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Leitsatz

VI ZR 1272/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080621BVIZR1272
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080621BVIZR1272.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1272/20 vom 8. Juni 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (st. Rspr.). BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZR 1272/20 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2021 durch den Vorsit- zenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und die Rich- ter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2019 hinsichtlich der Ab- weisung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht der Be- klagten für künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 11. Juli 2006 zurückgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu- lassung der Revision im vorgenannten Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Kraftfahrzeugversicherung Scha- densersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls am 11. Juli 2006 geltend. Bei dem Unfall wurde die Klägerin beim Rückwärtsfahren des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs angefahren und stürzte zu Boden, wobei sie verschiedene Verletzungen - unter anderem am linken Knie - erlitt. Der Unfall beruhte auf dem Alleinverschulden des Fahrzeugführers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs. Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz und hat unter anderem beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 11. Juli 2006 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Landgericht hat diesen Feststellungsantrag mangels Feststellungsin- teresse als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen hat es der Klägerin ein Schmer- zensgeld in Höhe von 10.000 € und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 768 € zuerkannt. Unter Berücksichtigung weiterer zu erstattender Schadenspositionen und Anrechnung vorgerichtlich erbrachter Zahlungen der Beklagten hat das Landgericht der Klägerin letztlich 2.573,56 € nebst Zinsen zu- gesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und dabei die Revision nicht zuge- lassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbe- schwerde. 1 2 3 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich der vom Berufungsgericht bestätigten Abweisung des Klagean- trags auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (1.). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbe- gründet (2.). 1. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Gehörsverletzung, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts in Bezug auf die Abweisung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden als unzuläs- sig bestätigt hat. aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu be- scheiden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZR 265/19, MDR 2020, 750 Rn. 5 mwN). Diese Pflicht hat das Berufungsgericht - wie die Beschwerde zu Recht rügt - in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat zwar den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus dem Unfall- ereignis und ihre gegen die Abweisung dieses Antrags durch das Landgericht gerichtete Berufungsrüge, wonach der Feststellungsantrag zu Unrecht als unzu- lässig zurückgewiesen worden sei, weil die zu befürchtenden zukünftigen Beein- trächtigungen der Klägerin aus dem Verkehrsunfall nicht absehbar seien, in den Tatbestand des Berufungsurteils aufgenommen, dies bei der Abfassung der Ent- scheidungsgründe aber offensichtlich aus dem Blick verloren. Dort wird auf die 4 5 6 7 - 5 - Zulässigkeit des Feststellungsantrags - und damit auf den für die Abweisung die- ses Antrags entscheidenden Punkt - nicht eingegangen. Soweit das Berufungs- gericht in den Entscheidungsgründen ausführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine weitergehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2006 zu, steht dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung in kei- nem erkennbaren Bezug zu der in Rede stehenden Frage des Feststellungsinte- resses hinsichtlich künftiger Schäden. Auch die Beurteilung des Berufungsge- richts, die angefochtene Entscheidung beruhe weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO zu Lasten der Klägerin, noch rechtfertigten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, lässt - anders als die Beschwerdeerwiderung meint - nicht erkennen, dass sich das Berufungsgericht mit der Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags befasst hätte. bb) Der Gehörsverstoß ist erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststel- lungsantrags bejaht hätte. Die Beschwerde weist insoweit zu Recht darauf hin, dass nach den Feststellungen des Landgerichts das Unfallereignis eine Instabili- tät des Kniegelenks der Klägerin mit fortschreitendem Gelenkverschleiß verur- sacht hat, weshalb kurz- bis mittelfristig die Notwendigkeit einer Kniegelenkspro- these wahrscheinlich ist. Diese Feststellungen sprechen für die - zur Bejahung des Feststellungsinteresses ausreichende (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432, juris Rn. 7) - Möglichkeit künftiger weiterer unfallbedingter Schäden, die hinsichtlich der vom Feststellungsantrag mitumfassten materiellen Schäden nicht Gegenstand des bisherigen Zahlungs- ausspruchs oder der weiteren Feststellungsanträge sind. 2. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des 8 9 - 6 - Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts auch insoweit erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Seiters Offenloch Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.01.2019 - 5 O 6/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.09.2020 - 16 U 26/19 -