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Entscheidung

II ZR 166/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080621BIIZR166
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080621BIIZR166.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 166/20 vom 8. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten als un- zulässig verworfen. Streitwert: bis 16.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. 1. Die Beklagte will sich mit der Revision gegen die Verurteilung wenden, auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Beklagten am 31. August 2013 eine ordnungsgemäße und vollständige Abschichtungsbilanz gemäß § 738 BGB zu erstellen und vorzulegen und hiermit oder gesondert Auskunft zu leisten über den Geschäftswert, die offenen Forderungen und dem Stand des Privat- oder Kapitalkontos zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Ferner soll die Beklagte eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Aus- gaben der Beklagten zum 31. Dezember 2013 aus schwebenden Geschäften 1 2 - 3 - aus der Zeit bis zum 31. August 2013 unter Berücksichtigung des Gewinnan- teils der Klägerin vorlegen. 2. Der Wert der Beschwer bemisst sich im Wesentlichen danach, welcher Aufwand an Zeit und Kosten für die Beklagte erforderlich ist, um die ihr aufge- gebenen Auskünfte zu erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, ZIP 2018, 70 Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2018 - II ZR 44/16, juris Rn. 2). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Aufwand einen Betrag von 20.000 € übersteigt. Ihrem maßgeblich auf eine Kostenschät- zung einer Steuerberatungsgesellschaft gestützten Vorbringen, dieser Aufwand betrage abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auf 18.940,63 € mindestens 22.000 € und ihrer Behauptung, es sei ein Geheimhal- tungsinteresse der Beklagten mit mehr als 600 € zu berücksichtigen, kann nicht gefolgt werden. Die vorgelegte Kostenschätzung legt in wesentlichen Punkten einen Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand zu Grunde, dessen Erforderlichkeit nicht nachvollziehbar begründet ist. Für die Berücksichtigung einer auf einem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten beruhenden Beschwer fehlen hinrei- chende Anhaltspunkte. a) Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass ein "zeitlicher Puffer" von 15 Stunden für eventuelle Rückfragen durch das Finanz- amt oder das Gericht und diesbezüglich notwendige Erläuterungen nicht zu be- rücksichtigen ist. Zu veranschlagen ist lediglich der Aufwand für die Aus- kunftserteilung an die Klägerin. Rückfragen durch das Finanzamt oder das Ge- richt sind danach nicht zu erwarten. Soweit die Beschwerde meint, der erstel- lende Steuerberater müsse gegebenenfalls einem Sachverständigen Rede und Antwort stehen, ist nicht vorgetragen, unter welchen Gesichtspunkten dies für die Auskunftserteilung der Fall sein könnte. Sollte später Streit über einzelne 3 4 - 4 - Punkte der Auskunft zwischen den Parteien entstehen, gehören etwaige Erläu- terungen der Auskunft nicht mehr zur Auskunftserteilung, worauf das Beru- fungsgericht ebenfalls schon zu Recht hingewiesen hat. b) Die Beschwerde legt auch nicht dar, in welchem Umfang, insbesonde- re für welche konkreten Verrichtungen für die Auskunftserteilung die Wahrung des sog. Vieraugenprinzips geboten und daher ein entsprechend höherer Stun- denansatz gerechtfertigt sein soll. Die Kostenschätzung der Steuerberatungs- gesellschaft, auf die sich die Beklagte stützt, führt hierzu aus, über jeden Sach- verhalt müssten mindestens zwei Mitarbeiter Bescheid wissen, so dass jeder- zeit ein Ansprechpartner bereitstehe. Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Vorbereitung der Auskunftserteilung eine solche jederzeiti- ge Auskunftsfähigkeit nicht bedingt. Keineswegs hat es, wie die Beschwerde meint, die Beachtung des sog. Vieraugenprinzips als Bestandteil der Qualitäts- sicherung der steuerberatenden Tätigkeit generell als nicht erforderlich angese- hen. Die Ausführungen in der Kostenschätzung wecken allerdings berechtigte Zweifel, ob der durch den Einsatz mehrerer Mitarbeiter zu Wahrung des sog. Vieraugenprinzips veranschlagte Stundenaufwand gerechtfertigt ist. Die Nicht- zulassungsbeschwerde führt zur konkreten Arbeitsorganisation und dem Um- fang der für Wahrung des sog. Vieraugenprinzips veranschlagten Stunden nicht näher aus. Der Senat sieht daher, ebenso wie das Berufungsgericht, einen maßvollen Abschlag von 5 % des veranschlagten Zeitaufwands für gerechtfer- tigt an. c) Soweit die Beschwerde meint, es seien weitere Umstände zu berück- sichtigen, die einen über 65 Stunden hinausgehenden Aufwand für die Erstel- lung der Abschichtungsbilanz entstehen lassen, folgt der Senat dem nicht. Die 5 6 - 5 - Beschwerde legt keine Umstände