Entscheidung
IX ZB 18/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080621BIXZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080621BIXZB18.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 18/21 vom 8. Juni 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schopp- meyer, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 8. Juni 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 43. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. September 2020 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des An- tragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Amtsgerichts Charlottenburg mit Beschluss vom 26. Juni 2020 verworfen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwer- degerichts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit ei- ner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen 1 - 3 - (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch in Prozesskostenhilfesachen kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7). Schoppmeyer Möhring Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 26.06.2020 - 208 C 12/20 (2) - LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2020 - 43 T 7/20 - 2