass bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungsei- gentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein muss (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17, NJW 2020, 988 Rn. 35). Bei der von der Sondervergütungsrege- lung erfassten kaufmännischen Betreuung größerer Modernisierungs- und Sa- nierungsmaßnahmen und Tätigkeiten des Verwalters bei gerichtlichen Auseinan- dersetzungen handelt es sich aber nicht um Aufgaben, die laufend zur Erledigung anstehen. cc) Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Son- dervergütung für die Abwicklung von Versicherungsschäden, wenn (auch) Son- dereigentum betroffen ist, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Soweit die Revision behauptet, die Höhe der Vergütung sei unüblich, beruht dieser Einwand auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenem Tatsachenvortrag und ist ge- mäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Zudem ist dieses Vorbringen nicht geeig- net, einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen; ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. dd) Rechtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht schließlich zu dem Er- gebnis, dass auch in der Gesamtbetrachtung das Vergütungsgefüge nicht zu be- anstanden sei. Substantielle Einwände gegen diese Bewertung des Berufungs- gerichts bringt die Revision nicht vor. 3. Unbeachtlich ist die Rüge der Revision, der Beschluss über den Ab- schluss eines Verwaltervertrages widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Wohnungseigentümer es versäumt hätten, zugleich einen Beschluss über die Bestellung der Verwalterin zu fassen. Die Klägerin hat diesen Einwand 23 24 25 - 13 - nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG aF, son- dern erst im Revisionsverfahren erhoben. Daher kann dahingestellt bleiben, wel- che Auswirkungen eine nicht erfolgte Beschlussfassung über die Verwalterbe- stellung hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17, NJW 2020, 988 Rn. 41). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland RiBGH Dr. Kazele und Dr. Hamdorf sind infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Karlsruhe, den 21. Juli 2021 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 17.12.2019 - 60 C 7/19 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 02.10.2020 - 11 S 7/20 - 26