Entscheidung
III ZA 1/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270521BIIIZA1
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270521BIIIZA1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 1/21 vom 27. Mai 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10. Mai 2021 wird als un- zulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 29. April 2021 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilse- nat - vom 30. Dezember 2020 - 1 U 3867/18 - mangels hinreichender Erfolgsaus- sicht abgelehnt. Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2021 "An- hörungsrüge gem. § 321a ZPO" erhoben. Zugleich hat er beantragt, ihm Pro- zesskostenhilfe zu bewilligen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge- währen. Darüber hinaus hat er die an dem Senatsbeschluss vom 29. April 2021 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht be- gründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Das Prozesskosten- hilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Anhörungsrüge zurückzuweisen. 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist rechtsmissbräuchlich. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 29. April 2021 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Be- sorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29. April 2021 ist unbe- gründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers auf der Grundlage des ge- samten Akteninhalts vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend er- achtet. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Er- folg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage kei- nen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Soweit der Kläger geltend macht, der Beschluss vom 29. April 2021 sei nicht von allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt hätten, unterschrie- ben worden, übersieht er, dass die Unterschriften des Senatsvorsitzenden und des Berichterstatters nach § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesge- richtshofs genügten. 3. Mangels Erfolgsaussicht der Anhörungsrüge kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da der Kläger 2 3 4 5 6 - 4 - keine Frist im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO versäumt hat, geht das Wiedereinset- zungsgesuch ins Leere. Der Kläger kann - worauf er bereits mehrfach hingewiesen wurde - mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Herrmann Remmert Reiter Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.11.2018 - 15 O 3742/10 - OLG München, Entscheidung vom 30.12.2020 - 1 U 3867/18 - 7