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Leitsatz

III ZB 64/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270521BIIIZB64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270521BIIIZB64.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 64/20 vom 27. Mai 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Wiedereinsetzung, Vorrang eines Fristverlängerungsantrags ZPO § 233 Satz 1 A, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9). BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Rich- terin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30. Septem- ber 2020 - 07 S 197/20 - aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbe- gründungfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 3.445,81 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus Mobilfunkver- trägen geltend. Durch Urteil vom 6. Mai 2020 hat das Amtsgericht die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.445,81 € zu zahlen. Dieses Urteil ist der Beklagten am 18. Mai 2020 zugestellt worden. Mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. Juni 2020 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist an- tragsgemäß bis zum 20. August 2020 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 6. August 2020 haben sich neue Prozessbevollmächtigte für die Beklagte bestellt und - mit Zustimmung der Klägerin - beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. September 2020 zu verlängern, da sich der sachbearbeitende Rechts- anwalt bis zum 23. August 2020 in Urlaub befinde. Diesen Antrag hat das Land- gericht durch Verfügung des Berichterstatters vom 11. August 2020 mit der Be- gründung abgelehnt, zwar sei die Beklagte nicht gehindert, während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist den Anwalt zu wechseln; sie könne allerdings kei- nen Anwalt beauftragen, der innerhalb dieser Frist in Urlaub gehe. Jedenfalls könne jener allein aufgrund dieser Sachlage keine erheblichen Gründe geltend machen, die eine weitere Verlängerung rechtfertigen könnten. Am 21. August 2020 ist die von der ursprünglichen Prozessbevollmächtigten gefertigte Beru- fungsbegründung beim Landgericht eingegangen. Am 3. September 2020 hat die Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinset- zung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung am 20. August 2020 ge- gen 23:00 Uhr fertiggestellt, diese aber wegen eines unvorhersehbaren Drucker- 1 - 4 - fehlers nicht ausdrucken können. Die Prozessbevollmächtigte habe daraufhin ih- ren Bruder um Bereitstellung eines Ersatzdruckers gebeten. Nachdem dieser aus Bielefeld in der Kanzlei in Münster um 2:45 Uhr des Folgetages eingetroffen sei, habe sie die Berufungsbegründung ausdrucken und um kurz nach 3:30 Uhr per Telefax an das Berufungsgericht übermitteln können. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, weil die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch be- gründet. Die Verweigerung von Wiedereinsetzung mit der Folge der Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich garantierten und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf wirkungs- vollen Rechtsschutz. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung könne keinen Erfolg haben, da nicht hinreichend dargetan sei, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung kein (Mit-)Verschulden treffe (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO). Es sei zweifelhaft, ob der Vortrag hinsichtlich des fehlenden Verschuldens ihrer ursprünglichen Prozessbevollmächtigten ausreichend sei. Deren Versuch, 2 3 4 5 - 5 - rechtzeitig vor Fristablauf einen neuen Drucker zu beschaffen, sei von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Vielmehr hätte es nahegelegen, wenigstens zu versuchen - notfalls handschriftlich - unter Darlegung der aufgetretenen (un- vorhergesehenen) Probleme einen erneuten Fristverlängerungsantrag an das Gericht zu faxen. Dies könne indes auf sich beruhen, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass ihre neuen Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden außer Stande ge- wesen seien, die Berufung fristgerecht zu begründen. Es könne dahinstehen, ob diese angesichts des bevorstehenden Urlaubs des sachbearbeitenden Rechts- anwalts das Mandat gar nicht hätten annehmen dürfen; jedenfalls hätte der Pro- zessbevollmächtigte für eine Vertretung sorgen müssen, die die Berufungsbe- gründung fristgerecht hätte einreichen können. Dass dies nicht möglich gewesen sei, sei nicht dargelegt. Der Fristverlängerungsantrag vom 6. August 2020 sei auch nicht überraschend abgelehnt worden. Es sei nicht im Ansatz dargelegt, dass die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufungsbegrün- dung nicht fristgerecht hätten einreichen können. Die Berufung sei wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegrün- dung unzulässig und daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Wiedereinsetzung kann nicht mit der Begründung abgelehnt wer- den, die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten sicherstellen müs- sen, dass die Berufungsbegründung fristgerecht eingereicht würde. Dies trifft zwar im Ausgangspunkt zu. Darauf kommt es indes nicht an, da nach Ablehnung 6 7 8 9 - 6 - des Fristverlängerungsantrags vom 6. August 2020 die ursprüngliche Prozess- bevollmächtigte der Beklagten mit der Fertigung der Berufungsbegründung be- auftragt worden war. b) Auch aus dem Verhalten der ursprünglichen Prozessbevollmächtigten ergibt sich - was das Berufungsgericht offengelassen hat - kein eine Wiederein- setzung hinderndes Verschulden, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO hätte zurechnen lassen müssen. Zwar muss ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, durch ei- nen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewil- ligung begründet ist (vgl. BGH aaO Rn. 10). Daran fehlt es hier. Die Frist zur Begründung der Berufung kann ohne Einwilligung des Geg- ners nur um bis zu einem Monat verlängert werden (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Diese Möglichkeit hatte die Beklagte bereits ausgeschöpft. Eine weitere Verlän- gerung hätte daher der Einwilligung der Klägerin bedurft (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da diese nicht vorlag und nach 23:00 Uhr am letzten Tag der Frist realis- tischerweise auch nicht mehr zu erlangen war, konnte die Prozessbevollmäch- tigte der Beklagten einen erfolgversprechenden Antrag auf Verlängerung der Be- rufungsbegründungsfrist nicht mehr rechtzeitig stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742). Auf die den neuen Prozessbe- vollmächtigten gegenüber erklärte Einwilligung der Klägerin zu einer Fristverlän- gerung bis zum 4. September 2020 konnte die Beklagte sich nicht berufen, da diese Einwilligung im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt erteilt war und das 10 11 - 7 - Berufungsgericht den hierauf gestützten Verlängerungsantrag bereits abschlägig beschieden hatte. 3. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Senat nach § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Voraussetzungen für die bean- tragte Wiedereinsetzung liegen vor. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Entschei- dung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen. Herrmann Remmert Reiter Böttcher Kessen Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 06.05.2020 - 102 C 87/20 - LG Leipzig, Entscheidung vom 30.09.2020 - 7 S 197/20 - 12