Entscheidung
6 StR 224/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020621B6STR224
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020621B6STR224.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 224/21 vom 2. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2021 beschlossen: 1. Der Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. November 2020 ge- währt. 2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil a) im Strafausspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte zu ei- ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur- teilt ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit aa) die Vollstreckung der gegen die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist; bb) von der Anordnung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von „18 Monaten“ verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision. Aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts dargelegten Gründen ist der Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 2.a) Der Strafausspruch bedarf insoweit der Berichtigung, als das Landge- richt eine Freiheitsstrafe von „18 Monaten“ anstelle einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verhängt hat. Gemäß § 39 StGB sind Freiheitsstrafen ab einer Dauer von einem Jahr grundsätzlich nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen. b) Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheits- strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1 2 3 4 5 - 4 - Es hat zur Begründung der nach seiner Auffassung ungünstigen Kriminal- prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB in rechtsfehlerhafter Weise unter ande- rem darauf abgestellt, dass die Angeklagte keine Unrechtseinsicht gezeigt, son- dern die verfahrensgegenständliche Tat als Unfall dargestellt habe. Fehlende Un- rechtseinsicht durfte nicht zum Nachteil der die Tat bestreitenden Angeklagten gewertet werden; denn auch im Rahmen des § 56 StGB darf einem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht angelastet werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 – 4 StR 521/15; vom 20. April 1999 – 4 StR 111/99, NStZ-RR 1999, 358; vom 20. Februar 1998 – 2 StR 14/98, StV 1998, 482). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht au- ßer Acht gelassen hätte. 3. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts spielte Alkohol in der Beziehung der Angeklagten zum Geschädigten eine maß- gebliche Rolle. (…) Bei diversen Polizeieinsätzen anlässlich von Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Geschädigten war sie stets deutlich alkoholisiert. (…) Während des vorliegenden Tatgeschehens stand die Angeklagte mit einer Blutalkoholkon- zentration von mindestens 1,62 Promille ebenfalls unter Alkohol- einfluss. Dieser verstärkte ihren affektiven Ausnahmezustand, ohne dass sich freilich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ge- 6 7 8 - 5 - zeigt hätten. Der psychiatrische Sachverständige hat das Kon- sumverhalten der Angeklagten als kritisch beurteilt, eine Abhän- gigkeit jedoch ausgeschlossen. bb) Obschon sich die Strafkammer des problematischen Alkohol- konsums der Angeklagten bewusst war, hat sie die Nichtanord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit einem fehlenden Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, begründet. Die auf diese pauschale Aussage reduzier- ten Ausführungen lassen besorgen, dass sie ihrer Maßregelent- scheidung einen zu engen Begriff des Hanges und damit einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. (…) [D]ie Urteilsgründe (…) legen nahe, dass die Strafkammer für ihre Entscheidung allein auf die fehlende Suchterkrankung der Angeklagten abgestellt hat. Damit hätte sie sich aber nicht be- gnügen dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 18/21, juris Rn. 5). Vielmehr hätte sie näher als gesche- hen prüfen müssen, ob bei der Angeklagten eine durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Alkohol zu konsumieren, ge- geben ist. Anlass hierzu bestand jedenfalls aufgrund der zu ihrer Person und zu den Tatumständen getroffenen Feststellungen. cc) Das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen scheidet nicht von vornherein aus. (…) Über die Frage der Un- terbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist da- her – wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 Abs. 1 StPO) – neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der Aufhebung der Nichtanordnung der Maßregel steht nicht entgegen, dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Sie hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von ihrem Rechtsmit- telangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 5 StR 60/18, juris Rn. 4). dd) Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch un- berührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Strafe erkannt hätte.“ - 6 - Dem schließt sich der Senat an. 4. Das Absehen von der Erhebung von Kosten für die Wiedereinsetzung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 4 StR 265/19). Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 13.11.2020 - 20 KLs 17 Js 17601/20 9 10