dar, die eine Erhöhung des prognostizierten Stundenaufwands um 11,5 Stunden rechtfertigt. aa) Der von der Beschwerde hervorgehobene Zusatzaufwand für die Ab- stimmung und Korrektur der halbfertigen Arbeiten, insbesondere eines Verfah- rens vor dem Landgericht München I mit erheblichem Streitwert, wurde nach dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 20. August 2020 in der vor- gelegten Kostenschätzung bereits berücksichtigt. bb) Nach den Erläuterungen in der Kostenschätzung vom 28. Oktober 2020 sind mögliche Änderungen beim Ansatz von Vermögenswerten in der Ab- findungsbilanz gegenüber den handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvor- schriften ebenfalls berücksichtigt. d) Zudem sind auch weitere Positionen in der Kostenschätzung übersetzt bzw. nicht zur Erteilung der Auskunft erforderlich. Der Senat geht davon aus, dass gegenüber den Annahmen des Berufungsgerichts, das ohne Berücksichti- gung des vorstehend unter b) bezeichneten Abschlags von 5 % von einem Stundenaufwand von 145 Stunden ausgegangen ist, ein weiterer Abschlag von 27 Stunden geboten ist. aa) Ein Zeitaufwand für den Abschluss eines Vertrags mit der Steuerbe- ratungsgesellschaft von vier Stunden kann auf der Grundlage des Beklagten- vorbringens nicht als erforderlich angesehen werden. Zeitgebühren nach § 13 StbVV decken Kanzlei- und Organisationskosten sowie allgemeine Bürotätigkei- ten des Steuerberaters ab und können nur für die mit dem konkreten Auftrag zusammenhängenden Tätigkeiten und Zeiten berechnet werden (Volkmann in Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV, 9. Aufl., § 13 Rn. 13, 15). Dass für die Er- 7 8 9 10 - 6 - teilung einer ordnungsgemäßen Auskunft eine höhere als die gesetzliche Ver- gütung nach § 4 Abs. 1 StBVV vereinbart werden müsste, ist nicht dargelegt. bb) Soweit ein erheblicher Zeitaufwand von 28 Stunden für das Importie- ren von Daten aus einem Fremdsystem in die von der Steuerberatungsgesell- schaft verwendete Software Datev angesetzt wird, beruht dies auf der spekula- tiven Annahme, dass entsprechend aufbereitete Daten bei der Beklagten nicht vorhanden seien. Zwar haben die Beklagten in ihrer Erläuterung behauptet, die Kreditoren- und Debitorendaten würden über "Word und Excel" verarbeitet und mittels Papier zum Steuerbüro zur Verarbeitung gegeben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass entsprechende Daten nicht von der für die laufende steuerliche Beratung beauftragten Steuerkanzlei mit deutlich geringerem Aufwand erlangt werden können. Dem Senat erscheint hier ein Aufwand von allenfalls fünf Stun- den als angemessen. e) Entgegen der Sicht der Beschwerde kann auch kein Geheimhaltungs- interesse der Beklagten bei der Bemessung des Rechtsmittelinteresses berück- sichtigt werden. aa) Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft ver- urteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten 11 12 13 - 7 - (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8; Beschluss vom 10. Dezember 2020 - I ZB 23/20, juris Rn. 6). bb) Die Beschwerde hat schon nicht dargelegt, dass die konkrete Gefahr besteht, die Klägerin werde die ihr zu offenbarenden Tatsachen missbräuchlich verwenden. Der vage Hinweis, dass die Daten in der Abfindungsaufstellung für die Kanzlei, der die Klägerin nunmehr angehöre, verfügbar gemacht würden, genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828). Der Klägerin wurden auf Grund ihrer Tätigkeit in der Beklagten und ihrer Gesellschafterstellung die Vergütungsstrukturen, die wesentlichen Manda- te und andere Geschäftsbeziehungen ohnehin bekannt. Hinzu kommt, dass die Abfindungsbilanz für einen bereits geraume Zeit zurückliegenden Stichtag, den 31. August 2013, aufzustellen ist. Der Streit über die Wirksamkeit der Mandats- schutzklausel ist kein Anhaltspunkt für eine konkrete Gefahr einer missbräuchli- chen Verwendung der zu offenbarenden Tatsachen. Abgesehen davon, dass insoweit lediglich unterschiedliche Standpunkte zur rechtlichen Wirksamkeit der Klausel im Gesellschaftsvertrag vertreten werden, geht es den Parteien im Kern um die Frage, ob die Klausel vorliegend eine unzulässige Abfindungsbeschrän- kung bewirkt. Hierzu meint die Beklagte selbst, die Klägerin unterläge keiner (wirksamen) Mandantenschutzklausel. f) Ausgehend von dem veranschlagten Aufwand von 118 Stunden (145 Stunden abzgl. 27 Stunden) und dem unter b) bezeichneten Abschlag von 5 % verbleibt ein Aufwand von 112 Stunden. Unter Berücksichtigung des ver- anschlagten Stundensatzes von 137,50 € ist von einem Aufwand für die Ertei- lung der Auskunft in Höhe von 15.400 € auszugehen. 14 15 - 8 - 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Partei- en hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.07.2019 - 41 O 22616/16 - OLG München, Entscheidung vom 07.10.2020 - 23 U 4802/19 - 16