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Entscheidung

3 StR 20/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:010621B3STR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:010621B3STR20.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 20/21 vom 1. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den damaligen Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit Be- schluss vom 23. März 2021, den der Verurteilte am 7. Mai 2021 erhalten hat, hat der Senat seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit am 15. Mai 2021 beim Bundesgerichtshof ein- gegangenem Schriftsatz ʺWiederspruchʺ erhoben und im Wesentlichen bean- standet, der Senat habe die gegen ihn angeordnete Maßregel des § 64 StGB keiner Überprüfung unterzogen. 2. Der ʺWiederspruchʺ des Verurteilten ist als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. a) Diese erweist sich bereits als verspätet und daher unzulässig. Die An- hörungsrüge nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen. Maßgeblich ist dabei die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Verstoß ergeben soll (BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 1 StR 52/16, NStZ-RR 2016, 318 f.). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom 23. März 2021, den der Verurteilte am 7. Mai 2021 erhalten hat. Da davon auszugehen ist, dass der Verurteilte - der nichts Abwei- chendes vorträgt - den Beschluss auch am selben Tag zur Kenntnis genommen hat, hätte seine Anhörungsrüge spätestens am 14. Mai 2021 beim Bundesge- richtshof eingehen müssen. 1 2 3 - 3 - b) Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der An- spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass sich der Senat in seinem Be- schluss nicht zu der angeordneten Maßregel geäußert hat, nicht auf einen Ver- stoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen wer- den. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurück- weisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe vielmehr mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem In- halt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f. mwN). Dass der Senat im vorliegenden Fall seinen Beschluss mit den für ihn wesentlichen Erwägungen begründet hat, rechtfertigt nicht den Schluss, er habe Aspekte aus dem Blick ver- loren, die er nicht ausdrücklich erörtert hat. Schäfer Berg Hoch Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 19.08.2020 - 1 KLs 2090 Js 4160/20 4 5