Entscheidung
2 StR 72/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR72
3mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR72.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 72/21 vom 8. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 6. Oktober 2020 wird die Verurteilung des Ange- klagten im Fall 34 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfah- ren insoweit eingestellt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus- lagen der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die weitergehenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen Vergewaltigung und weiterer, überwiegend gegen die Nebenklägerin gerich- teter (Sexual-)Straftaten zu zwölf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1 - 3 - 1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit er in Fall 34 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Inso- weit steht seiner Verurteilung die vor dem Landgericht erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO entgegen. Mit der wirksamen Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein Verfahrenshin- dernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 StR 622/19 Rn. 7 mwN). 2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne die im Fall 34 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten 2 3 - 4 - eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt oder von der – auch im Übrigen rechts- fehlerfrei begründeten – Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hätte. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 06.10.2020 - 102 KLs 11/20 240 Js 502/19