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Entscheidung

1 StR 125/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310521B1STR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310521B1STR125.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 125/21 vom 31. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23. Oktober 2020 aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall II. 22. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anordnung der Führungsaufsicht. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, und wegen Zwangsprostitu- tion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es Führungsaufsicht angeordnet. 1 - 3 - Die auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat zu Fall II. 22. der Urteilsgründe folgende Feststellun- gen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte versorgte die schwer drogenabhängige Geschädigte S. seit Anfang 2019 mit Fentanylpflastern. Ihm war bewusst, dass die – nur über begrenzte Geldmittel verfügende – Geschädigte auf die Lieferung von einem Fentanylpflaster pro Tag durch ihn dringend angewiesen war und Angst davor hatte, er werde ihre Fentanylversorgung einstellen. Vor diesem Hin- tergrund schlug der Angeklagte der Geschädigten vor, die Fentanylpflaster künf- tig durch sexuelle Dienstleistungen an verschiedenen Männern zu ʺbezahlenʺ. Wie der Angeklagte wusste, war die Geschädigte aufgrund ihrer starken Drogen- abhängigkeit und des Fehlens anderer Bezugsquellen nicht in der Lage, das An- sinnen abzulehnen. In Umsetzung dieses Vorhabens kam es im Zeitraum vom 25. März 2019 bis zum 13. Mai 2019 zu mindestens drei Zusammenkünften mit dem Zeugen F. und zu mindestens einer Zusammenkunft mit G. , bei denen die Geschädigte sexuelle Handlungen an diesen vor- nahm. Der Angeklagte initiierte und organisierte sämtliche Zusammenkünfte, gab vor, auf welche Weise die Beteiligten miteinander intim werden durften und ver- einnahmte jeweils vor den Treffen den Preis, den F. und G. für die Vornahme der sexuellen Handlungen zahlen mussten; er war bei den Zusammenkünften anwesend. 2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe zu Fall II. 22. der Urteilsgründe be- stritten. Es stimme nicht, dass er der Geschädigten täglich ein Pflaster verkauft 2 3 4 - 4 - habe; er habe ihr nicht den Vorschlag gemacht, dass sie mit G. oder F. sexuelle Handlungen ausübe; die Initiative dazu sei nicht von ihm ausgegangen. Die Strafkammer hat die Verurteilung im Fall II. 22. der Ur- teilsgründe im Wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten, des Zeugen F. sowie die Telekommunikationsüberwachung gestützt. Den Freispruch vom Vorwurf von drei weiteren Fällen der Zwangsprostitu- tion nach § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten hat das Land- gericht damit begründet, dass es sich insoweit jeweils keine Überzeugung davon zu bilden vermochte, dass der Angeklagte die Geschädigte anlässlich jeder der angeklagten vier Zusammenkünfte mit dem Zeugen F. im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 13. Mai 2019 erneut zur Prostitution veranlasst habe (UA S. 41). II. 1. Im Fall II. 22. der Urteilsgründe hält die Beweiswürdigung sachlich- rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf die insoweit mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge- richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler un- terlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis- würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesi- cherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderun- gen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 4 StR 231/19 Rn. 7; Urteil vom 5. September 2019 – 3 StR 219/19 Rn. 8 jeweils mwN). 5 6 7 - 5 - b) Allerdings vermag der Senat nicht der Auffassung des General- bundesanwalts zu folgen, der von einer Aussage-gegen-Aussage Konstellation ausgeht und die daraus folgenden besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 – 1 StR 53/16 Rn. 3 ff.; vom 12. Februar 2020 – 1 StR 612/19 Rn. 4 und vom 6. August 2020 – 1 StR 178/20 Rn. 8) als nicht beachtet ansieht. Denn die Strafkammer stützt ihre Beweiswürdi- gung nicht nur auf die Angaben der Geschädigten, sondern überdies auf diejeni- gen des Zeugen F. und die deren Angaben bestätigende Telekommunikati- onsüberwachung, die das Landgericht auch zum Beleg für die Veranlassung der Vornahme der sexuellen Handlungen durch den Angeklagten heranzieht (UA S. 31). c) Die Urteilsgründe genügen hinsichtlich Fall II. 22. jedoch nicht den An- forderungen, die an die Darlegung der Überzeugungsbildung – unter anderem – in Fällen zu stellen sind, in denen das Tatgericht den Angeklagten aufgrund der- selben Zeugenaussage teilweise verurteilt, während es sich von anderen ange- klagten Taten nicht überzeugen kann. In dieser Konstellation hat es genau darzulegen, warum es der Zeugenaussage in den Verurteilungsfällen folgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 – 1 StR 489/20 Rn. 13 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 612/19 Rn. 4 mwN). Vorliegend ist bereits nicht erkennbar, weshalb sich das Landgericht nicht hat davon überzeugen können, dass die Geschädigte in insgesamt vier Fällen sexuelle Handlungen mit dem Zeugen F. vorgenommen hat. Das Landgericht hat lediglich drei sexuelle Kontakte mit dem Zeugen F. und einen Kontakt mit G. festgestellt. Angeklagt waren hingegen – als selbständige Taten – die Vornahme von sexuellen Handlungen in vier Fällen mit dem Zeugen F. . Die Vornahme von sexuellen Handlungen mit dem Freier G. findet in der An- klageschrift lediglich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Erwähnung. 8 9 10 - 6 - Sollte das Landgericht hinsichtlich der Anzahl der Zusammentreffen mit dem Zeu- gen F. dessen Angaben oder denen der Geschädigten S. nicht gefolgt sein, wäre nach dem zuvor Ausgeführten darzulegen, weshalb es deren Angaben teilweise gefolgt und teilweise nicht gefolgt ist. 2. Die Sache bedarf daher in dem Fall II. 22. der Urteilsgründe der neuen Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Anordnung der Führungsaufsicht (§ 68 Abs. 1 StGB) nach sich. Raum Bellay Fischer Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht Konstanz, 23.10.2020 - 1 KLs 66 Js 2097/19 11